für den Kreis Horde und den Tandtreis Vorrmund.

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Nr. 48.

Schwerte, Samstag, 21. April 1888.

21. Jahrgang.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

Die sämtlichen, bisher noch nicht zur Verlosung gekommenen

1) Prioritäts=Aktien der Niederschlesisch=Märkischen Eisenbahn Serie I. und II. von 1845 und

2) Prioritäts-Obligationen dieser Bahn Serie I. und II. von 1846

werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag vom 2. Juli d. I. ab bei der Staatsschulden Tilgungskasse hierselbst, W. Tau­benstraße 29, gegen Quittung und Rückgabe der Aktien bezw. Obligationen und der dazu gehörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheine und zwar: der Reihe IX. Nr. 4 bis 8 nebsr Anweisungen bei den Prioritäts=Aktien, und der Reihe 9 Nr. 6 bis 8 nebst Anweisungen bei den Prioritäts=Obligationen, zu erheben.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, mit Ausschluß der Sonn= und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats.

Die Einlösung geschieht auch bei den königlichen Regierungs=Hauptkassen und der königlichen Kreiskasse in Frankfurt a. M. Zu diesem Zwecke können die Aktien und Obligationen nebst den zugehörigen Zins­scheinen und Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Juni d. J. ab eingereicht werden, welche die Effekten der Staatsschulden=Tilgungskasse zur Prü­fung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Juli d. Is. ab bewirkt.

Vom 1. Juli 1888 ab hört die Verzin­sung dieser Prioritäts=Aktien und Prio­ritäts=Obligationen auf.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapital zurückbehalten.

Die Staatsschulden=Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Aktien und Obligationen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von den sämtlichen oben gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt. Der durch unsere Bekanntmachung vom 6. dss. Mts. auf den 3. April d. I. festgesetzte Verlosungs­termin für die am 1. Juli d. J. zu tilgenden Priori­täts=Aktien Serie 1. und II. wird hierdurch aufgehoben.

Berlin, den 27. März 1888.

Haupt=Verwaltung der Staatsschulden. Sydow.

*

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntnis der Beteiligten gebracht.

Arnsberg, den 5. April 1888.

CIV. 664. Königliche Regierung. v. Rosen.

Bekanntmachung.

Die sämtlichen, bisher noch nicht zur Verlosung gekommenen Prioritäts=Obligationen der Taunus=Eisen­bahn von 1862 werden den Besitzern zur baren Rück­zahlung zum 1. Oktober d. J. gekündigt.

Der Kapitalbetrag ist von diesem Tage ab bei der Staatsschulden=Tilgungskasse hierselbst W. Taubenstraße 29 gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen und der dazu gehörigen, alsdann noch nicht fälligen Zinsscheine Reihe II. Nr. 13 bis 20 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe III zu erheben, wogegen neben dem Kapitalbetrage der Obligationen noch Stückzinsen für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September d. Is. werden ausgezahlt werden.

Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß der Sonn= und Fest­tage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlösung geschieht auch bei der Hauptkasse der königlichen Eisenbahn=Direktion in Frankfurt am Main, bei der königlichen Kreiskasse daselbst und bei den königlichen Regierungs=Hauptkassen. Zu diesem Zwecke können die Effekten einer dieser Kassen schon vom 1. September d. Is. ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden=Tilgungskasse zur Prüfung vor­zulegen hat und nach erfolgter Feststellung vom 1. Oktober 1888 ab die Auszahlung bewirkt.

Vom 1. Oktober 1888 ab hört die Ver­zinsung dieser Obligationen auf.

Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem Kapital zurückbehalten.

Die Staatsschulden=Tilgungskasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Inhabern der Obligatio­nen über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

Formulare zu den Quittungen werden von den gedachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.

Berlin, den 27. März 1888. Haupt=Verwallung der Staatsschulden. Sydow.

Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur Kenntnis der Beteiligten gebracht.

Arnsberg, den 5. April 1888.

CIV. 664, Königliche Regierung. v. Rosen.

Polizei=Verordnung,

betreffend die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen gegen Entgelt.

