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von Ph. Culbart in Castrop.
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Die Wehrpflicht nach dem neuen Wehrgesetz.
vom Reichstag angenommene Wehrgesetz ist, wie mitgetheilt, nunmehr in Kraft getreten. Wir wollen deshalb nochmals— nach einem Artikel der„Freisinnigen Zeitung“ — eine Uebersicht der wichtigsten Bestimmungen geben, die ja für jede deutsche Familie von Bedeutung sind. Es bleibt auch in Zukunft dabei, daß der wehrfähige Deutsche sieben Jahre hindurch, und zwar in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere angehört, indem er für die ersten drei Jahre zum Dienste bei den Fahnen, für die vier letzten Jahre zum Dienste in der Reserve verpflichtet ist. Geändert sind dagegen die Bestimmungen über die Landwehrpflicht, die Ersatz: reser vepflicht, die Landstuimpflicht.
Der Landwehr gehörte man bisher fünf Jahre an, so daß man also unter normalen Verhältnissen mit Beginn des 33. Lebens jahres seiner allgemeinen zwölljährigen Dienstpflicht genügt hatte. Für die Zukunft ist die Zugehörigkeit zur Landwehr durch Einführung einer Landwehr zweiten Auf gebois um sechs Jahre verlängert, so daß man bis zum 31. März des Lebensjahres, in welchem man das 39. Lebensjahr vollendet hat, landwehrpflichtig bleibt. Dienstpflichtige, die vor vollendetem 20. Lebensjahre eingetreten sind, scheiden früher aus der Landwehr, ihre Dienstpflicht endigt am 31. März des Jahres, in welchem sie sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots angehört haben. Die Dienstpflicht ist also an der aufsteigenden Zahlenreihe leicht zu merken: drei Jahre unter der Fahne, vier Jahre in der Reserve, fünf Jahre in der Landwehr ersten, sechs Jahre in der Landwehr zweiten Aufgebotes. Die Dienstverhältnisse der Landwehr ersten Aufgebotes bedürfen keiner neuen Anordnungen, sie regeln sich nach den bisher für die Landwehr gültigen Bestimmungen. Dagegen mußte für die neu geschaffene Landwehr zweiten Aufgebotes durch gesetzliche und Ausführungsbestimmungen um so mehr gesorgt werden, als dieses Aufgebot naturgemäß gewisse Vorzüge vor den jüngeren Mannschaften genießen muß. Diese Vergünstigungen bestehen darin, daß die zur Landwehr zweiten Aufgebots gehörenden Personen zu Uebungen und Kontrollversammlungen nicht herangezogen werden können, daß sie ihre Meldungen auch durch Familienmitglieder erstatten können, und daß sie außer dem Fall einer besonderen Anordnung für die Zeit eines Krieges oder Kriegsgefahr keiner Erlaubniß zur Auswanderung bedürfen, vielmehr nur verpflichtet sind, der Militärbehörde von der bevorstehenden Auswanderung Anzeige zu machen. Weisen sie durch Konsulatsatteste nach, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung erworben haben, so kann der ihnen ertheilte Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnisse und unter Entbindung von der Pflicht zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung ertheilt werden. Die Versetzung in die Landwehr zweiten Aufgebotes, welche, wie hier gleich bemerkt sein mag, auch aus den Ersatzre
Banne der Verhältnisse.
Roman von Theodor Mügge.
verboten.
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te am 1. März den. Bei Nichtine findet unachtung statt.
Rütershoff.
(Fortsetzung.)
Als ein reicher Nichtsthuer hatte er gelebt, das war Alles, was er wußte; der einzige Mensch, der zunächst Auskunft geben konnte, war Rachau.
Würde der dies thun, würde er sich uneigennützig hülfreich erweisen, oder lag es nicht vielleicht in seiner Hand, die Umstände zu benutzen, und bei dieser Gelegenheit für sich selbst zu sorgen?— Sagte nicht Wilkens, daß Rachau nichts habe, daß er ihn aus Freundschaft bei sich behalte und ihm durchhelfe?
Behendelte er ihn nicht zuweilen mit der übermüthigen Rücksichtslosigkeit eines Herrn, der keine Umstände mit einem abhängigen Gesellschafter macht?
Plötzlich zuckte es blitzartig durch den Kopf des alten Soldaten.
Die Cassette, flüsterte er, der große Kasten, wo ist er?
„Was hat er darin verschlossen?“
„Darin ist sein Geld, Papiere, Banknoten, vielleicht Alles.“
Er stand von dem Sessel auf und sah scheu umher nach dem Seitentisch.„
Das Zimmer, in welchem der Todte lag, war verschlossen worden.
„Der Schlüssel lag auf jenem Tisch.“
Er ging darauf los und suchte; es war ihm, als wäre er fort, und eine Angst überkam ihn, siedend heiß, aber er lag noch auf derselben Stelle.
Mit einem raschen Griffe hielt er ihn in der Hand und blieb stehen.
