„*"„
62. Jahrg. Castroper Zeitung Rauxeler Neueste Nachrichten Bladenhorster Tageblatt
für Castrop=Rauzel und Umgebung
Der Stadtanzeiger erscheint wöchentlich'mal. Wochendezugsprets Anzeigenpreis: 1 min hoch und 22 mm breit 4 Pfg. Text50 Pig. Postbestellpreis 2 RM. monatlich. Ersazansprüche können anzeigen 1 min hoch und 72 mm breit 25 Psg. Nachlaß nach bei Störungen im Erscheinen infolge höherer Gewalt nicht gestellt den vom W. d. D. W. herausgegebenen Richtlinien 3. 3t. gili
werden Drus und Verlag: Geschw Schmitz in Castrov=Rauxel. Preisliste Nr. 2. Für Platzwünsche, auch für die durch Fernsprecher
Hauptschriftleiter, verantwortlich für den Textteil: Franz aufgegebenen, sowie für undeutlich geschriebene Aufträge wird
Josef Pruos in Castrop=Rauxel. Anzeigenleiter: Wilhelm keine Gewähr übernommen Schluß der Anzeigen=Annahme 4 Uhr
Welter in Castrop=Rauxel. DA. X. 36 1627. Sa.=Nr. 2151 Castrop. nachm. tags zuvor. Erfüllungsort u. Gerichtsstand Castrop=Rauxel.
Amtliches Veröffentlichungsblau für den Landgerichtsbezirk Dortmund. Allgemeines Kreisblau für den Stadttreis Castrop=Raurel.
Nr. 302
Freitag, den 6. November
1936
Recht aus dem Volke
Nachdem nunmehr die amtliche Strafrechtskommission ihre Arbeit bewältigt und die ihr vom Führer im Frühjahr 1933 gestellte Aufgabe gelöst hat, sind dem deutschen Volke die Einzelheiten des Entwurfes eines neuen deutschen Strafrechtes bekanntgegeben worden. Vor der Machtübernahme hätte ein solcher Entwurf im großen und ganzen nur Stückwerk sein können, denn die einzelnen Abschnitte, Anregungen und Vorschläge wären damals den politischen Parteien willkommener Gegenstand zu parlamentarischem Gezänk und zur Verfechtung egoistischer Parteiinteressen gewesen.
Im nationalsozialistischen Deutschland ist eine solche überflüssige Diskussion von vornherein ausgeschaltet worden. Und deshalb steht heute mit dem Entwurf bereits ein Werk, das durch und durch nationalsozialistisch ist und weil es nationalsozialistischen Grundsätzen entspricht, in jeder Hinsicht dem Rechtsempfinden des deutschen Volkes gerecht wird.
Der Mittelpunkt des neuen deutschen Strafrechtes ist das Volk als blutgebundene Gemeinschaft Aus dieser Auffassung hat sich zwangsläufig der Wandel von der Gesetzesgerechtigkeit zur sittlichen Gerechtigkeit und von der Individualgerechtigkeit zur völkischen Gerechtigkeit ergeben. So gesehen stellt der neue Strafrechtsentwurf in gewissem Sinne eine Verwirklichung des 19. Programmpunktes der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter= partei dar, der bekanntlich den Ersatz des der materialistischen Weltordnung dienenden römischen Rechtes durch ein deutsches Gemeinrecht fordert.
Nachdem lange Zeit hindurch eine bürgerlichlaue, liberalistisch=schwache und häufig schon marxistisch=gefährliche Rechtsauffassung fast eine Rechtsunsicherheit in Deutschland hat aufkommen lassen, wird nunmehr derjenige in Deutschland, der gegen die Gemeinschaft in einer dem sittlichen Rechtsempfinden des Volkes widerstrebenden Form verstößt, wieder dafür büßen müssen und nicht mehr mit dem Mantel der Sentimentalität einer falschen Menschenfreundlichkeit verkleidet werden.
Der neue Strafgesetzentwurf wird durchatmet vom nationalsozialistischen Grundsatz, daß der Gemeinnutz vor Eigennutz kommt, und daß jede Verletzung dieses Grundsatzes zugleich eine Verletzung der Treuepflicht gegen das deutsche Volk ist—„„ 6*
Die Einzelheiten des neuen Entwurfes sind wert, daß jeder sich mit ihnen vertraut macht. Wer heute mit seinem ganzen Leben im Nationalsozialismus wurzelt, der wird diesen Entwurf freudig begrüßen und zu seinen Einzelheiten immer nur wieder ein zustimmendes Ja finden. Ein Beispiel ist die kommende Handhabung der Geldstrafe derart, daß in Zukunft ein Strafschuldiger, der reich ist, im Verhältnis einem armen Volksgenossen nicht mehr milde und damit besser davonkommt.
