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Hohenzollerngesetz.

Das Inkrafttreten des

Die Rechtsstillung der Kirchen im Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches.

Von

Ministerialrat Schlüter, Charlottenburg.

Die Frage, wie die Rechtsstellung der Kirchen worunter der Einfachheit halber hier die großen Religions­gesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, verstanden werden im neuen Strafgesetzbuch zu gestalten ist, hat allgemeines Interesse und tiefgreifende Bedeutung. Hierbei handelt es sich um die Frage, wie etwa die Religion und die religiösen Gegenstände im Strafgesetzbuch zu werten und zu schützen sind, oder wie die Religion den Zwecken des Strafrechtes dienstbar gemacht werden kann, oder wie der religiöse Friede zu sichern ist. Die aufgeworfene Frage be­schäftigt sich vielmehr damit, ob und inwieweit die Kirchen als Körperschaften, die kirchlichen Behörden, ihre Geistlichen und Diener und ihre Vermögensverwalter im Strafrecht Geltung und Schutz zu finden haben. Die Beantwortung dieser Frage ist außerordentlich schwierig, da in ihr das Verhältnis von Staat und Kirche seinen prägnanten Aus­druck finden muß. Freilich wäre sie leicht, wenn durch die Reichsverfassung die völlige Trennung beider Gewalten bewirkt worden wäre. Doch ist inzwischen allgemein anerkannt, daß davon keine Rede sein kann. Noch heute bestehen bedeutsame Beziehungen zwi­schen Staat und Kirche, und in fast allen Ländern ist die Vorzugsstellung der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus der Erkenntnis weiter ausgebaut worden, daß damit den staatlichen Belangen am besten gedient ist. Die gegenwärtige Rechtslage wird in der Rechtslehre und Recht­sprechung verschieden gewürdigt. In dieser Hinsicht sind in letzter Zeit mehrere bedeutsame Entscheidungen des Reichs­gerichts und des Kammergerichts ergangen, die überein­stimmend besagen, daß Artikel 129 der Reichsverfassung, der wichtige Grundsätze für das Beamtenverhältnis auf­stellt, sich auch auf die Kirche bezieht und daß sonach zu den Beamten auch schlechthin die Geistlichen und Kir­chendiener zählen. Bei aller Hochachtung vor den hohen Ge­richten muß demgegenüber doch gesagt werden, daß bei solcher Auslegung des Art. 129 wesentliche Gesichtspunkte übersehen worden sind, und daß die Grunbauffassung dieser Entscheidungen zu Folgerungen führt, die für Staat und Kirche und nicht zum mindesten für die Kirche un­rragbar sind und deshalb unter allen Umständen abgelehnt werden müssen. Angesichts dieses Mangels an Einheitlichkeit der Auffassung in der Wissenschaft und Rechtsprechung fehlte bei der Bearbeitung des Entwurfs eines neuen Strafgesetzbuches die sichere Grundlage für die Regelung der aufgeworfenen Frage. Eine befriedigende Regelung kann demnach nur unter sorgfältiger Abwägung der Interessen der staatlichen Rechtsordnung und der Kir­chen, die glücklicherweise in einer Linie liegen, gefunden werden.

Der frühere Entwurf von 1919 und die ihm beigefügte Denkschrift sprachen sich über die Rechtsstellung der Kirchen nicht näher aus; die Denkschrift bemerkte aber beiläufig, daß es dem neuen Staatskirchenrecht nicht entspreche, die Re­ligionsdiener den öffentlichen Beamten gleichzustellen. Aus dieser Bemerkung in Verbindung mit den einzelnen einschlägigen Bestimmungen ergab sich. daß der Entwurf von 1919 den Kirchen und ihrer Tätigkeit eine besondere Berücksichtigung versagen wollte. Der neue Entwurf verwendet teilweise andere Begriffe, geht aber auf das Verhältnis von Kirche und Strafrecht überhaupt nicht ein. Auch da, wo er so allgemeine Begriffe wie: Amt, öffentliches Amt, Amtsträger, Amtstracht, Behörde, öffent­liche Behörde, öffentliche Angelegenheiten aufstellt sagt er nicht, ob und inwieweit sie auf kirchliche Verhältnisse An­wendung finden sollen, und die amtliche Begründung des Entwurfs erweckt den Eindruck, daß man dieser Frage ge­flissentlich aus dem Wege gegangen sei. Alles in allem wird man annehmen müssen, daß auch der neue Entwurf grund­sätzlich den Kirchen keine besondere Beachtung schenkt. diesem Sinne ist der Entwurf auch durchweg von der Kritik verstanden worden.

