Münste Intelli

Mit Kuhrfürstlich. gnädigstem Privilegio.

Freytag den 29. Jannar.

I. Citationes Edistales.

Aluf an hiesige Regierung erlassene Requisi­tion wird nachstehende Ediktal= Ladung bekannt gemacht. Decretum in Consilio den 23sten Jeuner 1790.

F. Borggreve.

Seiner Königlichen Majestät von Preussen 2c,

2c. Kamnter=Aßistenzrath und Landrich= ter Amtsverwalter hieselbst: Ich Friderich Wilhelm Rappard thue kund und füge hiemit zu wissen, daß nachdem über die Verlassen­schaft des hieselbst vor einiger Zeit verstorbenen Herrn Kommißionsraths und Kammersekreta­rii Bernhardi, der erbschaftliche Liquidations= Proceß beym hiesigen Landgerichte vigore Commislionis eröffuet worden, der angeord­niter Curator Herr Kammer=Aßistenzrath Rit­ter. auf die Vorladung der unbekannten Erben und Gläubiger des Herrn Oefankti angetra­

Wie nun diesem Gesuch deferirt worden; so werden sowohl die unbekannten Eiben des Herrn Kommißionsraths Bernhardi, als auch dessen sämtliche Gläubiger kraft dieser hieselbst, und zu Unna affigirten dem Duisburger In­

telligenzblatt der. Lippstädtschen, Cleveschen und Münsterischen Zeikung inserirten Ediktal­Ladung hiedurch aufgefodert, und zwar die unbekannten Erben, um in Termino den rten November a. c. Vormittags um 9 Uhr auf hie­sizer Königlichen Landgerichtsstude ihr Erb­recht gehörig nachzuweisen, unter der Verwar­nung, daß wenn sich längstens in dem anbe­raumten Termin kein Erbe melden sollte; der Nachlaß nach Abzug der vorhandenen Schut­den, als ein hetrenloses Gut dem kilco zuer­kannt werden solle; die Gläubiger aber, um ihre Foderungen an die Masse, welche aus ei­nigen Baarschaften und Mobilien bestchet, und nach einem ungefähren Anschlag 333 Rthl. 24 Stüber 9 dt. erträgt, in Terzino praeßixo unter der Commination zu liquidiren, daß die Aussenbleibende aller ihrer etwaigen Vorrechte verlustig erkläret, und mit ihren Foderungen, nur an dasjenige, was nach Befriedigung der sich meldenden Gläubiger von der Masse noch übrig bleiben möchte, verwiesen werden sollen.

Denen entfernten und unbekannten Erben oder Gläubigern werden die hiesige Instizkom­missarn, Herr Jusin=Bürgermeister Hohdahl,

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