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Nr. 302

Freitag, den 6. November

1936

Recht aus dem Volke

Nachdem nunmehr die amtliche Strafrechts­kommission ihre Arbeit bewältigt und die ihr vom Führer im Frühjahr 1933 gestellte Aufgabe gelöst hat, sind dem deutschen Volke die Einzel­heiten des Entwurfes eines neuen deutschen Strafrechtes bekanntgegeben worden. Vor der Machtübernahme hätte ein solcher Entwurf im großen und ganzen nur Stückwerk sein können, denn die einzelnen Abschnitte, Anregungen und Vorschläge wären damals den politischen Par­teien willkommener Gegenstand zu parlamenta­rischem Gezänk und zur Verfechtung egoistischer Parteiinteressen gewesen.

Im nationalsozialistischen Deutschland ist eine solche überflüssige Diskussion von vornherein ausgeschaltet worden. Und deshalb steht heute mit dem Entwurf bereits ein Werk, das durch und durch nationalsozialistisch ist und weil es nationalsozialistischen Grundsätzen entspricht, in jeder Hinsicht dem Rechtsempfinden des deutschen Volkes gerecht wird.

Der Mittelpunkt des neuen deutschen Straf­rechtes ist das Volk als blutgebundene Gemeinschaft Aus dieser Auffassung hat sich zwangsläufig der Wandel von der Gesetzes­gerechtigkeit zur sittlichen Gerechtigkeit und von der Individualgerechtigkeit zur völkischen Gerechtigkeit ergeben. So gesehen stellt der neue Strafrechtsentwurf in gewissem Sinne eine Verwirklichung des 19. Programmpunktes der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter= partei dar, der bekanntlich den Ersatz des der materialistischen Weltordnung dienenden römi­schen Rechtes durch ein deutsches Gemeinrecht fordert.

Nachdem lange Zeit hindurch eine bürgerlich­laue, liberalistisch=schwache und häufig schon marxistisch=gefährliche Rechtsauffassung fast eine Rechtsunsicherheit in Deutschland hat aufkommen lassen, wird nunmehr derjenige in Deutschland, der gegen die Gemeinschaft in einer dem sittlichen Rechtsempfinden des Volkes widerstrebenden Form verstößt, wieder dafür büßen müssen und nicht mehr mit dem Mantel der Sentimentalität einer falschen Menschenfreundlichkeit verkleidet werden.

Der neue Strafgesetzentwurf wird durchatmet vom nationalsozialistischen Grundsatz, daß der Gemeinnutz vor Eigennutz kommt, und daß jede Verletzung dieses Grundsatzes zugleich eine Ver­letzung der Treuepflicht gegen das deutsche Volk ist—„„ 6*

Die Einzelheiten des neuen Entwurfes sind wert, daß jeder sich mit ihnen vertraut macht. Wer heute mit seinem ganzen Leben im Natio­nalsozialismus wurzelt, der wird diesen Ent­wurf freudig begrüßen und zu seinen Einzel­heiten immer nur wieder ein zustimmendes Ja finden. Ein Beispiel ist die kommende Hand­habung der Geldstrafe derart, daß in Zukunft ein Strafschuldiger, der reich ist, im Verhältnis einem armen Volksgenossen nicht mehr milde und damit besser davonkommt.

Im großen und ganzen gesehen wird das neue deutsche Strafrecht, so wie es sich aus dem Ent­wurf darstellt. eines der wertvollsten Geschenke des Nationalsozialismus an das deutsche Volk sein. Im Augenblick, da dieses Strafrecht in Kraft treten wird, bricht in Deutschland eine neue Zeit rechtlichen Lebens an, das ausgerichtet ist im Sinne völkischer Gerechtigkeit.

Das handwerk im Vierjahresplan

Die Landeshandwerksmeister bei Dr. Schacht Berlin, 5. Nov. Am 5. November ds. Is. wurden die Landeshandwerksmeister vom Reichs­wirtschaftsminister zu einer längeren Aussprache empfangen.

Dr. Schacht wies auf die großen Aufgaben hin, die der Reichsgruppe Handwerk im Rahmen des Vierjahresplanes gestellt werden. Insbesondere liegen diese Aufgaben auf dem Gebiete einer ver­stärkten und verbesserten Ausbildung des Nach­wuchses, für die alle Kräfte eingesetzt werden müßten. Der Minister werde gerade der Fach­arbeiterfrage sein besonderes Augenmerk zuwen­den. Nach einer sehr lebhaften Aussprache, an der sich die meisten Landeshandwerksmeister be­teiligten, machte Dr. Schacht Ausführungen dar­über, welche ungeheure Bedeutung für die Ge­samtwirtschaft und das gesamte Volk in der Er­haltung eines gesunden Handwerks und in der Wahrung bester handwerklicher Traditionen und Einrichtungen liege.