Im großen und ganzen gesehen wird das neue deutsche Strafrecht, so wie es sich aus dem Entwurf darstellt. eines der wertvollsten Geschenke des Nationalsozialismus an das deutsche Volk sein. Im Augenblick, da dieses Strafrecht in Kraft treten wird, bricht in Deutschland eine neue Zeit rechtlichen Lebens an, das ausgerichtet ist im Sinne völkischer Gerechtigkeit.
Das handwerk im Vierjahresplan
Die Landeshandwerksmeister bei Dr. Schacht Berlin, 5. Nov. Am 5. November ds. Is. wurden die Landeshandwerksmeister vom Reichswirtschaftsminister zu einer längeren Aussprache empfangen.
Dr. Schacht wies auf die großen Aufgaben hin, die der Reichsgruppe Handwerk im Rahmen des Vierjahresplanes gestellt werden. Insbesondere liegen diese Aufgaben auf dem Gebiete einer verstärkten und verbesserten Ausbildung des Nachwuchses, für die alle Kräfte eingesetzt werden müßten. Der Minister werde gerade der Facharbeiterfrage sein besonderes Augenmerk zuwenden. Nach einer sehr lebhaften Aussprache, an der sich die meisten Landeshandwerksmeister beteiligten, machte Dr. Schacht Ausführungen darüber, welche ungeheure Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und das gesamte Volk in der Erhaltung eines gesunden Handwerks und in der Wahrung bester handwerklicher Traditionen und Einrichtungen liege.
TLenandung des neden Sedischen=Aechts
Der Entwurf des neuen deutschen Strafgesetzbuches der Oeffentlichkeit übergeben Das Volk steht im Mittelpunkt
Lebenswahres Recht
Berlin, 5. Nov. Die amtliche Strafrechtskommission, die sich mit der Neugestaltung des deutschen Strafrechts zu beschäftigen hatte, hat Ende vergangener Woche ihre Arbeit abgeschlossen und sich damit des Auftrages entledigt, den sie im Frühjahr 1933 vom Führer empfangen hatte.
Aus diesem Grunde hatten Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner und Staatssekretär Dr. Freisler zu einem Empfang der Presse eingeladen, in dem sie einen Ueberblick über das kommende deutsche Strafrecht gaben.
Der Entwurf beginnt mit folgendem Vorspruch:
„Ueberzeugt, daß das deutsche Strafrecht von nationalsozialistischer Weltanschauung durchdrungen sein muß, hat die Reichsregierung dieses Gesetz beschlossen und übergibt es dem deutschen Volke. Das gesunde Empfinden des Volkes für Recht und Unrecht bestimmt Gestalt und Anwendung des deutschen Rechts. Sühne für Unrecht, Schutz des Volkes, Festigung des Willens zur Gemeinschaft sind Sinn und Zweck des Strafrechts. Ehre und Treue, Rasse und Erbgut, Wehrhaftigkeit und Arbeitskraft, Zucht und Ordnung zu wahren, ist seine Aufgabe. Das Bekenntnis„Gemeinnutz geht vor Eigennutz“ gibt ihm die Prägung. In diesem Geiste soll Recht gesprochen werden von berufenen Richtern, die als Wahrer der Gerechtigkeit dem deutschen Volke dienen.“
*
Das neue deutsche Strafrecht ist ein nationalsozialistisches Strafrecht. Von seiner Gestaltung gab eine Anzahl von Vorträgen Kenntnis, die die Sachbearbeiter auf dem Presseempfang im Reichsjustizministerium hielten.
Die Ausführungen ließen erkennen, daß nicht der Schutz des Einzelnen, sondern das Volk im Mittelpunkt der Betrachtung steht, daß nicht der gesetzliche Wortlaut der Pa
ragraphen, sondern der Geist, der ihn schuf, zum Richter spricht und daher zum Kern des Einzelfalles wird.
Mord und Totschlag
Aus den Ausführungen von Ministerialdirek= tor Schäfer über das Kapitel„Mord und Totschlag“ geht hervor, daß der Entwurf des neuen Strafrechts den Mörder als denjenigen bezeichnet, der aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen heimtückisch oder grausam, oder mit gemeingefährlichen Mitteln, oder zu dem Zweck, eine andere Straftat zu ermöglichen, einen Menschen tötet.
Die Strafe für den Mörder ist die Todesstrafe; in besonderen Ausnahmefällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
Alle übrigen Fälle der vorsätzlichen Tötung behandelt der Entwurf als Totschlag und bedroht ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.
