chluß der Inseraten=Annahme für die Sonntags=Nummer

in der Expedition Samstag=Nachmittags 5 Uhr.

der Kölner Local=Anzeiger hat sich in der kurzen Zeit seines Bestehens durch seine eigenartige Einrichtung vielen Beifall erworben. Die Vertheilung des Lesestoffes auf alle Seiten sichert sämmtlichen Inseraten gute Beachtung und sichern Erfolg.

Die Redaction ist bestrebt, den Inhalt des Blattes stets fesselnd und interessaur zu gestalten; die Sorge für ein spannendes Feuilleton wird sie sich fortwährend besonders angelegen sein lassen.

Wir bieten dem inserirenden Publicum die Gewähr der Verbreitung

in jedes Haus Köln's

ohne alle

was bei keinem andern hiesigen Blatt der Fall ist. Auf diese Weise wird der Kölner Local=Anzeiger täglich von mindestens

Personen in Köln, Altstadt wie Neustadt, gelesen.

Der billige Anzeigen=Preis(12½ Pfg. die Zeile unter denKleinen Anzeigen 3 Pfg. jedes Wort jede vierte In­sertion gratis) macht eine Notirung und Rechnungs-Legung für die Inserate unmöglich. Wir bitten daher, den ge­ringen Betrag für Inserate an unserer Kasse oder bei den in jeder Nummer verzeichneten Anzeige-Annahme-Stellen bei=Auf­have gutigst zahlen zu lassen. Expedition des Kölner Local-Anzeiger, Marzellenstraße 20, Ecke der Bahnhofstraße.

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* Die Klassen= und die classisicirte Einkommensteuer.

Eine Reihe von Anfragen sind uns in den letzten Tagen zuge­gangen, in denen Aufklärung über diese Steuer=Arten gewünscht wird. In unserm ArtikelDie Personenstands=Aufnahme sind dieselben theilweise berührt worden. Deshalb lassen wir nachstehend die wesentlichen Bestimmungen der Gesetze vom 1. Mai 1851 und 25. Mai 1873 folgen.

Die Klassensteuer und die classificirte Einkommensteuer sind Staatssteuern und werden von Steuer=Empfängern(also in Köln nicht von der Stadtkasse) erhoben.

Der Klassensteuer sind unterworfen diejenigen Einwohner, deren jährliches Einkommen den Betrag von 3000 Mark nicht über­steigt. Befreit von dieser Steuer sind unter Andern Personen vor vollendetem 16. Jahre, soweit sie zu der ersten Stufe gehören, und diejenigen Personen, deren Jahres=Einkommen den Betrag von 420 Mark nicht erreicht; serner die Inhaber des Eisernen Kreuzes, sowie die Inhaber des Militair=Ehrenzeichens I. und II. Klasse und die zu dem Hausstande der Inhaber dieser Auszeichnungen gehörigen Familienmitglieder, soweit sie zu den beiden ersten Steuer­stufen gehören.

Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der Schätzung des jähr­lichen Einkommens durch eine Commission, deren Vorsitzender der Gemeinde=Vorstand ist und deren übrige Mitglieder von der Stadt­verordneten=Versammlung gewählt werden. Sind die von der Commission vorgeschlagenen Steuerstufen von der königlichen Re­gierung bestätigt und demnach die Steuerrollen angefertigt, so wird die Offenlegung dieser Rollen bekannt gemacht.

Reclamationen gegen die Veranlagung müssen innerhalb einer Präclusivfrist von zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung also nicht nach Empfang des Steuerzettels bei dem Ober­bürgermeister=Amte eingereicht werden. Die Zahlung der veran­lagten Steuer darf durch die Reclamation nicht aufgehalten, muß vielmehr mit Vorbehalt der spätern Erstattung des etwa zu viel Bezahlten in den ersten acht Tagen jedes Monats im voran entrichtet werden. Ueber die angebrachten Reclamationen entscheidet