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sowie der Polizeidiener Jauer haben die für diese von ihnen zur Anzeige gebrachten Contraventionsfälle zu 9 Thlr. 15 Sgr. berechneten, gesetzlich ihnen gebührenden, Denuncianten= Antheile beansprucht, und wird der Magistrat hiermit autorisirt, die Auszahlung aus der Stadtkasse bewirken zu lassen.
11) Die Versammlung nimmt Kenntniß von dem ihr durch den Magistrat mitgetheilten Erkenntnisse in Sachen des ehemaligen Bürgermeisters Lüdemann wider die Stadt Bochum, wodurch Kläger mit seinem Anspruche auf Zahlung einer jährlichen Pension von 40 Thlr. 10 Sgr. 2 Pf. nebst Verzugszinsen für den Zeitraum von 15. Mai 1843 bis zum 25. October 1845 abgewiesen, auch schuldig erkannt worden, der Stadt Bochum als Wohnungsmiethe die Summe von 13 Thlrn. 22½ Sgr. zu zahlen, letztere zugleich aber mit ihrer Mehrforderung angebrachtermaaßen abgewiesen ist, mit Vertheilung der Kosten zu ½ auf den 2c. Lüdemann und zu ½ auf die Stadt Bochum.
12) In Folge des Beschlusses vom 30. Juli d. I. wegen einiger von der SparkassenVerwaltungs=Commission als zweckmäßig vorgeschlagenen Abänderungen des Sparkassen=Statuts vom 20. October 1840 hat der Magistrat der Versammlung einen Entwurf der, ihm geeignet scheinenden Abänderungen, nebst seinen erläuternden Bemerkungen, zur Prüfung und weitern Veranlassung vorgelegt. Die Versammlung hat sich solcher Prüfung unterzogen und Folgendes beschlossen:
1) wird eine dreijährige Funktion der Administratoren für zweckmäßig erachtet, weil ihnen dadurch genauere Geschäftskenntniß und gewandtere Geschäftsführung erwächst. Das Bedenken des Magistrats hiergegen, daß nämlich bei einjähriger Funktionszeit sämmtliche Stadtverordnete als solche, wählbar seien, während, wenn auf drei Jahre gewählt werde, sich die Wahl auf Ein Drittel der Stadtverordneten beschränken müsse, hält die Versammlung nicht für erheblich genug, um darauf einzugehen, weil das Amt der Administratoren nicht nothwendig an die Eigenschaft als Stadtverordneter geknüpft ist;
2) die durch Beschluß vom 30. Juli d. I. beantragte Zulassung von Einlagen bis zu 500 Thlrn. einschließlich ohne Beschränkung auf gewisse Personen, jedoch vorbehaltlich des Widerrufes, wünscht die Versammlung beibehalten zu sehen, indem sie darin keine wesentliche Abweichung von der ursprünglichen Tendenz des Institutes erblickt, auch eine Gefährdung der Stadt hinsichtlich der ihr statutenmäßig obliegenden Garantie ebensowenig, wie eine Schwierigkeit in der Unterbringung der belegten Gelder zu befürchten sein dürfte, da eventuell bei Wahrnehmung solcher Uebelstände, zeitweise oder definitive Sistirung dieser Ausdehnung des Sparkassen=Verkehrs vorbehalten bleibt, und die geeignete Aushülfe gewähren würde. Hiermit glaubt die Versammlung, dem vom Magistrate erhobenen Bedenken gegenüber, die von ihr beantragte Abänderung des Statutes begründen zu können.
Indem die Versammlung hiernach im Wesentlichen bei dem Beschlusse vom 30. Juli d. I. wegen Erweiterung des Sparkassen=Verkehrs(zu§. 11 des Statutes) stehen bleibt, ersucht sie den Magistrat, das Weitere zu veranlassen;
3) in Ansehung der Regulirung der von der Verwaltungs=Commission in Anregung gebrachten Verzinsung der Einlagen verbleibt die Versammlung, was den Zinsfuß anbelangt, bei ihrem Beschlusse vom 30. Juli d. I., wonach es bei der Bestimmung des§. 14 des Statutes sein Bewenden behalten soll;— was dagegen den Zinsenlauf betrifft, so beantragt die Versammlung folgende Fassung des Statutes§. 15:
„der Zinsenlauf beginnt mit dem ersten Tage des zweiten Monates nach der „Einlage, so daß nicht nur derjenige Monat, in welchem letztere erfolgt, sondern „auch der nächstfolgende Monat, von der Verzinsung ausgeschlossen bleibt. Bei „der Rückforderung der Einlage hört der Zinsenlauf am ersten Tage desjenigen „Monats auf, in welchem die Erstattung des Kapitals erfolgt.“
Im Uebrigen findet sich bei dem Entwurfe nichts zu erinnern.