Anno I700.

Münste

Intelli

Mit Kuhrfürstlich. gnädigstem Privilegio.

Freytag; den 16. Julius.

E SS

I. Citationes Edictales.

Aus besondern Befehl Sr. Hochwürden Hrn.

Officials des geistlichen Hofgerichts or­dentlichen Richtern werden auf Anrufen Sr. Ex­cellenz des Freyherru von Fürstenberg alsGuts­herrn der zurObedienzLepping gehörigen Horst­mans Vove Kirsp. Alberslo alle und jede, wel­che an der Wittib Zellern Horstman einige An­sprach und Forderung haben oder zu haben vermeinen, hiemit ein für dreymal edictaliter verablader, um innerhalb 30 Tagen nach Be­kanntmachung dieses ihre an besagter Witeib Horstman habende Ansprüche und Forderun­gen bey diesem geistlichen Hofgerichte durch be­vollmächtigte Anwälde unter Strafe ewigen Stillschweigens zu proponiren, imgleichen den ##en künftigen Monats August zu alsdann be­stimmender Stunde vor hochbesagten Hrn. Of­ficialen in dessen Wohnhofe persönlich oder durch genugsam Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen zu justificiren, und darüber zu liquidiren, sodann zu sehen und hören, daß zwischen ihnen und besagter Wittib ein gütli­cher Vergleich versucht werden solle, mit der Verwarnung, daß die nicht gehörig Erscheinen­

de, obsonst auf die Vergleichsvorschlägein con­tinentisich nicht Erklärende pro Consentienti­bus gehalten werden sollen, und sonst ferner er­gehen solle, was sich der Ordnung nach gebüh­ret. Geben Münster den 2. Jul. 1700.

Funcke, Akt.

Aus besondern Befehl Sr. Hochwürden Hru. ** Officials, des geistlichen Hofgerichts or­dentlichen Richters, werden alle und jede, wel­che einige Ansprach und Forderung an der Dise kutientinn Ehefrau Peter Hörsten zu Waren= dorf oder dessen Haab und Gütern haben, mit ein für allemal edictaliter verabladet, um innerhalb 6 Wochen nach Bekanntmachung die­ses ihre an Diskutientinn habende Ansprach u. Forderung bey diesem geistlichen Hofgerichte durch bevollmächtigte Anwälde zu proponiren, und mittels Beybringung darüber sprechender Beweisthümern zu justificiren, mit der Ver­warnung, daß ihnen ansonst ein ewiges Still­schweigen eingebunden werden solle. Geben Münster in Consilio den 9. Jul. 1700.

Funcke, caufze Akt. Aus besondern Befehl Sr. Hochwürdenshru. ** Officials, des geistlichen Hofgerichts or­