ormarchiv

der deutschsprachigen Presse e.V.

steht eine gesteigerte Tätigkeit der Auswandererbera­tungsstellen gegenüber. Sie haben 1930 nicht weni­ger als rund 110000 Beratungen gegenüber 97.000

im Jahre 1929 erteilt. Auch der Evangl. Hauptverein, Beratungsstelle für Auswanderer, Berlin, Oranienbur­gerstr. 14 sieht seine besondere Aufgabe darin, daß er mit jedem, der sich an ihn wendet, aufs sorgfältigste be­spricht, was er aufgibt und im Ausland wiederbe­kommt und sonderlich auch, welche Einzelmöglichkeiten der Auswanderung überhaupt no chbestehen. Bei dem durch die lebhafte Beratungstätigkeit in Erscheinung tretenden starken Auswanderungsdrang sollte jeder Auswanderungswi'sige von den sich bietenden Bera­tungsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Grünanlage des Rathausplatzes

wird verändert.

Nachdem schon seit einiger Zeit die Grünanlage des Rathausplatzes im Stadtteil Wanne vermessen wurde, ist gestern mit den Arbeiten einer Umgestaltung dieses Platzes begonnen worden. Gegenüber dem bisherigen Zustand soll diese Grünanlage eine ziemlich erhebliche Veränderung erfahren. Neben einer Ausgleichung der Höhenunterschiede hat man auch ins Auge gefaßt, den Durchgangsweg zwischen der Anlage bei der Be­dürfnisanstalt und der Hauptgrünanlage des Platzes verschwinden zu lassen, um so eine möglichst große, das Auge erfreuende: Grünfläche zu erhalten. Nur wird man damit den vielen täglichen Passanten, die es sehr eilig haben und besonders Züge erreichen wol­len, keinen guten Dienst erweisen: denn wenn der Un­terschied auch nur ca. 40—30 Schritte beträgt, so ist das für das Erreichen eines Zuges eine ganz erheb­liche Differenz. Natürlich ist es nicht nötig, daß der Durchgangsweg in seiner jetzigen Breite beibehalten wird: es genügt vielmehr eine Breite von etwa 2 m: doch würde es ratsam sein, diesen Weg mit Platten zu belegen.

Das Gewitter wütete

Blitze, Donner und orkanartiger Regen schafften ge­tern den ganzen Tag über Aufregung. So schlug er gegen 10 Uhr früh in das Stellwerk Hüllen auf der Bahnstrecke Wanne=Eickel=Gelsenkirchen ein. Es ent­stand ein kleiner Brand, der bald gelöscht werden konnte. Der entstandene Schaden hatte auf den Bahn­betrieb keinen nachteiligen Einfluß.— Die Ueber­schwemmungsfläche in der Harkortstraße erhielt gestern wieder reichlich Zufuhr. Die Polderanlagen hatten viel Arbeit, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Ein: gefährliche Unsitte. Die immer wieder in Er­scheinnug tretende Angelegenheit junger Burschen, sich an Automobile, Straßenbahnen und sonstige Fahrzeuge anzuhängen und mitziehen zu lassen, kann nicht streng genug bekämpf: werden. In der Praxis stellen sich immer wieder Anfälle, zum Teil sogar schwerer Art ein, die darauf hindeuten, daß diese gefährliche Un­sitte zu einer schweren Schädigung für die leichtsinnigen jungen Leute selbst, wie auch für den Fahrer werden kann. Erst in letzter Zeit gehen immer wieder Mel­dungen durch die Presse, kie von tödlichen Unfällen sprechen, die sich im Zusammenhang mit dem Anhän­igen ereignet haben. Es ist deshalb Pflicht aller Fahrer und Verkehrsbeamten, in solchen Fällen energisch durch­zugreifen, damit dem Unwesen ein für allemal wirk­sam entgegengetreten wird.

Selbstmordversuch. Die 21=jährige Maria S. aus Wanne=Eickel unternahm in den Abendstunden des vorgestrigen Mittwochs auf einem Feldwege in Bo­chum=Gerthe einen Selbstmordversuch, indem sie aus einer Flasche Essig=Essenz trank. Sie wurde in das Maria=Hilfshospital in Bochum=Gerthe gebracht. Le­bensgefahr besteht z. Zt. nicht.

