4. Jahrgang.
Bonn, Mittwoch den 20. October 1875.
Nr. 290.
„ O
vzonnement: Vierteljährlich pränum. für Bonn inel. Traglohn (1 Thlr. 10 Sgr.); bei den deutschen Postämtern und für Luxemburg 4 RMark(1 Thlr. 10 Sgr.).
Grgan für das katholische deutsche Volk.
Die Deutsche Reichs=Zeitung erscheint täglich, an den Wochentager Abends, an Sonn= und Festtagen Morgens. Jusertionsgebührer für die Petitzeile oder deren Raum 15 R Pf.(1 1 Sgr.).
Das Gemeinde=Kirchenvermögens=Gesetz
vom 20. Juni 1875.
* Fast in allen katholischen Pfarreien unserer Provinz sind die Rahlen der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter vorgegammen worden. Ohne Ausnahme fielen die Wahlen auf entschiedene Katholiken, und ebenso ausnahmslos wurden überall die Mitglieder der früheren Kirchenvorsteher wiedergewählt. Das #tholische Volk hat dadurch deutlich ausgesprochen, daß es mit bisher hier bestandenen Einrichtungen zufrieden war, daß ein Bedürfniß zu einem neuen Gesetze sich in keiner Weise fühlhar gemacht hat. Von diesem Ausfalle der Wahlen wird aber auch Niemand überrascht werden, der die rheinischen Verhältnisse kennt, der weiß, daß die Bestimmungen des kaiserlichen Decrets vom 30. December 1809, die Kirchen=Fabriken betreffend, sich in einer mehr wie sechszigjährigen Praxis als vollkommen ausreichend erwiesen haben. Schon bei der Berathung des neuen Gesetzes sprach sich der fortschrittliche Abg. Welter von Löln dahin aus,„daß, wie er die katholischen Gemeinden kenne, das kirchliche Leben darin ein sehr gewaltiges sei. Es ist durch unsere Gesetzgebung noch viel gewaltiger geworden, als es vorher war, so daß das Bewußtsein der Wähler schon das Correctiv dafür in sich trägt, daß keine unkirchlichen Leute gewählt werden, und, wie ich die Leute kenne, werden nur gerade die allerkirchlichsten gewählt werden; es wird bei der Wahl die kirchliche Qualification noch über die practische Qualification gesetzt
Es wäre weit gefehlt, wenn die Staatsregierung aus der Vornahme der Wahlen ein stillschweigendes Einverständniß des katholischen Volkes folgern wollte; nur um größere Uebel zu vermeiden, konnte man sich dazu verstehen, diesem Gesetze keinen passiven Widerstand entgegenzustellen. Dringend nöthig aber wird es sein, bei der weiteren Ausführung mit der größten Umsicht vorzugehen, da sich Bedenken von dem bedeutendsten Gewichte schon auf den ersten Blick erheben. Während die französische Gesetzgebung auf einer durchgehends conservativen Grundlage beruht, ist hier umgekehrt das demokratische Princip zur Geltung gebracht worden, das zu dem Geiste der katholischen Kirchenverfassung in dem schärfsten Gegensatze steht.„Es enthält aber eine verwerfliche Beeinträchtigung der katholischen Kirche", wie der protestantische Kirchenrechtslehrer Dove anführt,„wenn Civilgesetzgebungen auf ihr Kirchengut eine den Principien ihrer Verfassung widerstrebende Theorie zur Anwendung bringen.“
