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Jahrgang 37/ Nr. 174

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STADTANZEIGER

Donnerstag, 27. Juni 1940

Englische Flugplätze bombardiert

Auch Bomvenangriffe auf Flugindustrieanlagen in Mittelengland U-Boot versenkt den DampferSaranak und zwei bewaffnete Handelsdampfer

Jährerhanptgnarster, 26. Junl. Das Oberkommande der Wehrmacht gibt bekannt:

Im Westen keine besonderen Ereignisse.

In der Nacht zum 26. Juni griffen unsere Kampfflugzeuge in Mittelengland mehrere Flugplätze und Anlagen der Flugzeug­industrie erfolgreich mit Bomben an.

Nachträglich wird bekannt, daß am 24. Juni auf der höhe von Bayonne auf ein seindliches Transportschiff von etwa 7000 Tonnen ein Bombenangriff unternommen wurde, der heftige Detonationen und Brände zur Jolge hatte.

Ein deutsches Unterseebot torpedierte südwestlich Irland den bewaffneten britischen DampferSaranac(12 000 BRT.) und zwei weitere bewaffnete seindliche Handelsdampfer.

Von drei britischen Bristol-Bienheim-Flugzeugen, die gestern erneut versuchten, den Ilugplatz Stavanger-Sola anzugreisen. wurden zwei durch unsere Jäger abgeschossen. Das dritte ver­schwand, ohne zum Angriff zu kommen.

Die Bombenabwürfe britischer Flugzeuge in der Nacht zum 26. Juni in Nord= und Westdeutschland trafen keine militörischen Ziele und richteten nur geringfügigen Schaden an. Soweit bis­her bekannt, wurden vier Personen getötet.

Der italienische heeresbericht

Vergebliche englische Luftangriffe auf Neapel und in Ostafrika

Rom, 26. Juni.(Draht b.) Der italienische Heeresbericht vom Mittwoch hat folgenden Wortlaut:

Das Oberkommando der Wehrmacht gibt bekannt:

Nichts zu melden von den Ironten des Mutterlandes und Nord­afrikas.

In Oflafrika vergebliche englische Luftangriffe auf Asmara und Diredaug. Zwei seindliche Flugzeuge abgeschossen

Ein versuchter Luftangriff gegen Neapel ist durch das Eingreisen unserer Jagdflugzeuge und der Luftabwehr vereitelt worden, die den Jeind in die Flucht schlugen.

England dehnt Blockade auf Frankreich aus

* Gens. 26. Juni.(Drahlb.) Wie man aus London erfährt, wird nunmehr, nachdem Frankreich den Waffenstillstand mit Deutschland und Italien unterzeichnet hat, die englische Wirt­schaftsblockade auf die besetzte französische Zone und die anderen von deutschen Truppen besetzten Hoheitsgebiete ausgedehnt. Hans­delsschiffe, die nach Spanien oder portugiesischen Häfen gehen, werden daran erinnert, daß sie Gibraltar anzulaufen hätten.

In dem das inzwischen selbst zum Blockierten gewordene Eng­land seine zur Erfolglosigkeit verurteilten Blockadeversuche nun­mehr auch auf das Gebiet seines ehemaligen Verbündeten aus­dehnt, erweist es sich immer mehr als Feind ganz Europas. Das deutsche Schwert wird dafür sorgen, daß die Pirateninsel diese Rolle bald ausgespielt haben wird.

Die Bedingungen der Italiener

Der Wortlaut des italienisch-französischen Waffenstillstands-Vertrages

Rom, 26. Juni.(Drahtb.) Das italienisch-französische Waffenstillstandsabkommen hal folgenden Wortlaut:

Arlikel 1

Frankreich wird die Jeindseligkeiten gegen Italien auf dem nationalen französischen Boden, in Französisch-Nordafrika, in den Kolonien, in den Schutz- und den Mandatsgebieten einstellen. Auch die Jeindseligkeiten gegen Italien zur See und in der Luft werden von Frankreich eingestellt.