Diebstahl auf offener Straße. Auf der Hindenburg­straße ereignete sich vorgestern ein Vorfall, der unserer Schuljugend bestimmt kein gutes Zeugnis ausstellt. An der Ecke Hindenburg= und Schulstraße befanden sich zwei Frauen im Gespräch. Plötzlich bemerkte die eine Frau, daß bei der andern die Handtasche offen war. Sie wies darauf hin, worauf festgestellt werden konnte, daß man der alten Frau Th. die Geldbörse entwendet

hatte. Man konnte auch ferner feitstellen, daß Kinder in Richtung Holsterhausen die Klucht ergriffen hatten. die also wobl als Spitzbuben angesprochen werden können.

„Der Abschluß des städt. Gas= und Elektrizitäts­werks.“ Unter dieser Ueberschrift wußte vorgestern eine Bochumer Zeitung und gestern eine Gelsenkirchener über 625000 Mark Reingewinn zu berichten, die im abgelausenen Geschäftsjahr bei dem„Städt. Gas= und Elektrizitätswerk Wanne=Eickel" erzielt sein sollen. Diese Meldung hat nur den Haken, daß es ein solches Werk in unserer Stadt garnicht gibt. Wir haben die „Elektrizitätsversorgung Wanne=Eickel“, die ein kom­munaler Betrieb ist, und wir haben eine Gasanstalt, die einmal ein kommunaler##etrieb war. Alle Anga­ben, die im übrigen in den Meldungen der auswärti­gen Zeitungen gemacht werden, mögen zwar auf irgend eine Kommune zutreffen, nur nicht auf Wanne­Eickel.

Besteuerung der Ehefrau. Das Einkommen der Frau ist dem Einkommen ihres Ehemannes bei der Verau­lagung zur Einkommensteuer auch dann zuzurechnen, wenn es aus selbständiger Arbeitstätigkeit der Frau in einem Handwerk(Näherin) stammt. In einem Urteil des Reichsfinanzhofs wird nach Mitteilung der D. B. B. Ko. ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist Handelsvertreter: seine Frau ist selbständige Schneiderin. Die Vorbehörden haben das Einkommen des Beschwerdeführers aus seinem Gewerbe mit dem Einkommen seiner Frau aus der Schneiderei zusam­mengerechnet. Der Beschwerdeführer hat hiergegen

in der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, daß 3 22 Abs. 4 EStG. auch dann anwendbar sei, wenn die Ehefrau in einem von dem Betrieb des Mannes ver­schiedenen, von ihr selbst geleiteten Betrieb durch ihrer Hände Arbeit eigenes Einkommen erziele: dies ergebe sich auch daraus, daß die Frau gesondert Ge­werbesteuer bezahlen müsse: entweder müsse nur ein­mal Gewerbesteuer bezahlt werden, oder der steuer­freie Einkommensteil müsse bei jedem Ehegatten ab­gezogen werden. Die Vorbehörden haben das Ein­kommen beider Ehegatten zusammengerechnet und da­ber die steuerfreien Einkommensteile(8 52 EStG.) nur einmal abgezogen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. In diesem Falle wurde die Zurechnung der Näherin zu den Gewerbetreibenden namentlich deshalb nicht beanstandet, weil diese ein Lehrmädchen hielt.

Schutz des Viehes auf der Weide gegen Blitzschlag.

Das Vieh hat die Gewohnheit, sich während eines Gewitters heranzudrängen an die Eisendrähte der Ein­friedigung, an die Ein= und Ausgänge der Weiden und an die Tränkstellen, die sich oft in der Näbe der Draht­umzäunung befinden. Hier ist es dann in hohem Maße der Gefahr eines Blitzschlages ausgesetzt. Die Gefahr solcher Blitzschläge abzuwenden, gibt es ein einfaches und billiges Mittel. Man braucht nur zwischen den Einfriedigungsdrähten und der Erde eine den Blitz leitende Verbindung herzustellen. Das geschieht auf billige Weise dadurch, daß man etwa alle 50 m an den Holzpfählen die Einfriedigungsdrähte untereinander verbindet und den Verbindungsdrabt etwa ½ m tief in die Erde verlegt.

