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6 Die deutsche Dienstboten=Versicherung.

Mit Beginn des neuen Jahres tritt die neue Reichsver­sicherungsordnung in Kraft, die auch eine Krankenversicherung der Dienstboten vorsieht. Bislang war wenig auf diesen Teil der Versicherungsordnung hingewiesen worden, wie er auch im Reichstag debattelos zur Annahme gelangt ist; je näher aber der Termin herankommt, an dem für die Dienstherrschaften nicht unerhebliche Neubelastungen entstehen werden, macht sich eine gewisse Unzufriedenheit und ein Unwille bemerkbar, diese neuen "<space> L a s t e n<space> a u f<space> s i c h<space> z u<space> n e h m e n,<space> u n d<space> e s<space> w i r d<space> a l s<space> M i n d e s t f o r d e r u n g<space> verlangt, daß die Dienstbotenversicherung erst nach Verlauf eines weiteren Jahres in Kraft treten soll, damit bis dahin die Dienstherrschaften einerseits sich über ihre Verpflich­tungen Klarheit verschafft haben, andererseits aber auch die gesetzgebenden Körperschaften nochmals erwogen haben, ob die Verhältnisse wirklich eine derartige Regelung der Krankenver­sicherung der Dienstboten erheischen, wie sie in der Reichsver­sicherungsordnung vorgesehen ist.

Die Dienstherrschaften behaupten, daß die Dienstboten durch die Abonnements bereits hinlänglich versorgt gewesen wären, und wo dies nicht der Fall sein sollte, müsse die Gesetz­gebung auf diesem Gebiete eingreifen und nicht, wie geschehen, die Versicherung auf eine ganz neue Grundlage stellen. Man versucht dies Verlangen durch den Hinweis auf die Verschieden­heit zu begründen, die in dem Verhältnis zwischen Dienstherr­schaft und Gesinde einerseits und zwischen den gewerblichen Lohnarbeitern und dem industriellen Arbeitgeber andererseits besteht.

Bis zu einem gewissen Grade ist dieser Hinweis als berechtigt mnzuerkennen, aber die Beziehungen zwischen dem

Köln, Sonntag. 25. November 1913. 27. Jahrgang. Heute 20 Seiten.

Gesinde und der Dienstherrschaft sind heute doch lange nicht mehr so familiär und patriarchalisch, wie sie früher und auch noch beim Erlaß der Gesindeordnung waren. Wir stehen darum auch auf dem Standpunkt, daß eine Einbeziehung der Dienstboten in der Reichsversicherungsordnung nach Maßgabe der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse wohl angebracht ist, wenn wir auch die Frage offen lassen, ob nun jede einzelne Bestimmung über die Krankenversicherung des Gesindes mit der Strenge des in der Reichsversicherungsordnung geschaffenen Gesetzes durchgeführt werden soll. Es ist nicht zu verkennen, daß die Beiträge, die von der Dienstherrschaft bisher für das Dienst­botenabonnement geleistet wurden, wesentlich niedriger waren, als die zu entrichtenden Krankenkassenbeiträge, daß darum die Leistungen für die Abonnements durchweg doch zufriedenstellend gewesen sind; eine Krankenkasse für Dienstboten wird er­fahrungsgemäß nicht so viel in Anspruch genommen, wie eine Krankenkasse für gewerbliche Arbeiter, da es sich bei Dienstboten zumeist um junge und gesunde Leute handelt.

Man kann es darum wohl verstehen, daß die Dienstherr= schaften nur unwillig hohes Krankenkassengeld für ihr Gesinde zahlen würden, das in den meisten Fällen doch nicht der Krankenfürsorge bedarf, zumal die Herrschaften durchweg das Versicherungsgeld in ganzer Höhe zu bezahlen haben werden, wie sie auch schon die vollen Beiträge für die Invalidenver­sicherung des Gesindes zahlen.

Es ist allerdings richtig, daß das neue Gesetz es den Herr­schaften ermöglicht, die Dienstboten bei den Krankenkassen nicht zu versichern. Dann aber können ihnen im Erkrankungsfalle eines Dienstboten recht erhebliche Ausgaben erwachsen, sowohl wenn die Kasse nur die gewöhnlichen Leistungen gewährt, da die gesetzliche Unterstützungsdauer unter Umständen bis zu einem

Jahr beträgt, einerlei, ob das Dienstverhältnis noch besteht oder nicht, als noch mehr, wenn die Kasse Mehrleistungen, wie z. B. Familienhülfe, eingeführt hat. Denn alsdann sind die Dienstherrschaften verpflichtet, dem Gesinde dieselbe Fürsorge angedeihen zu lassen, wie es die Bezirkskassen tun würden. Reiche Dienstherrschaften werden begreiflicherweise durch die Neubestimmung wie auch durch Nichteinhaltung derselben weit weniger betroffen als die kleineren und mittleren Leute, die aus irgend einem Grunde sich einen Dienstboten halten müssen. Ihretwegen und auch der Dienstboten wegen, die nach Absicht des Gesetzgebers zur Zahlung von zwei Drittel des Krankenkassengeldes angehalten werden können, wäre es vielleicht erwünscht, wenn die maßgebenden Instanzen sich mit der Krankenversicherung der Dienstboten nochmals befassen würden.

:: Von hab und Fern:::

** Die Weihnachtssendungen. Die Reichspostverwaltung richtet auch in diesem Jahre an das Publikum das Ersuchen, mit den Weihnachtssendungen bald zu beginnen, damit die Paketmassen sich nicht in den letzten Tagen vor dem Feste zu sehr zusammendrängen. Bei dem außerordentlichen Anschwellen des Verkehrs ist es nicht tunlich, die gewöhnlichen Beförderungsfristen einzuhalten und namentlich auf weite Entfernungen eine Gewähr für rechtzeitige Zustellung vor dem Weihnachtsfeste zu übernehmen, wenn die Pakete erst am 22. Dezember oder noch später eingeliefert werden. Die Versendung mehrerer Pakete mittels einer Postpaket­adresse ist für die Zeit vom 12. bis einschließlich 24. Dezember weder im inneren deutschen Verkehr noch im Verkehr mit dem Aus­land ausgenommen Argentinien gestattet.

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