Nebst Beiträgen zur Belehrung und Unterhaltung.
1857.
Mittwoch, den 22. März.
12* Stück.
6r
kt Kavensberg.
Verordnungen und Bekanntmachungen der Königlichen Regierung zu
Minden.
Betrieb der Schenkwirthschaften. DOöberer Bestimmung zufolge sollen die Wirthe und Oekonomen sogenannter geschlossenen Gesellschaften, welche an die Mitglieder der letztern geistige Getränke ausschenken, gleich andern Schenkwirthen nach den Vorschriften der Allerhöchsten Kabinets Order vom 7. Februar
1835(Amtsblatt pro 1835, Seite 117 bis r#o)*) behandelt werden.
Die Gewerbtreibenden der gedachten Klasse werden daher hierdurch aufgefordert, insofern sie nicht bereits mit dem durch jenes Gesetz angeordneten polizeilichen Erlaubnißscheinen *) Siehe Nro. 16 d. Anz.