TLenandung des neden Sedischen=Aechts

Der Entwurf des neuen deutschen Strafgesetzbuches der Oeffentlichkeit übergeben Das Volk steht im Mittelpunkt

Lebenswahres Recht

Berlin, 5. Nov. Die amtliche Strafrechts­kommission, die sich mit der Neugestaltung des deutschen Strafrechts zu beschäftigen hatte, hat Ende vergangener Woche ihre Arbeit abgeschlos­sen und sich damit des Auftrages entledigt, den sie im Frühjahr 1933 vom Führer empfangen hatte.

Aus diesem Grunde hatten Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner und Staatssekretär Dr. Freis­ler zu einem Empfang der Presse eingeladen, in dem sie einen Ueberblick über das kommende deutsche Strafrecht gaben.

Der Entwurf beginnt mit folgendem Vor­spruch:

„Ueberzeugt, daß das deutsche Strafrecht von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrun­gen sein muß, hat die Reichsregierung dieses Gesetz beschlossen und übergibt es dem deutschen Volke. Das gesunde Empfinden des Volkes für Recht und Unrecht bestimmt Gestalt und Anwen­dung des deutschen Rechts. Sühne für Unrecht, Schutz des Volkes, Festigung des Willens zur Gemeinschaft sind Sinn und Zweck des Straf­rechts. Ehre und Treue, Rasse und Erbgut, Wehrhaftigkeit und Arbeitskraft, Zucht und Ord­nung zu wahren, ist seine Aufgabe. Das Be­kenntnis„Gemeinnutz geht vor Eigen­nutz“ gibt ihm die Prägung. In diesem Geiste soll Recht gesprochen werden von berufenen Rich­tern, die als Wahrer der Gerechtigkeit dem deut­schen Volke dienen.“

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Das neue deutsche Strafrecht ist ein national­sozialistisches Strafrecht. Von seiner Gestaltung gab eine Anzahl von Vorträgen Kenntnis, die die Sachbearbeiter auf dem Presseempfang im Reichsjustizministerium hielten.

Die Ausführungen ließen erkennen, daß nicht der Schutz des Einzelnen, sondern das Volk im Mittelpunkt der Betrachtung steht, daß nicht der gesetzliche Wortlaut der Pa­

ragraphen, sondern der Geist, der ihn schuf, zum Richter spricht und daher zum Kern des Einzelfalles wird.

Mord und Totschlag

Aus den Ausführungen von Ministerialdirek= tor Schäfer über das Kapitel„Mord und Tot­schlag“ geht hervor, daß der Entwurf des neuen Strafrechts den Mörder als denjenigen bezeich­net, der aus Mordlust, zur Befriedigung des Ge­schlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus nie­drigen Beweggründen heimtückisch oder grausam, oder mit gemeingefährlichen Mitteln, oder zu dem Zweck, eine andere Straftat zu ermöglichen, einen Menschen tötet.

Die Strafe für den Mörder ist die Todes­strafe; in besonderen Ausnahmefällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.

Alle übrigen Fälle der vorsätzlichen Tötung behandelt der Entwurf als Totschlag und bedroht ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus oder Zucht­haus nicht unter fünf Jahren.

Die Tötung auf Verlangen ist als besonderes aus dem Totschlagstatbestand herausgenommenes Delikt behandelt. Selbstmordversuch und Beihilfe zum Selbstmord sind nicht mit Strafe bedroht. Dagegen wird in Zukunft die Verleitung zum

Selbstmord, auch wenn es nur zum Selbstmord­versuch gekommen ist, strafbar sein.

Ganz neu ist, daß der zum Mord oder Tot­schlag Festentschlossene auch schon bei bloßer Be­schaffung oder Bereitstellung von Mordwerkzeu­gen wegen„Vorbereitung der Tötung“ strafbar sein soll, und ebenso der neue Tatbestand der „gewissenlosen Menschengefährdung", wonach strafbar ist, wer wissentlich und gewissenlos Men­schenleben gefährdet.

