Nro. 36

Münste

Inkelli

Anno 1806:

risches

genzblatt.

Intelligenz=Comtoir in der Salzstraße Nro. 73.

Freytag den 5. September.

I. Publicandum.

1. Auf Veranlassung der Königl. Krie­ges= und Domainen Kammer zu Münster wird hiemit in Gemäßheit der Vorschrift der Gerichts= Ordnung Theil r, Tit. 36, L. 3 und des Circulars d. d. Berlin den 2. Mai 1786 verordnet, daß alle und jede aus dem Königl. Preuß. Fürstenthum Münster ge­bürtige, zwischen sechzehn und fünf und vierzig Jahr alte, zum Bürger= und Bau­ernstand gehörende, in der Grafschaft Mark sich aufhaltende Mannspersonen sich binnen acht Tagen à dato dieses mit einem Erlaub­nißschein der Polizey= Obrigkeit ihres Ge­burtsorts im Münstrischen, zum Aufent­halt in hiesiger Provinz versehen, und die­se Atteste bei der Obrigkeit ihres Aufent­halts in hiesiger Provinz vorzeigen sollen, widrigenfalls ein jeder von Ihnen, welcher sich auf diese Art nicht legitimiren kann, arretirt und nach Münster abgeliefert wer­den soll, als worauf zu attendiren sämmt­liche Land= und Steuer= Räthe, Magisträ­

te und Receptores und sonstige Polizey­Behörden angewiesen werden.

Hamm, den 26. August 1806.

Königl. Preuß. Krieges= und Domainen= Kammer.

v. Rappard. Wolff. v. Beust. v. Ammon. v. Erömannsdorff. Terlinden. Maaßen. v. Mäntz. Stemmer.

II. Avertissements.

r. Es wird hiermit sämmtlichen hiesigen Einwohnern bekannt gemacht, wie wir in Er­fahrung gebracht haben, daß mehrere Eigen­thümer von Pferdeställen auf den für ihre Mitbürger schädlichen Gedanken verfallen sind, entweder ihre Pferdeställe ganz abzubrechen, oder dieselben durch Abbrechung der Krippen und Raufen, oder doch sonstige Verwahrlo­sung dergestalt in Unstand zu bringen, daß kei­ne Militair= Pferde darin gestellt werden kön­nen, welche dann allein demjenigen Bürger die aus ihren Ställen einen Theil ihrer Nah­rung ziehen, nothwendig zur Last kommen