Es dürfte darum nicht unzweamaßig erscheinen, schon jetzt die Aufmerksamkeit der katholischen Bevölkerung unserer Provinz auf den wesentlichen Inhalt des neuen Gesetzes hinzulenken, damit die klare Erkenntniß der vorhandenen Gefahren ein besonnenes und umsichtiges Verfahren der neuen kirchlichen Corvorationen nach Möglichkeit sichert. Beginnen wir mit der Gemeindevertretung. Das französische Gesetz kannte allerdings auch zwei getrennte Körperschaften, den Kirchenrath und die Kirchmeisterstube. Die Trennung ist aber mehr scheinbar, da die Kirchmeisterstube in der That nur als ein Ausschuß des Kirchenrathes erscheint, der mit der eigentlichen Verwaltung des kirchlichen Vermögens betraut ist. Die Mitglieder der Kirchmeisterstube können nur aus denen des Kirchenrathes gewählt werden. de Syo erläutert das gegenseitige Verhältnitz in folgender Weise:„Durch das Gesetz sind der Kirchmeisterstube für die von ihr zu führende Verwaltung, diejenigen Grenzen gezogen, innerhalb welcher sie ohne specielle Ernächtigung des Kirchenraths handlen kann; in den wichtigeren Fällen der Verwaltung und da, wo die Grenzen der eigentlichen Verwaltung überschritten werden, ist dieselbe an die vorher nachzusuchende und durch Beschluß des Kirchenraths zu ertheilende Ermächtigung gebunden. Da Alles, was über die eigentlichen Grenzen der Verwaltung hinausgeht, von der Kirchmeisterstube ohne Ermächtigung des Kirchenrathes nicht vorgenommen werden kann, so ist der Kirchenrath nicht bloß die eigentlich disponirende Behörde, sondern auch als ermächtigende und controlirende Behörde der Kirchmeisterstube vorgesetzt." Nach dem neuen Gesetze, welches mit dem ersten Tage dieses Monats in Kraft getreten ist, sind aber Kirchenvorstand und Kirchengemeindevertretung zwei vollständig getrennte Körperschaften. Niemand darf Mitglied der beiden zugleich sein, jede hat ihren eigenen Vorsitzenden, es ist ein in vieler Beziehung analoges
S Eine Familienintrigue.
Original=Erzählung von*“.
(Fortsetzung.)
.— Es war eine unglückliche Idee Isa's, uns diese Bonne in's Haus zu schicken, seufzte Regine.
— Was hilft es uns, klagte Frau von Eichenkron, daß Madelon ins in einigen Tagen verläßt und ihr Wort gab, Otto nicht erhören zu wollen, seine Leidenschaft wird sie nur zu bald zu der Ueberzeugung bekehren, daß er nur in der Vereinigung mit hr sein Glück finden könne. Wir wissen nur zu wohl, daß er eer Mann ist, auszuführen, was er sagte und macht= und rath
t03 stehe ich dieser unglückseligen Verblendung gegenüber.
„ Daß Bitten und Vorstellungen fruchtlos sein werden, neine ich auch, versetzte Regine, aber vielleicht gibt es doch noch em Mittel, ihn von dieser Leidenschaft zu heilen.
— Und das wäre? fragte Frau von Eichenkron mit athemloser Spannung.
Ehe noch Frau Regine etwas darauf erwiedern konnte, öffnete eer Diener die Flügelthüren des Salons und meldete Besuch.
Mit einem Lächeln auf den Lippen empfingen die beiden Frauen die so zur Unzeit eingetroffenen Gäste, die, wie es eine taurige Folge der Villeggiaturen ist, gekommen waren, um bis eum Abend die Gastfreundschaft ihrer Wirthinnen in Anspruch zu nehmen.