Auf grund der§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, be­ziehungsweise des§ 137 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 verordne ich hiermit unter Zu­stimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirkes Arnsberg was folgt:

§ 1. Der Pächter eines gemeinschaftlichen Jagd­bezirkes(§ 4 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850), welcher eine Afterverpachtung der Jagd ohne Einwilligung der Gemeindebehörde vornimmt, wird mit einer Geldstrafe von mindestens 20 und höchstens oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnis­mäßiger Haft bestraft.

s 8.3 Als eine Afterverpachtung im Sinne des § 1 dieser Verordnung gilt auch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines gegen Entgelt.

§ 3. Haben mehrere Pächter eines gemeinschaft­lichen Jagdbezirkes die Afterverpachtung vorgenommen, so hat jeder derselben die Strafe verwirkt. Arnsberg, den 5. April 1888.

Der Regierungs=Präsident: v. Rosen.

Bekanntmachung.

Auf grund des§ 2 der Prüfungs=Ordnung für Hufschmiede bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß der nächste Prüfungstermin bei der zu Werl bestehenden Kommission auf Donnerstag, den 7. Juni d. J., anberaumt worden ist. Die Meldungen zu dieser Prüfung sind mindestens 4 Wochen vorher unter Einreichung eines Geburtsscheines und etwaiger Zeugnisse über die erlangte technische Ausbildung, sowie unter Einsendung der Prüfungsgebühr im Betrage von 10#an den Vorsitzenden der Prüfungs=Kommission Herrn Kreistierarzt Wulf zu Werl zu richten, welcher demnächst die Prüflinge zur Prüfung einberufen wird.

Arnsberg, den 3. April 1888. Der Regierungs=Präsident. In Vertretung: Hagen,

Bekanntmachung.

Berufsgenossenschaft: Westfälische landwirtschaft­liche Berufsgenossenschaft.

Sektion:

Vertrauensmann: I

(Name, Wohnort, Wohnung)

Betriebsunternehmer

(Name(Firma], Wohnort,;

Wohnung)..., des Genossenschaftskatasters.

(Vergleiche Mitgliedschein).

Unfall=Anzeige

an die Ortspolizeibehörde zu

Kreis(Amt)

Für jede verletzte oder getötete Person ist ein beson­deres Anzeige=Formular auszufüllen.

Vorstehendes Formular ist von dem Reichs=Ver­sicherungs=Amte in Gemäßheit des§ 55 Absatz 4 des Reichs=Gesetzes vom 5. Mai 1886 festgestellt und ist bei Unfall=Anzeigen von den Betriebs=Unternehmern anzuwenden.

Namens des Sektions=Vorstandes der Westfäli­schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft:

Der Vorsitzende: Spring, königlicher Landrat.

Bekanntmachung,

betreffend die von den Gemeindebehörden innerhalb des Königreichs Preußen, des Fürstentums Waldeck und Pyrmont, sowie des Gebietes der freien und Hansestadt Lübeck aufzustellenden Verzeichnisse der Unternehmer unfallversicherungspflichtiger land= und forstwirtschaft­licher Betriebe.

Vom 9. April 1888.

In Gemäßheit des§ 34 des landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886(R.=G. Bl. S. 132) hat jede Gemeindebehörde für ihren Be­zirk binnen einer von dem Reichs=Versicherungsamt zu bestimmenden Frist ein Verzeichnis sämtlicher Unter­nehmer der unter§ 1 des genannten Gesetzes fallen­den Betriebe aufzustellen und durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Vorstand der auf

den betreffenden Gemeindebezirk sich erstreckenden land­wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

Für den Umfang des Königreichs Preußen, des Fürstentums Waldeck und Pyrmont, sowie der freien und Hansestadt Lübeck wird die Frist, innerhalb deren die Verzeichnisse der Betriebsunternehmer an die Ge­nossenschaftsvorstände gelangen müssen, auf die Zeit bis zum 1. Juni 1883 einschließlich hiermit festgesetzt.

Demzufolge haben, damit diese Frist pünktlich innegehalten werden kann, die Gemeindebehörden die von ihnen aufzustellenden Verzeichnisse

bis spätestens zum 20. Mai 1888 einschließlich an die unteren Verwaltungsbehörden(Landräte Ober­Amtmänner, Magistrate 2c.) gelangen zu lassen.

Nach Artikel V1. Ziffer 1 des preußischen Aus­führungsgesetzes vom 20. Mai 1887(G.=S. S. 189) hat der Genossenschaftsvorstand, d. i. der Provinzial= Ausschuß(die Provinzialständische Verwaltungskommis­sion, die Provinzialständische Verwaltung, der Pro­vinzialständische Verwaltungsausschuß, der Provinzial= Verwaltungsrat) über die Aufstellung der Verzeichnisse nähere Bestimmung zu treffen.