Entschädigungspflicht für die Beschränkung des Gründeigeinank

Der Inhalt des Regierungsgesetzentwurfs

Der Wortlaut des von der Regierung seit länge=s eines Grundstücks durch Flur= oder Baulinien in der rer Hent vothrteiteten„eriesemwutgg uret vie Ent= Weise als öffentliche, Freifläche ausoggielengmin#n#

Zei vorbereiteten Gesetzentwurfs über

schädigungspflicht und den Rechtsweg bei Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaues“, den der Reichsar­beitsminister dem Reichsrat und den Länderregierungen zur Begutachtung und Beschlußfassung zugeleitet hat, liegt nunmehr vor. Dieses Gesetz ist in erster Reihe zurückzuführen auf das sogenannte„Freiflächenurteil" des Reichsgerichts vom 28. Februar 1930, durch das der§ 18 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 für verfassungswidrig erklärt worden war. Bekanntlich sieht der§ 13 des Preußischen Fluchtlinien= gesetzes keine Entschädigung für die Eigentumsbe­schränkung vor, die durch die Aufstellung von Flucht­linien für den Grundstückseigentümer entsteht. Nach­dem das Reichsgericht in dem genannten Urteil fest­gestellt hat, daß diese Nichtentschädigung von Eigen­tumsbeschränkungen im Gegensatz zu dem Artikel 153 der Reichsverfassung steht, war eine außerordentlich starke Rechtsunsicherheit entstanden.

Die Reichsregierung hat sich daber entschlossen, un­verzüglich eine reichsrechtliche Zwischenregelung vor­zunehmen, da die Vorarbeiten für eine einheitliche Re­gelung der gesamten in Frage kommenden Rechtsgebiete, wie Planung, Fluchtlinienfestsetzung bzw. Baulinien­festsetzung, Grundstücksumlegung usw. in absehbarer Zeit kaum zu einem Ergebnis führen dürften.

Nach dem jetzt erfreulicherweise endlich der Oeffent­lichkeit bekanntgewordenen Entwurf eines„Gesetzes über die Entschädigungspflicht und den Rechtsweg bei Enteignungen auf dem Gebiete des Städtebaues“ sollen nach§ 1 Enteignungen, die nach dem 13. August 1919 (nach Inkrafttreten der Reichsverfassung) und vor dem 1. April 1933, Fluchtlinien=(Baulinien=), Festsetzung und Grundstücksumlegung, gemäß landesrechtlichen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften vollzogen wurden, nach den Vorschriften dieses jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs entschädigt werden. Grund­sätzlich soll nach§ 2. des Entwurfs für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums durch Enteignung eine angemessene Entschädigung zu leisten sein, wenn und soweit die landesrechtlichen Vorschriften dies be­stimmen.

Der wichtigste Paragraph des Entwurfes ist der§ 3. Wenn danach ein Grundstück oder ein Teil

Zan=Ei=Branden

Es gibt Fälle, in denen wir beinahe mit Selbst­verständlichkeit auf ein Versagen der natürlichen un­bewußten Abwehrkräfte und auf eine völlige Ausschal­tung jeglicher Vernunft und Verstandesarbeit rechnen müssen: Sowie große Menschenansammlungen in wirk­liche oder vermeintliche Gefahr geraten, erhebt sich dro­hend das Gespenst der Panik. Zum Glück sind ja große Brandkatastrophen in öffentlichen Räumen, seien es Gastwirtsbetriebe, Festsäle oder Versamm­lungslokale, seien es Theater, Kinos oder Konzerthallen, verschwindend selten. Trotzdem aber kommt man von der Verpflichtung nicht los, auch für diese seltenen Fälle vorbereitend möglichst weitgehende Vorbeugungs­maßnahmen zu provagieren. Denn kommt es erst ein­mal unter Hunderten oder gar Tausenden von Men­schen zu einer Panik, so sind zahlreiche, in unmensch­lichster Weise buchstäblich zerquetschte und zertrampelte, qualvolle zu Tode gemarterte Opfer unvermeidlich.