Erst als
am schwülen Nachmittag eine kurze Siesta einen
Ahepunct in dem geselligen Beisammensein herbeiführte, war es Frau von Eichenkron möglich, die mit solcher Spannung erwartete
intwort auf ihre Frage zu erhalten. War es, daß diese sie so aufregte, oder hatte nur die Hitze .: Lages sie angegriffen, genug sie ließ sich durch Unwohlsein
den Gästen entschuldigen und blieb auf ihrem Zimmer. 1 war schon spät am Abend, der Besuch bereits lange fort, beut.“ Familie noch auf der Veranda verweilte. Ella schien von ihrer sonst so sorgfältigen Pflegerin vergessen zu wereiner an müde und mit dem Schlafe kämpfend, kauerte sie in von## des Sopha's neben Frau Reginen, die, statt wie es diese be; Eigx warten stand, die Nachlässigkeit Madelon's zu rügen,
R unterhalteas ersetzen suchte, indem sie sich bemühte die Kleine
geidern, der erst Abends aus der Stadt gekommen war, theilte
Verhältniß, wie Magistrat und Stadtverordnete nach den Bestimmungen der verschiedenen Städteordnungen. Von jetzt an beanspruchen drei Factoren einen hervorragenden Einfluß auf die kirchliche Vermögensverwaltung, der Pfarrer und die beiden Vorsitzenden der aus der Gemeinde gewählten Vertretung. Der Dualismus der Verwaltung hat aber in sich etwas Gefährliches, wie die Erfahrung im Gemeindeleben vielfach gezeigt hat. In unserer Provinz namentlich hat sich die öffentliche Meinung durch die competenten Organe der Gemeindebehörden wiederholt gegen dieses Princip ausgesprochen. Ein wesentlicher und principieller Gegensatz zwischen dem bisherigen Kirchenrath und den neuen Körperschaften liegt eben in der Art und Weise ihrer Constituirung. Während der alte Kirchenrath sich durch Cooptation ergänzte, gehen die neuen Corporationen aus Wahlen auf breiter Grundlage hervor. Die Mitglieder des früheren Kirchenrathes durften nur aus den Notabeln gewählt werden, die katholisch sind und in dem Pfarrbezirke wohnen; nach dem neuen Gesetze sind alle männlichen volljährigen selbstständigen Mitglieder der Gemeinde Wähler, bezüglich wählbar, welche bereits ein Jahr in derselben, oder wo mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen und zu den Kirchenlasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen. Zu den Notabeln wurden nur solche Mitglieder der Gemeinde gerechnet, die nicht bloß durch ihr Vermögen und ihre gesellschaftliche Stellung, sondern auch durch ihre sittliche Haltung ausgezeichnet waren, und auch nicht ein den Kirchensatzungen entgegenstehendes Leben führten.
Jetzt ist jedes männliche selbstständige Mitglied der Gemeinde bei einem Alter von 30 Jahren wählbar, wenn es nur die geringste Summe als Kirchensteuer entrichtet, was selbst bei der dienenden Classe der Fall sein kann. Auch fehlt es an jedem Anhalt zur Feststellung der kirchlichen Qualification. Während die evangelische rheinisch=westfälische Kirchenordnung dahinzielende Bestimmungen enthält, entbehrt das neue Gesetz dieselben vollständig. Es ist daher möglich, daß in einer Pfarrei, wo sich nicht eine besondere altkatholische Gemeinde als Parochie förmlich constituirt hat, Altkatholiken als Wähler auftreten. Mit Recht wies der Abgeordnete für Bonn, Freiherr v. Fürth, bei der Berathung dieses Gesetzes darauf hin, daß die Bedingungen der Wahlfähigkeit so abgefaßt seien, daß man glaube, es handle sich hier um ein rein civiles, weltliches Institut und nicht um eine Kirchengemeinde. Auch die Zahl der Gemeindevertreter ist sehr hoch gegriffen, was der Gesetzgeber selbst zu fühlen scheint, indem zur Beschlußfähigkeit der Versammlung schon die Anwesenheit eines Dritttheils der Mitglieder genügt.