Nun mag man zu der aufgeworfenen Frage stehen wie man will: das erste Erfordernis an das neue Gesetz wird sein müssen, daß es über diese Frage volle Klar­heit schafft. Wenn das Gesetz hierüber, ohne daß die bei der Gesetzgebung mitkwirkenden Faktoren zu erkennen geben, wie sie die Frage entschieden wissen wollen, einfach der Wissenschaft und Rechtsprechung überlassen würde, so würden diese vor eine unlösbare Aufgabe gestellt und wäre Klarheit und Sicherheit überhaupt nicht zu erwarten. Des­halb wird man bei aller Anerkennung der Schwierigkeit der Aufgabe und trotz der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Ländern doch an erster Stelle den Wunsch aussprechen müssen, daß das neue Strafgesetzbuch volle Klar­

Die Eingliederung des neuen Staatsbesitzes.

Von unserer Berliner Vertretung.

Berlin, 25. Okt.

In den nächsten Tagen wird das Gesetz. das den Hohen­zollern=Vergleich genehmigt, amtlich verkündigt werden. Damit gilt er als endgültig abgeschlossen. Am 1. April 1927 wird auch die über die Hauptlinie der Hohenzollern verhängte Beschlag­nahmeverordnung aufgehoben werden, während die Beschlag­nahme der Nebenlinien bereits zum 1. Nov. aufgehoben wird.

Während allgemein die Wirksamkeit des Vertrages am 1. April 1927 eintritt, enthält der Vertrag die Sonderbestim­mung, daß die erste 5=Millionen=Rate sofort nach Genehmigung des Vertrages durch den Landtag an die Hohenzollern zu zahlen ist. Gleichzeitig ist aber auch eine Reihe von Forsten und Streugrundstücken bereits mit Wirkung ab 1. Oktober dieses Jahres vom Staat übernommen worden, während die Uebernahme der selbstbewirtschafteten Güter am 1. Juli 1927 erfolgen wird.

Im preußischen Finanzministerium hofft man, daß sich bei der Durchführung des Vertrages im allgemeinen schon deshalb keine Schwierigkeiten mehr ergeben, weil der Staat schon seit 7 Jahren infolge der Beschlagnahme mit der Ver­waltung des Hohenzollernvermögens beschäftigt ist. Es wird nunmehr darauf ankommen, den neuen Staatsbesitz in den übrigen Staatsbesitz organisch einzugliedern. Forsten und Domänen werden in Zukunft vom Landwirtschaftsministerium mit verwaltet werden. Für die sogenannten Museumsschlösser wird ab 1. April 1927 eine besondere Verwaltung beim Kultus­ministerium eingeführt. DieVerwaltung der staatlichen Schlösser und Gärten", während die dem Staate zugefallenen Nutzgrundstücke von der allgemeinen Finanzverwaltung mit­verwaltet werden.

Zu den Museumsschlössern gehören u. a. das Alte Schloß, Schloß Monbijou, Charlottenburg, Sanssouci, das Neue Palais, die Pfaueninsel, Wilhelmshöhe, sowie Schloß und Park

heit über die mit der Rechtsstellung der Kirchen zusammen­hängenden Fragen bringt.