Arlikel 2

Die italienischen Truppen werden nach Inkrafttreten der vor­liegenden Wassenstillstandskonvention und für die ganze Dauer derselben auf ihten in allen Operationsgebieten erreichten vor­

geschobenen Linien bleiben.

Arlikel 3

Auf dem nationalen französischen Territorium wird die Jone zwischen den im Artikel 2 erwähnten Linien und einer in der Luftlinie 50 km davon entfernt liegenden Linie für die Dauer des Waffenstillstandes entmilitarisiert.

In Tunesien wird für die Dauer des Waffenstillstandes die Jone zwischen der gegenwärtigen libysch-tunesischen Grenze und der auf der angefüglen Karte eingetragenen Linie entmilitarisiert.

In Algerien und in den südlich von ihm gelegenen Gebieten von Französisch=Afrika, die an Libyen angrenzen, wird für die daues des Waffenstillstandes eine Jone entmilitarisiert, die zwi­

schen der libyschen Grenze und einer in 200 km parallel dazu ver­lausenden Linie liegt.

Solange die Feindseligkeiten Italiens gegen das britische Impe­rium fortdauern und für die Dauer des Waffenstillstandes wird das Gebiet der Kolonie von Französisch-Somali in seiner ganzen Ausdehnung entmilitarisiert.

Für die Dauer des Waffenstillstandes wird Iialien das unein­geschränkte Recht haben, den Hasen und die Haseneinrichtungen von Dschibuti sowie die Eisenbahn DschibuliAddis Abeba auf der französischen Strecke für jede Art von Transporten zu benutzen.

Arlikel 4

Die in Artikel 3 erwähnten zu entmilitarisierenden Zonen wer­den innerhalb von zehn Tagen nach Einstellung der Feindseligkeiten von den französischen Truppen mit Ausnahme des unbedingt er­forderlichen Personals für die Ueberwachung und die Unterhaltung der Befestigungsanlagen, Kasernen, Lager und militärischen Ge­

bäude und der Truppen für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, die die später erwähnte italienische Waffenstillstandskom­mission von Fall zu Fall bestimmen wird, geräumt.

Arlikel 5

Unbeschadet der aus Artikel 10 sich ergebenden Rechte müssen alle beweglichen Waffen und die dazu gehörenden Munitionsbe­stände in den zu entmilitarisierenden Zonen auf dem national­französischen Gebiet und dem an Libyen angrenzenden Gebiet so­wie jene im Besitz der Truppen befindlichen Waffen, die, wie oben ##gegeben, die erwähnten Gebiete räumen werden, innerhalb von D Tagen beseitigt werden. Die in den Befestigungswerken ein­bedauten Waffen und die entsprechenden Munitionsbestände müs­innerhalb der gleichen Zeit unbrauchbar gemacht werden.

1 Für die eingebauten Wassen und für die dazu gehörenden Munitionsbestände der auf diesen Gebieten bestehenden Festungs­inlagen gilt das gleiche wie für das national-französische und das in das Libysche angrenzende Gebiet.

Arlikel 6

Lolange die Jeindseligkeiten zwischen Italien und dem britischen Destreich andauern, werden die militärischen und Seefestungen und Lostenstützpunkte Toulon, Biserta, Asaccio und Oran(Merse=el­seoir) bis zur Einstellung der Jeindseligkeiten gegen das ge­kannte Imperium entmilitarisiert. Diese Entmilitarisierung wird mnnerhalb von 15 Tagen und so durchgeführt werden müssen, daß eie gesamten militärischen und Seefestungen sowie Flottenstütz­bunkte in ihrer offensiven und defensiven Stärke unbrauchbar eemacht worden sind. Ihr Nachschub= und Versorgungsdienst wird an:, der Kontrolle der italienischen Waffenstillstandskommission # die Bedürfnisse der französischen Kriegsschiffe beschränkt sein, die nach Artikel 12 hier liegen.