Es wird daher auf die von den vorbezeichneten Genossenschaftsvorständen bereits erlassenen bezw. noch zu erlassenden Bestimmungen und Anleitungen, insbe­sondere auch hinsichtlich der bei Aufstellung der Ver­zeichnisse zu benutzenden Formulare hierdurch verwiesen.

Die Gemeindehörden sind befugt, die Unternehmer zu einer Auskunft über die in das Verzeichnis aufzu­nehmenden Verhältnisse innerhalb einer zu bestimmen­den Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu ein­hundert Mark anzuhalten. Wird die Auskunft nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, so hat die Ge­meindebehörde bei Aufstellung des Verzeichnisses nach ihrer Kenutnis der Verhältnisse zu verfahren.

Für die einem Gemeindeverbande nicht einverleib­ten selbständigen Gutsbezirke und Gemarkungen tritt an die Stelle der Gemeindebehörde der Gutsherr oder Gemarkungsberechtigte.

Berlin, den 9. April 1888.

Das Reichs=Versicherungsamt. gez. Bödiker.

Vorstehende Bekanntmachung bringen wir mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis, daß die seitens der Gemeindebehörden der Aemter Barop, Aplerbeck, Westhofen und Annen aufzustellenden Verzeichnisse der Betriebsunternehmer

bis zum 15. Mai 1888 einschließlich den betreffenden Amtmännern einzureichen sind.

Der Sektions=Vorstand der Westfälischen land­wirtschaftlichen Berufs=Venossenschaft:

I. A.: Spring, königlicher Landrat.

Befanntmechung.

Der Wirt Th. Rieke zu Holzwickede beabsichtigt, auf dem ihm gehörigen Grundstücke Flur 1 Nr. 559/150 der Steuergemeinde Holz­wickede ein Schlachthaus anzulegen.

Auf grund der§§ 17 und 18 der Reichs­gewerbe=Ordnung vom 1. Juli 1883 und der Nr. 35 und 36 der Ministerial=Instruktion vom 19. Juli 1884 wird dieses Vorhaben mit der Aufforderung bekannt gemacht, Einwendungen gegen dieses Projekt binnen 14 Tagen bei dem Amte Aplerbeck schriftlich in zwei Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen.

Die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne liegen auf dem Amtsbüreau zur Einsicht aus.

Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das, diese Bekannt­machung enthaltende Kreisblatt ausgegeben wor­den und ist für alle Einwendungen, welche nich auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präklusivisch.

Nach Ablauf der Frist können Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird gemäß§ 35 ad e der Ministerial=Instruktion vom 19. Juli 1884 Termin auf den

9. Mai kr., vormittags 11 Uhr, auf dem Amtsbüreau zu Aplerbeck anberaumt und wird besonders darauf hingewiesen, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörte­rung der Einwendungen wird vorgegangen werden.

Als Kommissar des Kreisausschusses fungiert Herr Amtmann Gutjahr zu Aplerbeck.

Hörde, den 17. April 1888.

Namens des Kreis=Ausschusses:

Der Vorsitzende:

Spring, königlicher Landrat.

Bekanntmachung.

Die Stelle des

Polizeidieners

für den Stadtbezirk Lünen, mit welcher ein Einkommen von jährlich 900 Mark Gehalt und 15 Mark als Marktmeister verbunden ist, soll zum 1. Juni d. J. anderweit besetzt werden.

Qualifizierte, zivilversorgungsberechtigte Be­werber wollen sich bis zum 10. Mai kr. unter Vorlegung ihrer Militärpapiere, eines Führungs­

Attestes und eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs bei mir melden.

Lünen, den 19. April 1888.

Der Bürgermeister:

Tamm.

Das Befinden des Kaisers.

