Anno I700.
Münste
Intelli
Mit Kuhrfürstlich. gnädigstem Privilegio.
Freytag; den 16. Julius.
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I. Citationes Edictales.
Aus besondern Befehl Sr. Hochwürden Hrn.
Officials des geistlichen Hofgerichts ordentlichen Richtern werden auf Anrufen Sr. Excellenz des Freyherru von Fürstenberg alsGutsherrn der zurObedienzLepping gehörigen Horstmans Vove Kirsp. Alberslo alle und jede, welche an der Wittib Zellern Horstman einige Ansprach und Forderung haben oder zu haben vermeinen, hiemit ein für dreymal edictaliter verablader, um innerhalb 30 Tagen nach Bekanntmachung dieses ihre an besagter Witeib Horstman habende Ansprüche und Forderungen bey diesem geistlichen Hofgerichte durch bevollmächtigte Anwälde unter Strafe ewigen Stillschweigens zu proponiren, imgleichen den ##en künftigen Monats August zu alsdann bestimmender Stunde vor hochbesagten Hrn. Officialen in dessen Wohnhofe persönlich oder durch genugsam Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forderungen zu justificiren, und darüber zu liquidiren, sodann zu sehen und hören, daß zwischen ihnen und besagter Wittib ein gütlicher Vergleich versucht werden solle, mit der Verwarnung, daß die nicht gehörig Erscheinen
de, obsonst auf die Vergleichsvorschlägein continentisich nicht Erklärende pro Consentientibus gehalten werden sollen, und sonst ferner ergehen solle, was sich der Ordnung nach gebühret. Geben Münster den 2. Jul. 1700.
Funcke, Akt.
Aus besondern Befehl Sr. Hochwürden Hru. ** Officials, des geistlichen Hofgerichts ordentlichen Richters, werden alle und jede, welche einige Ansprach und Forderung an der Dise kutientinn Ehefrau Peter Hörsten zu Waren= dorf oder dessen Haab und Gütern haben, mit ein für allemal edictaliter verabladet, um innerhalb 6 Wochen nach Bekanntmachung dieses ihre an Diskutientinn habende Ansprach u. Forderung bey diesem geistlichen Hofgerichte durch bevollmächtigte Anwälde zu proponiren, und mittels Beybringung darüber sprechender Beweisthümern zu justificiren, mit der Verwarnung, daß ihnen ansonst ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden solle. Geben Münster in Consilio den 9. Jul. 1700.
Funcke, caufze Akt. Aus besondern Befehl Sr. Hochwürdenshru. ** Officials, des geistlichen Hofgerichts or