Die Tötung auf Verlangen ist als besonderes aus dem Totschlagstatbestand herausgenommenes Delikt behandelt. Selbstmordversuch und Beihilfe zum Selbstmord sind nicht mit Strafe bedroht. Dagegen wird in Zukunft die Verleitung zum
Selbstmord, auch wenn es nur zum Selbstmordversuch gekommen ist, strafbar sein.
Ganz neu ist, daß der zum Mord oder Totschlag Festentschlossene auch schon bei bloßer Beschaffung oder Bereitstellung von Mordwerkzeugen wegen„Vorbereitung der Tötung“ strafbar sein soll, und ebenso der neue Tatbestand der „gewissenlosen Menschengefährdung", wonach strafbar ist, wer wissentlich und gewissenlos Menschenleben gefährdet.
Schutz des Kindes
Aus der Tatsache heraus, daß der kostbarste Besitz eines Volkes seine Kinder sind, ist der
Kunst iin Bleiste des Ewigen
Programmatische Ausführungen von Reichsminister Kust
Berlin, 5. Nov. Reichsminister Rust eröffnete am Donnerstagmittag aus Anlaß des 150jährigen Bestehens eine Jubiläumsausstellung der Preußischen Akademie der Künste. In einer programmatischen Rede kündigte er grundlegende Neuordnungen für Museen und öffentliche Ausstellungen im ganzen Reiche an.
Die Generation, die das„'art pour'art“ vernommen hat, so sagte er u.., kann den Zusammenhang von völkischer Bindung und freiem Künstlertum nicht begreifen. Es ist kein Zufall, daß der Führer zuerst an einer Stätte, wo der Mythos unserer Zeit begann, auch seine Auffassung von einer neuen monumentalen Baukunst verwirklicht hat: am Königlichen Platz in München. Der Führer will nicht mit Doktrinen, sondern mit großen Aufgaben den Anbruch einer neuen künstlerischen Gestaltung herbeiführen. Er will so gebaut sehen, daß das Werk die neue Auffassung des Lebens kündet, die der Nationalsozialismus in sich trägt.
Es kann im Augenblick niemand verlangen, daß wir in der Lage sind, etwa eine neue Kunst zu lehren. Neue Kunst wird von Künstlern geboren und nicht von Lehrern erfunden. Was wir aber können, das ist, die Voraussetzungen zu schaffen, in denen die Menschen mit Stift und Meißel wieder lernen, zunächst die Behandlung des Stoffes und der Form zu bewältigen.
Was wir ferner tun können, ist, das Unvergängliche und Ewige in der deutschen Kunst vor Augen zu stellen und aus dem Gesichtsfeld zu nehmen, was dieses Wiedererfassen des Ewigen und Unvergänglichen zu stören vermag. Nicht der Zeitgeist ist das. Entscheidende und nicht die Mode ist das Lebendige, sondern die Sitte.
Und nicht das Gegenwärtige ist das Lebendige, sondern das Ewige und Unvergängliche. Aus dieser Erkenntnis heraus habe ich vor einigen Tagen den Entschluß gefaßt, gewisse Erscheinungen einer vergangenen Periode zunächst einmal
den Blicken zu entrücken, damit wir zu uns selber kommen.
Ich muß es von vornherein ablehnen, wenn man mir sagen wollte, es bestehe eine ungeheure Gefahr darin, daß vielleicht dieser oder jener Künstler dabei nicht zu seinem Rechte komme. Was man uns nach 1918 in Ausstellungen vorgesetzt hat, brauche ich hier nicht mehr zu charakterisieren. Es wagte fast bald kein Mensch mehr, den Mund aufzutun, weil man sein gesundes Urteil einfach verloren hatte. Es war zu einem Höchstmaß von Gefühlsverirrung gekommen. Glauben Sie, es hätte sich das Volk von Hellas gefallen lassen, daß man ihm seine Götter und Heroen als Halbtiere hinstellte? Hätte es der mittelalterliche christlich=germanische Mensch ertragen, die Madonna mit dem Gesicht eines Halbtieres darzustellen? Ein preußisches Regiment, das einst den General Ludendorff als seinen Kommandanten gekannt hat, hat es fertiggebracht, seinen Helden ein Denkmal hinzustellen, auf dem diese unsere Heiligen— unsere Helden— als Halbtiere dargestellt werden.
In der Schulreform, die demnächst das Licht der Welt erblickt, habe ich zum Grundsatz gemacht, daß nicht eine große geschichtliche Kontinuität das Höchstziel des Geschichtsunterrichtes ist, sondern die Größe und Bedeutung bestimmter Zeiten und Männer. Wir wollen, daß die beiden großen Dinge wieder zusammenstoßen: die Tradition einer wahrhaft großen deutschen Kunst mit dem, was jetzt aus einer neuen Zeit geboren werden soll, weil es nach Form drängt.