Arlikel 7

seitu een zu entmilitarisierenden Zonen, militärischen und See­eüngen sowie Flottenstützpunkten werden selbstverständlich die L20hosischen Zivilbehörden und die für die Aufrechterhaltung der ssentlichen Ordnung notwendigen Polizeikräfte in Junktion blei­TI. Außerdem werden die militärischen und Marinebehörden dieser Pediete im Amt bleiben, die von der italienischen Waffenstillstands­kömmission bestimmt werden.

Artikel 8

Die italienische Waffenstillstandskommission wird kartographisch die genaue Grenze der Gebiete der militärischen und Seefeftungen sowie Flottenstützpunkte bezeichnen, die zu entmilitarisieren sind, sowie die Einzelheiten der Durchführung der Entmilitarisierung be­stimmen. Die gleiche Kommission hat das uneingeschränkte Recht. in diesen Gevieten Jestungen und Stützpunkte sowie die Durch­führung der in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Bestim

mungen es durch

zu kontrollieren, sei es durch Kontrollbesichtigungen, sei ständige Abordnungen an Ort und Stelle.

Arlikel 9

Die ganze zum nationalen Gebiet Frankreichs zu Lande, zu Wasser und in der Luft gehörende Wehrmacht wird innerhalb einer noch festzusetzenden Frist demobilisiert und abgerüftet, mit Aus­nahme der zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung notwendigen Jormationen. Die Stärke und Bewaffnung dieser Jormationen wird von Iialien und von Deutschland bestimmt werden. In bezug auf die Gebiete von Französisch-Nordafrika, von Syrien und Fran­zösisch-Somalt wird die italienische Waffenstillstandskommission bei der Jestsetzung der Modalitäten für die Demobilisierung und Ab­rüstung die besondere Bedeutung dieser zur Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Gebieten notwendigen Kräfte berücksichtigen.

Arlikel 19

Italien behält sich das Recht vor, als Garantie für die Durch­führung des Waffenstillstandsabkommens die teilweise oder voll­ständige Auslieferung der gesamten Waffenbestände der Insanterie. Artillerie, ferner Panzerwagen, Tanks, Kraftwagen, Pferdege­spanne und die dazu gehörenden Munitionsbestände zu verlangen, die gegen die italienischen Streitkräfte iegendwie eingesetzt oder vereilgestellt waren. Die genannten Waffen= und Materialbestände müssen in dem Zustand ausgeliefert werden, in dem sie sich bei Abschluß des Wafsenstillstandes befinden.

Arlikel 11

Die Waffen, die Munitions. und Kriegsmalerialbestände jeg­licher Art, die in den nicht besetzten französischen Gebieten verblei­ben, einbegriffen die Waffen- und Munitionsbestände, die aus den zu entmilitarisierenden Jonen, Seefestungen und Flottenstützpunk­len entfernt werden müssen, und ausgenommen jene Teile, die den noch zugelassenen Einheiten belassen werden, werden unter italienischer oder deutscher kontrolle gesammelt und ausgestapelt Die Herstellung von Kriegsmaterial jedweder Art in den nicht be­setzten Gebielen muß sofort aufhören.

Arlikel 12

Die Einheiten der französischen Kriegsmarine werden in den später noch aufzuführenden Häfen und unter der Kontrolle von Italien oder von Deutschland demobilisiert und abgerüstet. Aus­genommen bleiben jene Einheiten, deren Zulassung von der italieni­schen und der deutschen Regierung für die Sicherstellung der fran­

sösischen Kolonialgebiete zugestanden werden. Für die Bestimmun­gen der weiter oben genannten Häfen wird die in Friedenszeil übliche Verteilung der Schiffseinheiten maßgebend sein.