Menschenmassen unterliegen— je größer sie sind, um so leichter— jeglicher Massen­suggestion. So überträgt sich die ganze„Atmo­sphäre“ eines Milieus, die in der Luft schwebende Stimmung, die stürmische Heiterkeit oder die weihe­volle Ruhe einer Zuhörerschaft mit beinabe zwingen­der Notwendigkeit auf jeden Einzelnen. Und wenn nun plötzlich von ungefähr aus irgendeiner Ecke des womöglich noch verdunkelten Saales ein gellender Schrei kommt„Feuer, Feuer!“, wenn sekundenlang lähmendes Entsetzen die noch eben höchst vergnügten oder andächtig lauschenden Massen packt, wenn auf ein­mal ein Schreien, Kreischen und Schimpfen losbricht, Wimmern und Heulen die Luft erfüllt, wenn wildes Durcheinander tobt, alles kopf= und sinnlos hin und her rennt, die unmöglichsten Rettungswege gesucht und die vorhandenen durch rücksichtslos zusammenge­preßte Menschenballen verstopft werden, dann schwin­det scheinbar in diesen vernunftbegabten Einzelwesen der Masse jeder Unterschied zwischen Mensch und Tier.

Ueberlegt man, wie nach menschlichem Ermessen dem Ausbruch einer Panik vorgebeugt werden kann, so nuß man sich in erster Linie an die verantwort­lichen Leiter derartiger Versammlungslokale und Vergnügungsstätten wenden. Beleuchtete Not­ausgänge, deutliche, auch für die aufgeregten Massen leicht sichbare Wegweiser zu den Ret­tungsmöglichkeiten sind unbedingte Voraus­

setzung. Sodann strengste Instruktion des ge­samten Personals. Es lassen sich natürlich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen, in jedem Einzel­fall, in jedem Theater oder Kino, in jedem Restau­rant oder Saal werden die Verhältnisse anders lie­gen. Wichtig ist aber, daß die verantwortlichen In­haber, Direktoren oder Geschäftsführer sich für ihren Betrieb die Möglichkeit von Feuersgefahr mit allen Einzelheiten und bis in die letzten Konsegenzen einmal durchdenken, daß sie vor allen Dingen die Möglichkeit, ja sogar die Wahrscheinlichkeit des Ausbruches einer Panik in Rechnung stellen. Und darum müssen alle Angestellten, die überhaupt irgendwie in Betracht kom­men, für solch einen Fall ihre fest umrissenen Aufgaben haben. Erstes Erfordernis: Licht, viel Licht, soviel Licht wie irgend möglich! Wenn möglich Musik! Auf keinen Fall Merkenlassen irgendwelcher Erregung oder Angst, also kein Schreien, Gesti­kulieren und Winken, keine langen Volksreden! Kurze Befehle in knapper Form, wenn irgend möglich, die ganze Sache harmlos, ja geradezu lächerlich dar­stellen, Witze machen!

Und jeder Einzelne, in der von der Panik erfaßzten Masse Eingeklemmte, scheinbar Machtlose und Hilflose muß selbst die ehernste Ruhe bewahren, nicht schreien und toben, nicht klagen und weinen. Be­sonders Aufgeregte aus der Klasse herausgreifen und sie beruhigen! Nicht schimpfen, sondern vernünftig zureden, gegebenenfalls sogar festhalten. Durch Wecken und Anfeuern des Verantwortungsbewußtseins möglichst viele von dem Gedanken an die eigene Ge­fährdung ablenken, sodaß sie sich der Kinder, der Al­ten und besonders aufgeregter Frauen, womöglich der Ohnmächtigen und Verletzten annehmen!—

So kann durch richtiges Eingreifen einiger weniger Beherzter unter Umständen eine Panik unter Hunder­ten oder Tausenden vermieden oder im Keime erstickt werden. Freilich wird die momentane Entschlußkraft, die kaltblütige Ruhe hierbei die Hauptsache zu leisten haben. Aber man hat sich einmal rechtzeitig vorber solch eine Möglichkeit des Panikausbruches genauestens durchdacht und überlegt, so wird die reaktionsmäßig verlaufende Einstellung auf solche Augenblicke der Ge­fahr eher und leichter erfolgen.