„Die Thür war eine feste, starke Thür, das Schloß
Samstag, 25. Februar 1888.
servisten rekrutiert, erfolgt in Friedenszeiten bei der auf die Erfüllung der Dienstpflicht folgenden Frübjahrskontroll= versammlung; läuft die Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes in der Zeit vom 1. April bis 30. September ab, so ist schon die Herbstkontrollversammlung maßgebend. Im Kriege finden Versetzungen in die Landwehr zweiten Aufgebotes und Entlassungen aus derselben nicht statt. Während nach dem Wortlaut des Wehrgesetzes bis zum 31. März d. J. noch alle 1849 geborenen gedienten Männer der Land wehr zweiten Aufgebotes angehören, so daß im Falle eines sofort ausbrechenden Krieges auch auf sie zurückgegriffen werden kann, sollen in die Liste nur die im Jahre 1850 oder später geborenen Personen eingetragen werden. Sind dieselben bereits zum Landsturm entlassen, so haben sie sich bis zu einem binnen Kurzem anzuberaumenden Termin bei dem Bezirkskommando unter Vorlage ihrer noch vorhandenen Militärpapiere mündlich oder schriftlich zu melden. Auf diese Pflicht, deren Versäumniß nach dem Reichsmilitärgesetz mit Versetzung in eine jüngere Jahresklasse geahndet werden kann, machen wir besonders ausmerksam.
Die zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz Truppentheilen dienende Ersatzreserve wurde bisher in zwei Klassen eingetheilt. In Zukunft wird nur noch eine Klasse von Ersatzreservisten existiren, indem sämmtliche Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse, Angehörige des Landsturmes erster Klasse werden, während die Ersatzreservisten erster Klasse in die Ersatzreserve verbleiben. Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober des ersten Militärjahres ab. Nach Ablauf dieser Ersatzreservepflicht treten bei der nächsten Frühjahrskontrollversammlung die Ersatzreservisten, welche geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebotes, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten Aufgebotes über. Der Ersatzreserve sind jährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. In erster Linie sind dazu zu nehmen die wegen hoher Loosnummer nicht zur Einstellung gelangten, ferner in nachstehender Reiyenfolge die wegen häuslicher Verhältnisse befreiten tauglichen Militärpflichtigen, die bedingt Tauglichen und die zeitig Untauglichen, deren körperliche Kräftigung aber zu erwarten ist. Bei etwaigem Ueberschuß entscheidet unter den Freigeloosten die Höhe der Loosnummer, unter den Uebrigen die Abkömmlichkeit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. Die Ersatzreservisten gehören in Zukunft zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und können auch zu den Frühjahrskontrollversammlungen herangezogen werden. Sie sind im Frieden zu drei(bisher vier) Uebungen verpflichtet, von denen die erste zehn, die zweite sechs, die dritte vier Wochen dauert. Die Heranziehung zur ersten Uebung soll in der Regel innerhalb eines Jahres vom Tage der Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgen. Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen nicht mehr herangezogen,
eines, das nicht leicht geöffnet werden konnte, allein wenn Einer sich darauf verstand, wenn er Werkzeuge besaß, Gewandtheit und Geschicklichkeit.— Es fiel ihm ein, daß Rachau besonders gewandt sei, daß er Alles verstand, daß er Zauberkünste trieb, wie der beste Taschenspieler, und mit Messer und Scheere wunderbar umzugehen wußte.“
Sein Mißtrauen näherte sich, je mehr er nachsann; eine fieberhafte Unruhe setzte sein Blut in Flammen.
„Es ist mein Recht,“ murmelte er, danach zu sehen. „Morgen thut es das Gericht.“ Es muß, was da ist, unter Gerichtssiegel gelegt werden, aber bis morgen kann Manches geschehen.
„Der Kasten kann leer sein: was dann?“
„Wo ist ein Beweis?“
„Wer weiß, was darin war?“ Er stand zögernd da und besann sich, dann horchte er an der Thür— es rührte sich nichts im Hause. Er nahm das Licht vom Tische, kehrte um und setzte es wieder nieder.
Während er leise Worte vor sich hin sprach und den Kopf schüttelte, sah er nach der Uhr— Mitternacht war wröber. er 6
„Es wird nichts sein, fuhr er mit sich sekost redeno fort, wir werden morgen erfahren, wie es damit steht.“
„Morgen!" wiederholte er langsam und kopfschüttelnd. Wie Viele haben schon vergebens auf Morgen gewartet. Hat er gestern gedacht, was ihm heut geschehen würde? Nach einer Minute faßte er wiederum nach dem Schlüssel und überlegte, die Hand darüber gedeckt, bis er hastig zufaßte. Dann ging er in sein Schlafgemach, entledigte sich seiner Stiefeln und kehrte zurück in dem grauen Hausrock und den weichen Hausschuhen.
Behutsam barg er das Licht in einer kleinen Taschenlaterne, deren er sich bediente, wenn er aus der Stadt Abends spät nach Haus zurückkehrte; und als alle diese Vorbereitungen beendet waren, trat er mit leisen Schritten in den Flur hin
Jafertiens- Gebahr: für die einspaltige Zeile oder deren Raum 10 Psennige. Reclamen per Zeile 30 Pfennige.