Schutz des Kindes

Aus der Tatsache heraus, daß der kostbarste Besitz eines Volkes seine Kinder sind, ist der

Kunst iin Bleiste des Ewigen

Programmatische Ausführungen von Reichsminister Kust

Berlin, 5. Nov. Reichsminister Rust er­öffnete am Donnerstagmittag aus Anlaß des 150jährigen Bestehens eine Jubiläumsausstellung der Preußischen Akademie der Künste. In einer programmatischen Rede kündigte er grundlegende Neuordnungen für Museen und öffentliche Aus­stellungen im ganzen Reiche an.

Die Generation, die das„'art pour'art“ vernommen hat, so sagte er u.., kann den Zu­sammenhang von völkischer Bindung und freiem Künstlertum nicht begreifen. Es ist kein Zufall, daß der Führer zuerst an einer Stätte, wo der Mythos unserer Zeit begann, auch seine Auf­fassung von einer neuen monumentalen Bau­kunst verwirklicht hat: am Königlichen Platz in München. Der Führer will nicht mit Doktrinen, sondern mit großen Aufgaben den Anbruch einer neuen künstlerischen Gestaltung herbeiführen. Er will so gebaut sehen, daß das Werk die neue Auffassung des Lebens kündet, die der National­sozialismus in sich trägt.

Es kann im Augenblick niemand verlangen, daß wir in der Lage sind, etwa eine neue Kunst zu lehren. Neue Kunst wird von Künstlern ge­boren und nicht von Lehrern erfunden. Was wir aber können, das ist, die Voraussetzungen zu schaffen, in denen die Menschen mit Stift und Meißel wieder lernen, zunächst die Behand­lung des Stoffes und der Form zu bewältigen.

Was wir ferner tun können, ist, das Unver­gängliche und Ewige in der deutschen Kunst vor Augen zu stellen und aus dem Gesichtsfeld zu nehmen, was dieses Wiedererfassen des Ewigen und Unvergänglichen zu stören vermag. Nicht der Zeitgeist ist das. Entscheidende und nicht die Mode ist das Lebendige, sondern die Sitte.

Und nicht das Gegenwärtige ist das Lebendige, sondern das Ewige und Unvergängliche. Aus dieser Erkenntnis heraus habe ich vor einigen Tagen den Entschluß gefaßt, gewisse Erscheinun­gen einer vergangenen Periode zunächst einmal

den Blicken zu entrücken, damit wir zu uns sel­ber kommen.

Ich muß es von vornherein ablehnen, wenn man mir sagen wollte, es bestehe eine ungeheure Gefahr darin, daß vielleicht dieser oder jener Künstler dabei nicht zu seinem Rechte komme. Was man uns nach 1918 in Ausstellungen vor­gesetzt hat, brauche ich hier nicht mehr zu charak­terisieren. Es wagte fast bald kein Mensch mehr, den Mund aufzutun, weil man sein gesundes Urteil einfach verloren hatte. Es war zu einem Höchstmaß von Gefühlsverirrung gekommen. Glauben Sie, es hätte sich das Volk von Hellas gefallen lassen, daß man ihm seine Götter und Heroen als Halbtiere hinstellte? Hätte es der mittelalterliche christlich=germanische Mensch er­tragen, die Madonna mit dem Gesicht eines Halb­tieres darzustellen? Ein preußisches Regiment, das einst den General Ludendorff als seinen Kommandanten gekannt hat, hat es fertiggebracht, seinen Helden ein Denkmal hinzustellen, auf dem diese unsere Heiligen— unsere Helden— als Halbtiere dargestellt werden.

In der Schulreform, die demnächst das Licht der Welt erblickt, habe ich zum Grundsatz gemacht, daß nicht eine große geschichtliche Kontinuität das Höchstziel des Geschichtsunterrichtes ist, son­dern die Größe und Bedeutung bestimmter Zei­ten und Männer. Wir wollen, daß die beiden großen Dinge wieder zusammenstoßen: die Tra­dition einer wahrhaft großen deutschen Kunst mit dem, was jetzt aus einer neuen Zeit geboren werden soll, weil es nach Form drängt.

Wer Bedeutendes überhaupt gestalten will, der muß in das Leben seines Volkes greifen und muß gestalten, was ihm heilig ist. Er ist gebunden an Forderungen seines Volkes, denn von ihnen hat er die Gegenstände seiner künstlerischen Gestaltung erhalten. Das ist der Sinn, mit dem wir diese Maßnahmen eingeleitet haben, die sich demnächst über Deutschland erstrecken werden.