Dr. C. 2b.

die Bebauung mit Gevauden ganz oder überwiegend auf die Dauer einem bestimmten Zweck(Parkanlagen, Erholungsflächen, Grüngebiete, Spiel= und Sportflä­chen, Kleingartenflächen) gewidmet wird, so kann der Eigentümer des Grundstücks eine angemessene Entschä­digung für die Bschränkung des Eigentums verlangen. Innerhalb von fünf Jahren muß das Grundstück auf Verlangen des Eigentümers in das Eigentum der Ge­meinde übergegangen oder das Enteignungsverfahren eingeleitet sein. Erfolgt dies nicht, ist die Ausweisung der Freifläche aufzuheben. Allerdings soll die Leistung der Entschädgiung für die Beschränkung des Eigentums im allgemeinen erst mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Gemeinde verlangt werden können, im Falle der Einleitung des Enteignungsver­fahrens mit Ablauf der Frist von fünf Jahren, sofern der Erwerb im Wege der Enteignung nicht schon inner­halb der Frist erfolgt ist, im Falle der Aufhebung der Ausweisung als Freifläche mit dem Zeitpunkt der Auf­bebung. Sehr wichtig ist auch, daß bei nur teilweiser Beanspruchung des Grundstücks durch die Gmeinde vom Eigentümer die Uebernahme des gesamten Grund­stücks verlangt werden kann, sofern bei einer solchen Teilbeanspruchung das Restgrundstück nach den bau­polizeilichen Vorschriften nicht mehr zur Bebauung ge­eignet ist oder nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr wirtschaftlch genutzt werden kann.

Diese bisher aufgeführten Bestimmungen des§ 3 sollen auch Anwendung finden auf die Beschränkung des Eigentums durch andere Maßnahmen auf dem Gebiete des Städtebaues, die offensichtlich erfolgen, um eine Ausweisung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Freiflächen auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zu umgehen.

Alle diese Bestimmungen des§ 3 finden aber nicht Anwendung auf die Ausweisung von Flächen ausschließ­lich für Zwecke des Verkehrs und in den Fällen, in denen ein Grundstücksteil durch eine hinter die Straßen­fluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie von der Be­bauung ausgeschlossen wird, also bei den sogenannten Vorgartenflächen; es sei denn, daß ein solcher als un­bebaubar ausgewiesener Grundstücksteil eine nach an­erkannten städtebaulichen Grundsätzen unter Berück­sichtigung der gesamten örtlichen Verhältnisse, z. B. unter Zugrundelegung der Gebäudehöhe, Straßenbreite, der Verkehrsverhältnisse, gerechtfertigte Größen wesent­lich überschreitet.

Der Anspruch des Eigentümers eines Grundstücks oder Grundstücksteiles auf Entschädigung für die Be­schränkung des Eigentums durch die im§ 3 genannten Maßnahmen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits vollzogen waren, soll nach§ 4 des Gesetzes beginnen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, soweit die Lei­stung der Entschädigung noch nicht erfolgt oder der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Leistung der Ent­schädigung noch nicht in dem Enteignungsverfahren oder vertraglich bestimmt ist. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes muß auf Verlangen des Eigentümers die Gemeinde oder der Gemeindeverband das Eigentum an dem Grundstück oder Grundstücksteil erworben oder das Enteignungsverfahren eingeleitet haben. Wenn die Gemeinde hiervon keinen Gebrauch macht, so hat sie innerhalb der gleichen Frist die Frei­flächenausweisung aufzuheben.

Eine sehr anfechtbare Bestimmung enthält die Schlußbestimmung des§ 4, wonach im Falle des Er­werbs des Eigentums die Zahlung des Kaufpreises oder die Entschädigung für die Enteignung nicht vor fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Grundstückseigentümer verlangt werden kann. Das gleiche gilt für die Entschädigung für die Beschränkung des Eigentums. Allerdings soll im Falle der Aufhebung der Freifläche diese Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Aufhebung verlangt werden können.

Im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit sollen nach§ 5 Entschädigungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Kommunen geleistet wurden, nicht zurückgefordert werden können, auch wenn bei An­wendung der Bestimmungen dieses neuen Gesetzes eine Rechtspflicht zur Entschädigung nicht begründet gewesen wäre Ebenso wird die Verpflichtung zu einer Ent­schädigung, die auf einem rechtskräftigen Erkenntnis, einem Vergleich oder einem sonstigen Vertrag aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berubt, durch dieses Gesetz nicht berührt.