Die Nachrichten aus Charlottenburg lauten Donnerstag früh trübe. Am Donnerstag vormittag 9 Uhr ist folgendes Bulletin ausge­geben worden:Bei Sr. Majestät dem Kaiser ist seit Abend wieder eine Steigerung des Fiebers und eine starke Beschleunigung der Atmung ein­getreten. Infolgedessen ist auch das Allgemein­befinden nicht so gut. Mackenzie. Wagener. Krause. Hovell. Leyden." Die Nat.=Zig. schreibt:Die Eiterung aus dem kranken Kehlkopf dauert fort und ist seit dem Auftreten der bron­chitischen Erscheinungen reichlich mit Blut ver­mischt. Nach Mitteilungen, deren Richtigkeit uns verbürgt wird, ist das örtliche Leiden des Kehlkopfes nicht mehr auf dieses Organ allein beschränkt, sondern hat sich in der Luftröhre weiter nach unten verbreitet. Nicht nur um die für die Einführung der Kanüle bestimmte Oeffnung in der Luftröhre, sondern auch unter­halb dieser Oeffnung zeigen sich Wucherungen, welche die Luftröhre verrengt und das Hervor­drängen der Kanüle veranlaßt haben. Wie weit diese Wucherungen sich in die Lungen hinein fortsetzen, ist schwerlich festzustellen, da ein Ein­blick von der Mundöffnung der Luftröhre aus jetzt unthunlich ist. Das aber die Lungen affiziert sind, scheint nach allem, was bekannt ist, leider nicht mehr in Frage zu stehen. Das anhaltende Fieber ist unter den obwaltenden Umständen nur aus dem Vorhandensein einer Affektion der Lunge zu erklären. Das Fieber dauerte den ganzen Mittwoch über fort und griff den hohen Patienten so an, daß er sich nach Entgegennahme eines Vortrages des Fürsten Bismarck wieder zu Bett begeben mußte. Zuvor zeigte sich der Kaiser wiederholt am Fenster, von der Menge jubelnd begrüßt, auch am Abend erschien der Kaiser mehrfach am Fenster. Er sieht stark angegriffen aus. Se. Majestät trägt den Uni­sormrock und darunter eine weiße Weste. Letztere ist tief ausgeschnitten, der Uniformrock am Halse nicht zugeknöpft. Um den Hals trägt der Kaiser ein schmiales, schwarzseidenes Tuch geschlun­gen, welches die Kanüle verdeckt. Ueber die Mündung der Kanüle ist außerdem ein kleiner Gazestreifen gespannt, um das Eindringen von Staub, fremden Körpern 2c. in die Kanüle zu verhindern. Am Mittwoch abend 8 Uhr fand die letzte Konsultation der behandelnden Aerzte statt. Darauf speiste der Kaiser und begab sich um Uhr zur Ruhe. Das Fieber dauerte an, der Grad desselben war schwankend, zeitweise treten die Fiebererscheinungen ziemlich stark hervor. Die Alembeschwerden nahmen zuweilen derartig zu, daß der Kaiser im Bette eine halbsitzende Stellung einnehmen mußte.

Am Donnerstag nachmittag wurde folgendes amtliches Bulletin ausgegeben: Charlottenburg, den 19. April 1888. Bei Sr. Majestät dem Kaiser war die letzte Nacht befriedigend. Heute früh ist das Fieber gegen gestern vermindert. Das Allgemeinbefinden ist besser, jedoch ist noch andauernde Bettruhe erforderlich. Morell. Mackenzie. Wagner. Krause. F. Mark. Hovell. Leyden. Senator. Dies Bulletin kam gerade zur rechten Zeit, um die hochgradigen Besorg­nisse herabzumindern, welche entstanden waren, da am Mittwoch Spätabend hochgradige Stei­gerung des Fiebers und der Atemnot einge­treten war. Im weiteren Verlaufe der Nacht wurde der hohe Kranke ruhiger. Die Atembe­schwerden ließen nach, gegen Morgen trat auch Schlaf ein. Donnerstag vormittag betrug die Temperatur etwas über 38 Grad Celsius. Die Atmung war etwas ruhiger geworden und der Kaiser nahm das Frühstück mit Appetit zu sich. Wegen des Schwächezustandes blieb der Kaiser im Bette und wird auch vor der Hand nicht wieder aufstehen dürfen. Um 10 Uhr vormittags fand die Konsultation der am Fuße des Bulletins genannten Aerzte statt. Die von den Professoren Senator und Leyden vorgenommene Untersuchung der Lungen ergab, daß in denselben ein krank­hafter Prozeß nicht nachweisbar sei.

Die Nordd. Allg. Zig. schreibt: Nach un­seren Informationen ist im Befinden Sr. Majestät eine leichte Besserung zu konstatieren. Das Fieber