„Schutz des Kindes“ im neuen Strafrecht festgelegt. Prof. Dr. Kohlrausch erklärte hierzu, daß die öffentliche Verächtlichmachung von Ehe oder Mutterschaft, die öffentliche Aufforde­rung zur Beschränkung der Kinderzahl in der Ehe bestraft wird. Abtreibung und Kindesaus­setzung bleiben strafbar.

Die schweren Strafen gegen Kindesmißhand­lung, wie auch gegen seelische Mißhandlungen bleiben bestehen. Bei erpresserischem Kindes­raub bleibt es bei der absoluten Todes­strafe.

Mit dem

„Schutz der Arbeit und Wirtschaft“.

beschäftigte sich der Vortrag von Ministerialrat Grau. Das neue Strafrecht wird die Arbeits­kraft des einzelnen und der Nation unter seinen besonderen Schutz nehmen.

Ausgangspunkt des Schutzes wird eine Vor­schrift gegen die öffentlich begangenen hetzerischen Angriffe auf den Willen des Volkes zur Arbeit sein, wobei die Angriffe auf den Reichsarbeits­dienst als den lebendigsten Ausdruck des völki­schen Arbeitswillens besonders hervorgehoben werden sollen. Streik und Aussperrung werden bestraft, und in einer Reihe von Sondervorschrif­ten wird der Arbeiter vor Verfemung, vor Ver­drängung vom Arbeitsplatz durch Verleumdun­gen, Arbeitsbetrug und Arbeitswucher geschützt.

Ebenso ist das gewissenlose Verschleudern von Betriebsmitteln durch den Betriebsführer unter Strafe gestellt, wenn dadurch der Betrieb zum Erliegen und Arbeiter zur Entlassung kommen sollten. Die grundsätzliche Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes erstreckt sich auch auf den Schutz der deutschen Wirtschaft. Sie wird vor dem Verrat von Geheimnissen an das Ausland einen starken Schutz erhalten.

Bestraft wird aber auch der, der eine böswillige Verknappung von Waren, die zum notwendigen Lebensbedarf des Volkes gehören, hervorruft.

Ganz neue Gedanken bringt in dem Strafrechtsentwurf das Kapitel, das die Strafen behandelt. Hierzu sprach Professor Graf Gleis­

pach. Er wies darauf hin, daß die Strafe so zu bemessen sei, daß sie dem gerechten Sühneverlan­gen des Volkes entspricht.

Hier trete der soziale Gedanke bei den neuen Strafbestimmungen hervor. Es sei selbst­verständlich, daß bei der Strafe die Persönlich­keit des Täters, seine Stellung und Bewährung in der Volksgemeinschaft zu würdigen sind.

Eine dem Betrag nach sehr hohe Geldstrafe er­wecke den Anschein besonders schwerer Schuld, sie sei bisher darum auch in den Fällen nicht ver­hängt, in denen sie nach den Einkommensverhält­nissen trotz geringen Verschuldens angemessen gewesen wäre.

Künftighin sollen die Geldstrafen in erster Reihe als Bruchteile oder Vielfaches von Tages­bußen verhängt werden. Tagesbuße ist das täg­liche Einkommen des Schuldigen.

So wird es vermieden, daß der Reiche zu milde, der Arme zu hart bestraft wird. Für den Armen wird die Erledigung der Geldstrafe durch lange Zahlungsfristen und Teilzahlungsmöglich­keit erleichtert. Kann er trotzdem den Betrag nicht aufbringen, so kann er seine Schuld durch freie Arbeit tilgen, wobei eine Tagesbuße gleich einem Arbeitstag ist. Wer aber nicht zahlen kann oder will, muß die Ersatzstrafe(Haft) absitzen.

In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, dem Arbeitswilligen Arbeit zuzuweisen, kann eine Erleichterung durch den Richter eintreten.

Schutz der Ehre

Entsprechend den Worten des Führers und der nationalsozialistischen Staatsauffassung, daß, wie es dem einzelnen nicht möglich ist, ohne Ehre zu leben, auch ein Volk nicht ehrlos zu leben vermag, ist dem„Schutz der Ehre“ im neuen Strafrecht ein breiter Raum eingeräumt. Der Vertreter der NSDAP. in der amtlichen Straf­rechtskommission, Rechtsanwalt Staatsrat Graf von der Goltz, der schon in den Fememord­prozessen als Verteidiger eine große Rolle ge­