Alle von den französischen Heimathäsen weit entfernten Kriegs­schiffe, die evtl. für die Sicherstellung der französischen Kolonial= interessen nicht als notwendig erkannt werden, sollen in die hei­mathäsen zurückgebracht werden.

Die italienische Regierung erklärt, daß sie nicht die Absicht hal, während des gegenwärtigen Krieges die Einheiten der unter ihrer Kontrolle stehenden französischen Kriegsslotte zu verwenden, und daß sie ebenfalls nicht die Absicht hat, beim Abschluß des Friedens auf die französische Flotte Ansprüche zu erheben.

Während des Waffenstillstandes wird jedoch der zum Minen­suchen erforderliche französische Schiffsbestand entsprechend den folgenden Artikeln verlangt werden können.

Artikel 13

Alle Minensperren werden dem italienischen Oberkommando bekanntgegeben.

Die französischen Behörden werden innerhalb einer Irist von zehn Tagen dafür Sorge tragen, mit ihrem eigenen Personal alle Eisenbahn= und Straßenunterbrechungen. Minenfelder und ganz allgemein Minenanlagen enkladen zu lassen, die in den zu entmilita­risierenden Jonen, militärischen und Seefeftungen und Flottenstütz­punkten angelegt sind.

Artikel 14

Die französische Regierung verpflichtet sich, nicht nur an keinem Ort und in keiner Weise Jeindseligkeiten gegen Italien zu unter­nehmen, sondern auch zu verhindern, daß die Angehörigen ihrer Besitzrechte und die französischen Staatsangehörigen im allgemeinen das nationale Gebiet verlassen, um irgendwo an Feindseligkeiten gegen Italien teilzunehmen.

Die italienischen Truppen werden jenen, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln und den bereits im Auslande befindlichen franzö­sischen Staatsangehörigen, die gemeinsem oder einzeln feindielige handlungen gegen Italien unternehmen sollten, die Behandlung zu­keil werden lassen, die den außerhalb des Gesetzes Kämpfenden vor­behalten ist.

Arlikel 15

n n g o s i s c h e<space> R e g i e r u n g<space> v e r p f l i c h t e t<space> s i c h<space> z u<space> v e r h i n d e r n,<space> d a ß<space>

Kriegsschiffe, Ilugzeuge, Waffen, Kriegsmaterial und Munitions­bestände jeder Art, die französisches Eigentum sind oder auf fran­zösischen Gebieten vorhanden sind oder irgendwo von Frankreich kontrolliert werden. in Gebiete des britischen Imperiums oder in andere ausländische Staaten weitergeleitet werden.

Arlikel 16

Für alle Handelsschiffe der französischen Marine besleht ein Aus­laufverbot bis zu dem Augenblick, zu dem die italienische und die deutsche Regierung die teilweise oder vollständige Wiederaufnahme des französischen Seehandels zugestehen.

Die französischen Handelsschiffe, die sich beim Abschluß des Waf­senstillstandsvertrages nicht in französischen Häsen oder irgendwie unter der kontrolle Frankreichs befinden, werden entweder zurück­berufen oder neutrale Häsen anlaufen.

Arlikel 17

Alle aufgebrachten italienischen Handelsschiffe werden sofort mit der gesamten für Italien bestimmten Ladung zurückgegeben, die sie Im Augenblick der Beschlagnahme an Bord hatten.

Ebenso müssen die nicht verderblichen Waren, die italienischer Herkunft sind oder für Italien bestimmt waren und an Bord nichtitalienischer Schiffe beschlagnahmt wurden, zurückgegeben werden.

Arlikel 18:

Für alle Ilugzeuge, die sich auf französischem Boden oder in irgendwie unter französischer Kontrolle flehenden Gebieten be­finden, bestehl sofortiges Startverbot.

Alle Flughäfen und alle Einrichtungen in diesen Gebielen wer­er die italienische oder deutsche Kontrolle gestellt.

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Die ausländischen

Flugzeuge, die sich in den oben erwähnten

FRANZ.

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