Was nun den Geschäftskreis der beiden Körperschaften angeht, so hat der neue Kirchenvorstand die Verwaltung des Kirchenvermögens zu besorgen, er vertritt die seiner Verwaltung unterstehenden Vermögensmassen und die Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung. Die Gemeindevertreter haben in allen wichtigen Fällen der Verwaltung ihre Zustimmung zu ertheilen, z. B. bei dem Erwerbe, der Veräußerung oder der ungleichen Belastung von Gemeinde=Eigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf zehn Jahre, bei Anleihen, Anstellen von Processen, bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen. Bei dem durchschnittlich unbedeutenden Kirchenvermögen erscheint es bedenklich, einen so umständlichen Verwaltungsapparat zu schaffen, der um so weniger durch innere Nothwendigkeit gerechtfertigt wird, als der neue nunmehr gewählte Kirchenvorstand gegenüber dem früheren durch Cooptation gebildeten, füglich als Gemeindevertretung angesehen werden kann. Die Geschäftsführung zwischen den beiden Verwaltungskörpern durch zwei gesonderte Vorsteher kann nur schriftlich erfolgen, was auf dem Lande sich als sehr lästig herausstellen wird. Auch durch die Hinweisung auf die evangelischen Kirchenordnungen, in denen der Dualismus vorkommt, dürften die neuen Bestimmungen nicht als gerechtfertigt erscheinen, da die Vertretung der evangelischen Gemeinden außer der Vermögensverwaltung mit inneren Kirchenangelegenheiten sich befassen, was bei den katholischen Gemeinden selbstredend ausgeschlossen bleibt. Die neue Schöpfung ist eine Uebertragung des constitutionellen Princips auf die kirchlichen Gemeindeangelegenheiten. Der Abgeordnete Windthorst(Meppen) äußerte sich bei der dritten Berathung in folgender Weise:„Die Regierung ist der Kirchenvorstand und das Abgeordnetenhaus ist die Gemeindevertretung, am Oberhaupte fehlt es. Nach meiner Meinung
jetzt seinem Schwager die wenig erfreulich lautenden Nachrichten von der Börse mit, und nachlässig im Stuhle zurücklehnend, hörte ihm dieser zu; so wenig gleichgültig auch ihm die Geldcalamität sein konnte, hatte Otto doch Sorgen, die ihm viel näher am Herzen lagen, und als jetzt das leise Rauschen eines Frauenkleides sich vernehmen ließ, trug der Bankier seine Klagen tauben Ohren vor.
— Mademoiselle kommt! rief Ella, die das Erscheinen Madelon's mit ebenso großer Ungeduld erwartet hatte, als Otto. Wo blieben Sie nur so lange, sagte die Kleine, die ihr entgegengeeilt war und sich nun an ihr Kleid hing, ich bin schon so müde.
— Komm, mein armes Kind, Du sollst nun schlafen, sagte Madelon, sich zu ihr herabbeugend.
Der Schein der Petroleumlampe fiel jetzt auf ihr Antlitz; traurig und bleich hatte Otto sie oft gesehen, aber jener Ausdruck einer tiefen, an Verzweiflung grenzenden Trostlosigkeit, der jetzt aus ihren Zügen sprach, war ihm noch nie zuvor an ihr aufgefallen. Selbst, als sie nun lächelnd zu dem Kinde niederschaute, hatte ihre Miene etwas Fremdes, Geisterhaftes, das ihn mit geheimem Schaudern erfüllte. Ach! Dieses blasse, kalte Antlitz tauchte nur zu oft noch in späteren Tagen mit qualvoller Lebendigkeit vor seinem Geiste auf!
— Kommen Sie von meiner Mutter, und wie verließen Sie dieselbe? fragte Frau Regine. Hat sich ihre Nervenaufregung beruhigt?
Die dunklen Augen Reginen's hefteten sich mit fast angstvoll forschendem Blick auf Madelon.
— Völlig! versetzte diese leise.
— Und das danken wir Ihrer aufmerksamen Pflege, rief Frau Feldern mit ungewohnter Herzlichkeit, doch, setzte sie rasch hinzu, Sie sind nun selbst müde und wir wollen Sie nicht länger der Ruhe berauben, die Ihnen so nöthig ist.
Mit diesen Worten war Madelon entlassen, die sich mit einer stummen Verbeugung, Ella an der Hand, zurückzog.
In tiefes Sinnen verloren, starrte ihr Otto nach.