Der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten soll nach§ 6 ausgeschlossen sein, wenn bei Enteignungen, die nach dem 13. August 1919 und vor dem 1. April 1933 auf dem Gebiete des Städtebaues auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vollzogen sind, landes­rechtlich bestimmt ist, daß über die Höhe der Entschädi­gungen im Streitfall andere Stellen als die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.

Aus dem Partei= u.d Vereinsleben

Vortragsabend der DBv.

Die Deutsche Volkspartei hatte Mittwoch abend zu einem Vortragsabend eingeladen, dem außer zahlreichen Parteimitgliedern auch der hiesige„Stablhelm" bei­wohnte. Vorber fand bereits bei der Jugend ein Ein­

führungsvortrag statt, in dem man sich mit dem Wirt­schaftssystem des Bolschewismus beschäftigte. Ueber das Thema„Meine Erlebnisse in Rußland" sprach dann nach Begrüßungsworten des Parteivorsitzenden Heit­kamp Kirchboff aus Gelsenkirchen. Das russische Problem, der Bolschewismus, ist in den letzten Jahren stark in den Vordergrund getreten. Im vergangenen Jahre sei eine russische Delegation ins Ruhrgebiet ge­kommen und habe hier Leute angeworben, vorwiegend Spezialisten für Schacht und Vorrichtung. Mit einer Kolonne(12 Mann) sei er bei einer Lohnzusicherung von 150 Rubel= 320 Mark nach Rußland gegangen. So traurig, wie es ihm in Rußland ergangen sei, es noch niemals gehabt. Am 3. 8. 30. sei der Sonder­zug von Gelsenkirchen aus abgefahren. Wir dachten nur daran, zu arbeiten, um einen schönen Batzen Geld mit nach Deutschland zurückzubringen. Der Empfang in Rußland war nicht schlecht. Aber bald merkten wir, daß die Verhältnisse doch nicht so waren, wie man sie uns geschildert hatte. 400 m von der asiatischen Grenze war unsere Arbeitsstätte. Die Verhältnisse in der Grube waren nicht schlecht, doch fehlte alles zur ord­nungsmäßigen Arbeit. Die Unterkunftsmöglichkeiten waren schlecht. Schon am 3. Tage brach die Ruhr aus. Das Essen war sehr schlecht und nicht geeignet, den Kör­per für schwere Arbeit intakt zu halten, zumal man zur Erfüllung des Fünfjahresplanes viel verlangte. Die Situation wurde immer verzweifelter. Man wollte un­bedingt wieder zurück. Bei der Heimfahrt passierte man eine der größeren Städte Rußlands. Eigentümliche Verhältnisse herrschen hier. Auf dem Marktplatz wur­den vor aller Augen Frauenleichen obduziert. Das Bettlerunwesen ist besonders stark vertreten. Der Red­ner hat auch bei seinem Aufenthalt eine deutsche Bau­ernkolonie besucht. Dort herrschen deutsche Sitten und Gebäuche, doch hat die Kollektivwirtschaft auch hier viel Schaden gemacht. Die Arbeitslust der Bauern ist da­durch erheblich gemindert, sodaß die Leistungen sehr stark zurückgegangen sind. Die Ausführungen fanden reges Interesse, zumal sie sachlich und objektiv gehal­ten waren.— Dann wurde eine Film geboten„Der Stahlhelm am Rhein", der von dem vorjährigen Ok­tobertreffen der 100000 Stahlhelmleute am Deutschen. Eck einen imposanten Ausschnitt zeigte. Die musika­lische Seite löste ein Lautsprecher mit Märschen und Rheinliedern.

