Nro. 36
Münste
Inkelli
Anno 1806:
risches
genzblatt.
Intelligenz=Comtoir in der Salzstraße Nro. 73.
Freytag den 5. September.
I. Publicandum.
1. Auf Veranlassung der Königl. Krieges= und Domainen Kammer zu Münster wird hiemit in Gemäßheit der Vorschrift der Gerichts= Ordnung Theil r, Tit. 36, L. 3 und des Circulars d. d. Berlin den 2. Mai 1786 verordnet, daß alle und jede aus dem Königl. Preuß. Fürstenthum Münster gebürtige, zwischen sechzehn und fünf und vierzig Jahr alte, zum Bürger= und Bauernstand gehörende, in der Grafschaft Mark sich aufhaltende Mannspersonen sich binnen acht Tagen à dato dieses mit einem Erlaubnißschein der Polizey= Obrigkeit ihres Geburtsorts im Münstrischen, zum Aufenthalt in hiesiger Provinz versehen, und diese Atteste bei der Obrigkeit ihres Aufenthalts in hiesiger Provinz vorzeigen sollen, widrigenfalls ein jeder von Ihnen, welcher sich auf diese Art nicht legitimiren kann, arretirt und nach Münster abgeliefert werden soll, als worauf zu attendiren sämmtliche Land= und Steuer= Räthe, Magisträ
te und Receptores und sonstige PolizeyBehörden angewiesen werden.
Hamm, den 26. August 1806.
Königl. Preuß. Krieges= und Domainen= Kammer.
v. Rappard. Wolff. v. Beust. v. Ammon. v. Erömannsdorff. Terlinden. Maaßen. v. Mäntz. Stemmer.
II. Avertissements.
r. Es wird hiermit sämmtlichen hiesigen Einwohnern bekannt gemacht, wie wir in Erfahrung gebracht haben, daß mehrere Eigenthümer von Pferdeställen auf den für ihre Mitbürger schädlichen Gedanken verfallen sind, entweder ihre Pferdeställe ganz abzubrechen, oder dieselben durch Abbrechung der Krippen und Raufen, oder doch sonstige Verwahrlosung dergestalt in Unstand zu bringen, daß keine Militair= Pferde darin gestellt werden können, welche dann allein demjenigen Bürger die aus ihren Ställen einen Theil ihrer Nahrung ziehen, nothwendig zur Last kommen