Dienstag den 12. Julius

I. Citationes edistsles. Guf Beschl des Hin. Gografen zum Harrkor­#en, Dolt. Gull.eaumewerden alle und je­de Crediteren, so an den Eheleuten Peter Wal­ineher zu Milte er quocunque capite einigen Auspruch und Forderung haben, oder zu haben vermeinen, huiemn ein für dreumal edictaliter verablader, um ihre Ansprüche und Foderungen nebst darauf sprechenden Urkuinden u. Beweis­ehümern sammt richtiger Zinsen= Liquidation innerhalb 30 Tagen nach erster Betanntma­chung dieses bey hiesigem Gegerichts=Protokell unter Strafe ewigen Stillschweigens ver- und ei zubringen. Zugleich werden selbige Glaub#ger hiemit auf Dienstag, den oren tünftigen Monats August verabladet, um alsdann Mor­dens 9 Uhr an des Hru. Gografen Behausung in Person, oder durch genugsam Bevollmäch­tigte zu erscheinen, zu sehen und zuhören, daß zwischen ihnen und den Ehelenten Peter Wal­ein gütlicher Vergleich versucht werden solle, mit der Verwarnung, daß die alsdann nicht Erscheinende oder poütive sich nicht Er­klärende für einwilligend gehalten werden sol­len. Dann wird den Creditoren bekannt ge­macht, daß die Tempral= Juhibition bis dahin erkannt, welche dem Befinden nach in termino

concordize sofort wieder eingezogen werden soll, inzwischen aber dem Expleranten jede Ver­äußerung bey Gefängnißstrafe untersagt seye. Geben Warendorff den 22. Jun. 1803.

Ad Decretum D. Gogesvii

Eickholt, ACr.

Aus Befehl des Herrn Gografen zu Herzfeld, *s Lizent. Brüning, werden sämmrliche Gläu­biger, welche an der am zisten May l. J. an den Gerhard Ense meistbietend zugeschlagener, dem Empting sive Brockman zu Liesborn zugehörig gewesener Behausung Real=Anspruch und Fo­derung haben, ein für allemal verabladet, in der hieinit angesetzten peremptorischen Frist von 6 Wochen ihre an gedachter Behausung haben­de hypothekarische obsonstige Forderungen bey dem. Gogerichte zu Herzfeld durch genugsam bevollmächtigte Anwälde zu propouiren, und vermits Produktion in Händen habender Be­weisthümer zu rechtfertigen, mit der Verwar­nung, daß nach dreymaliger Bekanntmachung dieses und Ablauf der bestimmten 6wöchigen Frist den nicht Erscheine den ein ewiges Still­schweigen eingebunden, und ferner rechtlicher Anleitung nach verfahren werden solle. Gege­ben Herzfeld den zr. May 1803.

Callenberg; Act.