Es ist an dem Entwurf des neuen Strafgesetzbuches aber auch interessant und bemerkenswert, daß er, wenngleich er anscheinend den Kirchen eine besondere Rechtsstellung nicht zuerkennt, doch Tendenzen enthält, die einen beson­deren Rechtsschutz rechtfertigen. So verknüpft er den besonderen Schutz, den er dem Staat und staatlichen Ein­richtungen zuteil werden lassen will, in ausgedehntem Maße mit dem Begriff des Amtsträgers.§ 11 Abs. 1 Ziffer 3 des Entwurfs bezeichnet aber als solchen jeden, der berufen ist, ein öffentliches Amt auszuüben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würden hierunter auch die kirchlichen Amtsträger fallen, selbst wenn man sie im Ge­gensatz zum Reichsgericht und Kammergericht nicht zu den Beamten im Sinne der Reichsverfassung rechnet. Denn wenn Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, so ist damit gerade gesagt, daß ihre Einrichtun­gen als öffentliche, ihre leitenden Stellen als Behörden. ihre Diener als Amtsträger angesehen werden. Danach wäre es nur folgerichtig, daß auch die kirchlichen Amtsträger an dem besonderen Rechtsschutz teilhaben.

Weiter: Der Entwurf bringt einen besonderen Abschnitt über Vergehen bei Wahlen und Abstimmungen. Er will alle Wahlen und Abstimmungen, die auf Grund der Verfassung oder anderer Vorschriften des Reichs oder eines Landes in öffentlichen Angelegenheiten vorgenommen werden, besonders schützen. Nun ist unzweifelhaft, daß die Wahlen zu den Aemtern der kirchlichen Vermögensverwal­tung als Wahlen in öffentlichen Angelegenheiten gelten. Für Preußen ergibt sich daraus, daß auch nach dem Entwurf die Wahlen in den katholischen Kirchgemein­den besonderen Rechtsschutz finden. Selbstverständlich verdienen auch die Wahlen in den evangelischen Kirchen denselben Rechtsschutz, mag auch ihre Grundlage in ihren Kirchengesetzen zu finden sein; sie können nicht anders be­handelt werden.

Weiter: Wenn sonach die kirchlichen Angelegenheiten zu den öffentlichen Angelegenheiten gehören, so muß das auch für alle anderen Fälle gelten, wo der Begriff im Ent­wurf verwendet worden ist, so z. B.§§ 57, 58. Nun stehen aber nach§ 55 des Entwurfs die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte den öffentlichen Aemtern gleich: demnach sollen die gewählten Mitglieder des Kirchenvor­standes in ihrem Amt besonders geschützt werden. Wenn das aber der Fall ist, dann kann der Pfarrerals Vor­sitzender des Kirchenvorstandes von diesem besonderen Schutz nicht ausgeschlossen sein. So ergibt sich bei näherer Nachprüfung, daß auch in dem Entwurf Entwicklungs­tendenzen durchbrechen, die auf eine besondere Rechtsstellung

zu Homburg und Schloß und Park zu Brühl. Ebenso wird voraussichtlich das Schloß oder ein Teil des Schlosses Wies­baden als Museumschloß Verwendung finden. In dem Neben­gebäude dieses Schlosses sind zurzeit englische Truppen unter­gebracht, während der Haupteil von der Besatzung frei ist.

Ferner werden u. a. vom Kultusministerium verwaltet Burg Soneck am Rhein, Schloß Stolzenfels, Babelsberg und Schloß Königswusterhausen. Es ist geplant, im Kronprinzen­palais die Generalverwaltung der preußischen Staatstheater unterzubringen. Wegen Schloß und Burg Niederschönhausen schweben Verkaufsverhandlungen mit Pankow. Die Schlösser zu Stettin und Oranienburg, Liegnitz, Breslau, Osnabrück. Münster und Kassel sind bereits seit längerer Zeit zum größten Teile vermietet. Das Schloß in Hannover ist an die Stadt Hannover abgegeben worden, das Kieler Schloß an die Pro­vinz Schleswig Holstein. Wegen Verwendung des Jagd­schlosses Hubertusstock ist endgültig noch nicht entschieden wor­den. Das Jagdschloß Saupark bei Springe dient als Erbo­lungsheim. Das Jagdschloß Göhrde ist zu einem Beamten­erholungsheim umgewandelt worden, und im Jagdschloß Letz­lingen hat eine freie Schulgemeinde Aufnahme gefunden.

