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die Stadt und den Kreis Dortmund.
Nro. 1. Sonnabend, den 2.
Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Arnsberg.
Sehr häufig wird es versucht, Gesuche zum Betriebe der Schenk= und Gastwirthschaften dadurch zu begründen, daß entweder in dem Hause, welches der Gesuchsteller bezogen oder angekauft, bereits früher eine Wirthschaft bestanden habe, oder aber, daß dieselbe nur in ein anderes Local verlegt worden sei, und daher eigentlich die Zahl der schon bestehenden Wirthschaften durch die Willfahrung des Gesuches gar nicht vermehrt werden würde.
Wir bemerken in dieser Beziehung, daß die Erlaubuiß zum Betriebe einer Schenk= oder Gastwirthschaft nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Kabinets=Ordre vom 7. Februar 1835, sowol an die Perfon, welche der Wirthschaft vorsteht, als an das Local, worin dieselbe betrieben wird, geknüpft ist; daß mithin alle die Fälle, wo eine Wirthschaft in ein anderes Local verlegt, oder eine bereits bestehende von einem Andern, gleichviel, ob dieser früher ein solches Gewerbe betrieben oder nicht, übernommen werden soll, im Sinne des Gesetzes ganz so beurtheilt werden müssen, aks ob die Anlage einer ganz neuen Wirthschaft nachgesucht werde.
Die Gewährung eines jeden Gesuches zum Betriebe einer Schenkwirthschaft, oder einer Gastwirthschaft, deren Hauptzweck voraussichtlich nur die Schenkwirthschaft sein würde, hängt lediglich, außer der Prüfung der Vermögensverhältnisse und der Persönlichkeit des Bittstellers, davon ab, ob zur Anlage der Wirthschaft ein Bedürfniß vorliegt. Die jetzt vorhandene Anzahl derartiger Wirthschaften übersteigt aber an den meisten Orten das Bedürfniß im hohen Grade, so daß viele derselben eingehen müssen, ehe die Concessionirung einer neuen gesetzlich gerechtfertigt werden kann.
Indem wir die Polizei=Behörden hierdurch wiederholt auffordern, nach Kräften auf die Verminderung der Schenkwirthschaften an den Orten, wo sie das Bedürfniß übersteigen, hinzuwirken, warnen wir zugleich einen Jeden, keine voreilige Einrichtungen zum Betriebe einer solchen Wirthschaft zu machen, sondern vorher die polizeiliche Erlaubniß nachzusuchen.
Arnsberg, den 16. December 1840.
Unvermählte.
Der pensionirte Hauptmann v. Brachheim war von einer schweren Krankheit genesen; die Aerzte hatten ihm den Besuch eines Bades zur Pflicht gemacht, und der alte Herr, der schon seit mehreren Jahren mit seiner Familie in ei
nem Landstädchen lebte, freute sich im Geheim nicht wenig darauf, die Welt einmal wieder zu sehen.
„Dokior!“ sprach er zu seinem Arzte,„Ihr seid ein gescheuter Mann! Die Reise ins Bad wird nicht allein mir sehr wohl thun, sondern, wie ich hoffe, auch noch andere gute Folgen