Nebst Beiträgen zur Belehrung und Unterhaltung.

1857.

Mittwoch, den 22. März.

12* Stück.

6r

kt Kavensberg.

Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung zu

Minden.

Betrieb der Schenkwirthschaften. DOöberer Bestimmung zufolge sollen die Wirthe und Oekonomen sogenannter geschlossenen Ge­sellschaften, welche an die Mitglieder der letz­tern geistige Getränke ausschenken, gleich an­dern Schenkwirthen nach den Vorschriften der Allerhöchsten Kabinets Order vom 7. Februar

1835(Amtsblatt pro 1835, Seite 117 bis r#o)*) behandelt werden.

Die Gewerbtreibenden der gedachten Klasse werden daher hierdurch aufgefordert, insofern sie nicht bereits mit dem durch jenes Gesetz angeordneten polizeilichen Erlaubnißscheinen *) Siehe Nro. 16 d. Anz.