War es vielleicht der Gedanke an den noch bevorstehenden Abschied, der sie so schmerzlich bewegte? fragte er sich. An dem Tage des Scheidens wollte er offen und entschieden zu ihr sprechen, ihr sagen, daß sie um jeden Preis seine Gattin werden müsse, und sollte es darüber zum unheilbaren Bruch zwischen ihm und den Seinen kommen. So lange Madelon noch als
wird das sehr wenig glückliche Verhältnisse in der Gemeinde herbeiführen; diese verschiedenen Regenten in so kleinem Raume werden alle Tage über ihre Machtbefugnisse Streit haben. Ich bin deßhalb der Ansicht, daß man diese ganze Gemeindevertretung füglich entbehren kann.“
Von weittragender Bedeutung wird nun die Art und Weise sein, in welcher die Anweisungen für die Geschäftsführung sowohl für die Kirchenvorstände als auch für die Gemeinde=Vertretung von der bischöflichen Behörde im Einverständnisse mit dem Oberpräsidenten ertheilt werden. Dabei liegt die Gefahr nahe, daß sich die beiden Factoren nicht einigen, da sich bei der gegenwärtigen gespannten Stellung des Episcopats zu der Landeskirche ein Einverständniß kaum erwarten läßt, in welchem Falle die Sache ausschließlich in die Hände der Staatsregierung übergeht.
Zu den allergrößten Bedenken führt aber der achte Abschnitt des Gesetzes, der„Aufsichtsrechte" überschrieben ist. Die Rechte der vorgesetzten Kirchenbehörden werden darin nur im Allgemeinen erwähnt, während der§ 50 des Gesetzes die Befugnisse der Staatsbehörden ganz speciell und im Einzelnen aufführt, wodurch die Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der Kirchengemeindevertretung in allen wichtigen Angelegenheiten von der Genehmigung der Staatsbehörden abhängig gemacht werden.
Hierdurch ist eine ganz außergewöhnliche Ausdehnung der naatsaufsicht bei uns eingetreten; während bisher die Genehmigung der Regierung nach einer mehr fiscalischen und nicht unbestrittenen Ansicht nur bei Erweiterung und Veräußerung von Grundstücken, bei der Executorisch=Erklärung, nicht schon zum bloßen Ausschreiben von Umlagen auf die Pfarrgenossen erforderlich war, wird nun eine Obervormundschaft des Staates in der Art eingeführt, daß Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter im Wesentlichen weiter Nichts sind als die ExecutivOrgane der Regierungen, die ihre entscheidende Leitung in der Hand haben. Der früher schon angeführte Abgeordnete Welter bestritt die Nothwendigkeit dieser Bestimmungen und wies zum Schlusse auf die schlimmen Folgen derselben hin, als welche er besonders die Verstärkung der Bureaukratie und die Verstärkung des kirchen=politischen Kampfes bezeichnete, welch letzterer bereits ein solches odeur de gensd’arme angenommen habe, daß einem freiheitlich gesinnten Manne entschieden bange werden müsse. Diese Ansicht können wir nur theilen und müssen fürchten, daß selbst im günstigsten Falle die Verwaltung des Kirchenvermögens wesentlich umständlicher und schwerfälliger wird, ohne sachlich auch nur verhältnißmäßig zu gewinnen. Wir wollen hier nur auf einen Punkt aufmerksam machen, auf die Prüfung der Jahresrechnung, die nach§ 54 des Gesetzes durch die staatliche Aufsichtsbehörde vorzunehmen ist. Bisheran wurde auch im Bereiche der Kölner Diöcese eine Prüfung der Jahresrechnung durch einen besonderen kirchlichen Rechnungshof vorgenommen, der dabei mit großer Genauigkeit, Schärfe und eingehender Sachkenntniß verfuhr. Wird, wie zu erwarten, diese Controle