14. Jahrg.
außer wenn sie durch ihr Verschulden verspätet eingetreten, in eine jüngere Jahresklasse zurückversetzt, oder von der vorhergehenden auf ihren Antrag befreit waken. Die nach einer Mobilmachung und demnächstigen Demobilisirung bezw. Auflösung der Ersatztruppentheile entlassenen Reservisten treten, wenn sie nicht militärisch ausgebildet sind, wieder in die Ersatzreserve zurück, sind sie militärisch ausgebildet, so treten sie zur Reserve der Landwehr über. Diejenigen Mannschaften der bisherigen ersten Klasse der Ersatzreserve, welche nicht übungspflichtig waren, bleiben dies auch in Zukunft und werden den Landsturm ersten Aufgebots zu demselben Zeitpunkte überwiesen, zu welchem nach den bisherigen Bestimmungen ihre Ueberweisung zur zweiten Klasse der Ersatzreserve erfolgt wäre.
Der Landsturm bestand bisher nach dem Gesetz vom 12. Februar 1875 aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehörten. Durch das neue Gesetz ist die Landsturmpflicht um drei Jahre bis zum vollendeten 45. Lebensjahre verlängert. Zugleich ist eine Theilung des Landsturmes in zwei Aufgebote bestimmt. Dem ersten Aufgebote gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März des Jahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, an; dem zweiten Aufgebote gehören die sechs höheren Jahresklassen an. Es treten also Alle, die ihre Dienstpflicht in der Landwehr absolviert haben, sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über. Der Landsturm, der die Pflicht hat, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes Theil zu nehmen, kann in Fällen außerordentlichen Bedarfes auch zur Ergänzung des Heeres und der Marine herangezogen werden. Bisher war diese Heranziehung auf den Fall beschränkt, daß bereits sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften der Ersatzreserve einberufen waren. Das zweite Aufgebot— bisher der ganze Landsturm— soll in der Regel in besonderen Abtheilungen formiert werden. Die Bestimmung, daß der Landsturm bei Verwendung gegen den Feind militärische, auf Schußweite erkennbare Abzeichen erhalten soll, ist fortgefallen. Ill der Landsturm nicht aufgerusen, so dürfen die Landsturmmänner keinerlei militärischen Kontrolle oder Uebung unterworfen werden. Im Falle des Aufrufes, der bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generäle und Festungsgouverneure, im Uebrigen nur durch kaiserliche Verordnung erfolgen darf, sind die Aufgerufenen den militärischen Straf= und Disciplinargesetzen unterworfen. Der Aufruf des ersten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen dies gestatten. Landsturmpflichtige, die sich im Ausland befinden, müssen beim Aufruf in das Juland zurückkehren, sofern sie nicht ausdrüklich hiervon befreit waren, was auf Grund von Consulatsattesten, ebenso wie bei den Landwehrmannschaften geschehen kann. Personen, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aus dem Landsturm ausgeschieden waren, treten, wenn sie nach den neuen Bestimmungen
aus, horchend und spähend, geräuschlos schleichend und inne haltend, wenn unter dem Gewicht seines starken Körpers die Treppenstufen zu knarren begannen.
Ein Dieb, der mit der Blendlaterne eine gefährliche nächtliche Haussuchung beginnt, konnte nicht vorsichtiger sein. Er hatte Saragossa stürmen helfen, aber sein Herz hatte schwerlich dabei so heftig geschlagen, als es jetzt der Fall war in seinem eigenen sicheren Hause.
Scham und geheime Furcht überkamen ihn bei dem ersten Gedanken, daß Jemand erwachen, ihn hören, ihm begegnen könne.
„Aber wer sollte das sein?“
Die Dienstleute schliefen weit ab im Untergeschoß, und wenn selbst Einer in der Nähe gewesen wäre, er würde voller Entsetzen sich verkrochen haben, denn sicherlich um keinen Preis sich mit Geistern und Gespenstern eingelassen. Die Töchter des Majors hatten ihr Schlafzimmer ebenfalls nicht hier oben; es blieben somit nur Gottberg und Rachau übrig; doch auch diese Beiden waren nicht so nahe gebettet, und jetzt nach mehreren Stunden, mitten in der Nacht, ließ sich von ihnen annehmen, daß sie im festen Schlaf lägen. Was sollten sie auch wachen, und welcher Zufall sollte sie herbei
führen?
Endlich blieb immer noch manche Ausrede übrig, denn unnatürlich schien es eben nicht, daß der Hausherr nach solchem traurigen Ereigniß einen Umgang in seinem Hause hielt.
Mit allen diesen Gründen stärkte der alle Soldat seinen Muth, der durch sein Verlangen nach Gewißheit oder durch seine aufgeregte Begier nach Geld und Gut noch mihr befestigt wurde.
„Er empfand kein Grauen vor dem Anblick, der ihn erwartete.“
Den Tod hatte er in so vielen und schrecklichen Gestalten gesehen, daß der Gedanke an die Nähe dieses Leichnams ihn wenig ansechten konnte.