Bürgerschützenverein Wanne=Eickel e. V. Am Mon. tag, den 4. Mai 1931, wurde die übliche Regiments­versammlung im Regimentslokal Gude um 20.30 Uhr vom Präsidenten Friedrich eröffnet. Wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung hatte sich eine große Menge von Mitgliedern eingefunden. Als Haupt­punkte der Tagesordnung nahmen das Westf. Bundes­schießen sowie das Sommerfest eine geraume Zeit in Anspruch. Zu Beginn der Versammlung gedenkt der Präsident zunächst des verstorbenen Schützenbruders Sommer. Nach Zahlung der Beiträge und Verlesen der letzten Niederschrift wurden 12 Neuaufnahmen ge­tätigt, ein Zeichen dafür, daß die Schützensache in Wanne=Eickel immer noch wächst. Die soziale Einrich­tung des Vereins, die Sterbelade, in welcher jedes Mitglied mit R.A 400— versichert ist, desgleichen auch die Ehefrau des Schützen, wird wohl sein Teil dazu beitragen, daß allmonatlich ein derartiger Mit­gliederzuwachs zu verzeichnen ist. Nochmals wie in der vorigen Regimentsversammlung wird das 29. Westfälische Bundesschießen eingehend besprochen und Anfragen aus dem Mitgliederkreis geklärt. Fest steht, daß eine große Anzahl von Schützenbrüdern(etwa 350) von Wanne=Eickel den inposanten Schützenzug in Recklinghausen mitmachen. Unkosten entstehen den teil­nehmenden Schützen nicht, da das Fahrgeld nach Reck­linghausen und etwas Zehrgeld jedem Schützenbruder ausgehändigt werden. Im übrigen wird die Regiments­gulaschkanone dafür Sorge tragen, daß freie Verpfle­gung sichergestellt ist. Der weitere Puntk der Tages­ordnung, das Sommerfest, welches am 12. Juli im Stadtgartensaal stattfinden soll, wurde zunächst vom Schützenbruder Albert Schlüter in groben Zügen er­läutert. Schützenbruder Albert Schlüter wurde als Vorsitzender des Festausschusses gewählt. Präsident Friedrich bittet um Namhaftmachung von geeigneten Mitarbeitern für diesen Festausschuß. Ein vom Oberst Flaskamp gestellter Antrag, den besten Schützen des Bürgerschützenvereins Wanne=Eickel, welche in Reck­linghausen teilnehmen, Diplome auszuhändigen, wird angenommen.

Die Monatsversammlung der hiesigen Abteilung des Sauerlnädischen Gebirgsvereins wurde vorgestern abend im Kurhaus gegen 9.30 Uhr vom Vorsitzenden Reichmann eröffnet. Nach Verlesung der Niederschrift der Jahreshauptversammlung am 4. 3. durch Schrift­führer Lenzen wurden 3 neue Mitglieder der Vereins­arbeit zugeführt. Ueber die Wanderungen vom letzten Sonntag wurde berichtet. Die Abteilungen Rotthau­sen, Gelsenkirchen, Herne, Castrov=Raurel und Wanne­Eickel hatten zusammen 129 Mitglieder bei der Wande­rung auf die Beine gebracht. Zur Hagener Tagung, die mit dem 40=jährigen Bestehen der Hagener Grupve verbunden ist, wurden die Mitglieder Muthmann und Kleinschmidt als Vertreter beordert. Die nächste Wan­derung führt ins Angertal und wird von Schriftfüh­rer Lenzen geleitet. Dann wurde noch die Gründung einer Jugendgruppe beraten. Schon in nächster Zeit soll hier die Arbeit an der Jugend begonnen werden.

Frauenbund der Deutschen Kolonialgesellschaft. Die

Mitgliederversammlung am 2. Freitag des Monats fällt aus.

Peranstoltungen

Ausstellung im Heimatmuseum.

Im Heimatmuseum sind z. Zt. noch Oelgemälde, Aquarelle, Holzschnitte, Zeichnungen und Radierungen der Maler Franz Delaforgue, Wilhelm Christens, Im­hoff, Binroth und Wohlmann ausgestellt. Aus den aus­gestellten Gegenständen sind vom Kunstverein die Preise für die diesjährige Verlosung angekauft worden. Die zur Verlosung des Kunstvereins bestimmten Gegen­stände, und zwar 2 Oelgemälde, 2 Aquarelle, mehrere Zeichnungen und Radierungen, sind auf dem mittleren Tisch für sich ausgestellt. An der Verlosung des Kunst­vereins können sich nur die Mitglieder beteiligen. Die Gemälde und sonstigen Gegenstände sind nur noch bis Sonntag, don 10. Moi 1981, ausgestellt.