beibehalten, dann erscheint die staatliche Prüfung ganz überflüssig. Auch befürchten wir, daß sie ausschließlich in die Hände von Subalternbeamten gelegt wird, was nur zu Mißverständnissen, weitläufigen Rückfragen und zeitraubenden Berichten Veranlassung geben muß. Während selbst unsere wenig freisinnige rheinische Städteordnung die Prüfung der Jahresrechnungen allein der Gemeindevertretung überläßt, wird den katholischen Kirchengemeinden gegenüber eine verschärfte Controle für nöthig erachtet, zu der ein Bedürfniß in keiner Weise anerkannt werden kann. Bei der Berathung des Gesetzes wurde von den Vertretern der Staatsregierung in der Erörterung der Bedürfnißfrage nur auf das Erzbisthum Posen hingewiesen, wo die angeblich ungenügende Veaussichtigung der kirchlichen Behörden auch das Hinzutreten einer staatlichen Aufsicht nöthig mache. Für unsere Provinz wurde in dieser Beziehung von den Vertretern der Staatsregierung Nichts angeführt und dürfte auch dazu schwerlich irgendwie Material beschafft werden können, wenn man nicht die auf der Stelle schlagend widerlegten mit gewohnter Dreistigkeit aufgetischten Anecdoten des berühmten Geschichtsbaumeisters von Sybel dafür geltend machen will. Die vorstehende Ausführung dürfte hinreichen, den Geist des neuen Gesetzes zu characterisiren; die Ausführung desselben wird nur dann ohne erheblichen Schaden vor sich gehen können, wenn die Katholiken in den rheinischen Kirchengemeinden dabei mit Klugheit, Geduld und Festigkeit verfahren, wenn sie namentlich
Gast in seiner Mutter Haus weilte, wollte er ihre Stellung in demselben nicht durch einen Conflict, wie er unvermeidlich eintreten mußte, erschweren, aber dann sollte sie in seiner Liebe die Kraft finden, diesen Kampf zu bestehen.
Daß sie einstweilen mit ihren Feinden ein geheimes Bündniß gegen ihn abgeschlossen hatte, konnte er freilich nicht ahnen.
XI.
Vor dem Pavillon.
— Der Rittmeister hatte es heute sehr eilig, uns zu verlassen, bemerkte Regine, als einen Tag später die drei Damen mit Otto auf der Veranda saßen.
— Er sagte, ein Camerad, der erst vor Kurzem in Wien eingetroffen sei, erwarte ihn in der Stadt, erwiederte Otto.
— Schade, ich hätte so gerne einen größeren Spaziergang
Ssg;, Phase seinPein wunderbar sön im Thale sein.
Sie lehnte sich in ihren Schaukelstuhl zurück und sah seufzend zu dem Mond empor.
— Wenn Herr Maier nicht mit Robert repetiren müßte hätte er uns begleiten können, meinte Regine.
— Danke schön, versetzte Lilli, indem sie hinter ihrem Fächer ein Gähnen verbarg, da ist’s mir lieber, er läßt Robert seine Vocabeln hersagen, als daß er uns mit langweiligem Pathos Gedichte declamirt; aber einen Gang in den Garten, fügte sie hinzu, könntest Du mit mir machen, vor dem Pavillon unter den Tannen müßte es bei Mondenschein reizend sein, aber allein hinzugehen getraue ich mich nicht.
— Ich kann Dich leider nicht begleiten, da mein Mann mich erwartet, versetzte Regine, aber vielleicht ist Otto—
— O nein, fiel ihr Lilli in die Rede, ihm wäre es ein Opfer, mit mir zu gehen.
— Ganz im Gegentheil, sagte Otto, Sie wissen, daß es meine Gewohnheit ist, noch spät Abends im Garten auf= und abzuwandern. — Ja allein, sagte Lilli.
— Auch sehr gerne mit Ihnen, erwiederte Otto mit einer etwas spöttischen Verbeugung.
— Gut, ich nehme Sie beim Wort, sagte Lilli, sich erhebend. Otto war ebenfalls aufgestanden und bot ihr seinen Arm.
(Fortsetzung folgt.)