Die im Schlosse Berlin befindliche Hausbibliothek wird nunmehr nach den Grundsätzen der preußischen Staatsbiblio­thek verwendet werden und in diesem Sinne auch der Oeffent­lichkeit allgemein zugänglich sein. Die dem preußischen Staate zufallenden preußischen Kroninsignien: Szepter, Reichsapfel. Reichssiegel, Reichsfahne und Reichshelm, werden demnächst in einem dem Staate verbliebenen Schlosse öffentlich ausgestellt werden.

Brauns in Oldenburg.

Drahtmeldung.

Berlin, 25. Okt.

Gestern sprach auf dem Parteitage der Oldenburger Zen­trumspartei Reichsarbeitsminister Dr. Brauns. Er führte unter lebhaftem Beifall aus, daß die deutschnationalen Regie­

der Kirchen im Strafrecht hinzielen. Eine klare Rechtslage l<space> i s t<space> a b e r<space> d a m i t<space> n i c h t<space> g e s c h a f f e n<space> w o r d e n.<space>

Welche Stellung soll nun das neue Strafgesetzbuch ein­nehmen?

Wie die schon vorangestellten Ausführungen zeigen, wird es nicht angängig sein, den Kirchen, ihren Behörden und ihrer Tätigkeit den besonderen Schutz. den der Staat den öffent­lichen Einrichtungen gewährt, grundsätzlich zu versagen. Denn damit würde der Staat selbst geschädigt, weil zugleich wichtige staatliche Interessen hintangesetzt würden.

Das Bedürfnis nach besonderem Schutz zeigt sich viel­mehr in weitem Umfange. So z. B. erfordern die öffent­lichen Aufgaben, an denen Organe der Kirche mirzuwirken haben, schon im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit besondere Vertrauenswürdigkeit. In vielen Fällen wirkt sich die Tätigkeit der kirchlichen Organe auch in der staatlichen Rechtssphäre aus; diese verdient deshalb auch den gleichen Schutz. Die Anmaßung von kirchlichen Aemtern und kirch­lichen Amtstrachten würde die Oeffentlichkeit in besonderem Maße beunruhigen. Schriftstücke und sonstige Gegenstände der Kirche haben nach den verschiedensten Richtungen für den Staat Interesse; ihre unverfälschte Erhaltung muß be­sonders gesichert sein. Alle diese Gesichtspunkte weisen darauf hin, daß der Staat gut daran tut, die Kirchen grundsätzlich an dem besonderen Rechtsschutz, wie er für öffentliche Einrichtun­gen vorgesehen ist, teilnehmen zu lassen. Es würde nicht ge­nügen, lediglich bei einzelnen Paragraphen eine solche Be­teiligung festzusetzen. Vielmehr wird es nach den obigen Ausführungen nötig sein, die grundsätzliche Auffassung, von der der Entwurf auszugehen scheint, zu ändern.

Mit der Betonung des Grundsatzes der Teilnahme der Kirchen an dem Schutze für öffentliche Einrichtungen soll nicht gesagt sein, daß alle einschlägigen Bestimmungen des Entwurfs schlechthin auf die Kirchen Anwendung finden müßten; vielmehr bleibt bei den einzelnen Bestimmungen zu prüfen, ob und inwieweit seine Anwendung sachgemäß erscheint. Es würde zu weit führen, hier in Einzelerörte­rungen, so wichtig sie sein mögen, einzutreten; dies wird der weiteren Vorbereitung des Gesetzes durch die zunächst be­teiligten Kreise zu überlassen sein. Wohl aber hat die Oeffentlichkeit ein Interesse daran, zu wissen, wie der Ent­wurf grundsätzlich zu der Frage der Rechtsstellung der Kir­chen Stellung nimmt und ob der Standpunkt des Entwurfes berechtigt ist.

* Es darf der Hoffnung Ausdruck gegeben werden, daß bei den weiteren Beratungen der Grundsatz einer stärkeren Berücksichtigung der Kirchen Anerkennung erhält und von diesem Standpunkt aus die vielen wichtigen Einzelfragen eine Lösung finden werden, die den Interessen von Staat und Kirche entspricht.