Wer Bedeutendes überhaupt gestalten will, der muß in das Leben seines Volkes greifen und muß gestalten, was ihm heilig ist. Er ist gebunden an Forderungen seines Volkes, denn von ihnen hat er die Gegenstände seiner künstlerischen Gestaltung erhalten. Das ist der Sinn, mit dem wir diese Maßnahmen eingeleitet haben, die sich demnächst über Deutschland erstrecken werden.
„Schutz des Kindes“ im neuen Strafrecht festgelegt. Prof. Dr. Kohlrausch erklärte hierzu, daß die öffentliche Verächtlichmachung von Ehe oder Mutterschaft, die öffentliche Aufforderung zur Beschränkung der Kinderzahl in der Ehe bestraft wird. Abtreibung und Kindesaussetzung bleiben strafbar.
Die schweren Strafen gegen Kindesmißhandlung, wie auch gegen seelische Mißhandlungen bleiben bestehen. Bei erpresserischem Kindesraub bleibt es bei der absoluten Todesstrafe.
Mit dem
„Schutz der Arbeit und Wirtschaft“.
beschäftigte sich der Vortrag von Ministerialrat Grau. Das neue Strafrecht wird die Arbeitskraft des einzelnen und der Nation unter seinen besonderen Schutz nehmen.
Ausgangspunkt des Schutzes wird eine Vorschrift gegen die öffentlich begangenen hetzerischen Angriffe auf den Willen des Volkes zur Arbeit sein, wobei die Angriffe auf den Reichsarbeitsdienst als den lebendigsten Ausdruck des völkischen Arbeitswillens besonders hervorgehoben werden sollen. Streik und Aussperrung werden bestraft, und in einer Reihe von Sondervorschriften wird der Arbeiter vor Verfemung, vor Verdrängung vom Arbeitsplatz durch Verleumdungen, Arbeitsbetrug und Arbeitswucher geschützt.
Ebenso ist das gewissenlose Verschleudern von Betriebsmitteln durch den Betriebsführer unter Strafe gestellt, wenn dadurch der Betrieb zum Erliegen und Arbeiter zur Entlassung kommen sollten. Die grundsätzliche Ausgestaltung des strafrechtlichen Schutzes erstreckt sich auch auf den Schutz der deutschen Wirtschaft. Sie wird vor dem Verrat von Geheimnissen an das Ausland einen starken Schutz erhalten.
Bestraft wird aber auch der, der eine böswillige Verknappung von Waren, die zum notwendigen Lebensbedarf des Volkes gehören, hervorruft.
Ganz neue Gedanken bringt in dem Strafrechtsentwurf das Kapitel, das die Strafen behandelt. Hierzu sprach Professor Graf Gleis
pach. Er wies darauf hin, daß die Strafe so zu bemessen sei, daß sie dem gerechten Sühneverlangen des Volkes entspricht.
Hier trete der soziale Gedanke bei den neuen Strafbestimmungen hervor. Es sei selbstverständlich, daß bei der Strafe die Persönlichkeit des Täters, seine Stellung und Bewährung in der Volksgemeinschaft zu würdigen sind.
Eine dem Betrag nach sehr hohe Geldstrafe erwecke den Anschein besonders schwerer Schuld, sie sei bisher darum auch in den Fällen nicht verhängt, in denen sie nach den Einkommensverhältnissen trotz geringen Verschuldens angemessen gewesen wäre.
Künftighin sollen die Geldstrafen in erster Reihe als Bruchteile oder Vielfaches von Tagesbußen verhängt werden. Tagesbuße ist das tägliche Einkommen des Schuldigen.
So wird es vermieden, daß der Reiche zu milde, der Arme zu hart bestraft wird. Für den Armen wird die Erledigung der Geldstrafe durch lange Zahlungsfristen und Teilzahlungsmöglichkeit erleichtert. Kann er trotzdem den Betrag nicht aufbringen, so kann er seine Schuld durch freie Arbeit tilgen, wobei eine Tagesbuße gleich einem Arbeitstag ist. Wer aber nicht zahlen kann oder will, muß die Ersatzstrafe(Haft) absitzen.
In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, dem Arbeitswilligen Arbeit zuzuweisen, kann eine Erleichterung durch den Richter eintreten.
Schutz der Ehre
Entsprechend den Worten des Führers und der nationalsozialistischen Staatsauffassung, daß, wie es dem einzelnen nicht möglich ist, ohne Ehre zu leben, auch ein Volk nicht ehrlos zu leben vermag, ist dem„Schutz der Ehre“ im neuen Strafrecht ein breiter Raum eingeräumt. Der Vertreter der NSDAP. in der amtlichen Strafrechtskommission, Rechtsanwalt Staatsrat Graf von der Goltz, der schon in den Fememordprozessen als Verteidiger eine große Rolle ge