Anne 1803.

Kro. 8.

Münste

Intelli

risches

genzblatt

den 28. Jänner.

Sse rtm 1

I. Citationes edistales.

Auf Befehl des Herrn Richters zu Horst­mar, Lic. Baltzer, werden sämmtliche Gläubiger des Diskutienten Engelbert Vis­#ing dahier zu Horstmar ed-ckaliter verabla­det, um in Zeit eines Monats, wesfalls ihnen9 Tage für den ersten, für den zwey­ten, und 9 Tage für den zten und letzten Termin peremptorie anberaumt werden, ih­re an Diskutienten Engelbert Vissing ha­bende Forderungen, als weit zur Zeit noch nicht geschehen, sub prens verpetui silentii gerichtlich zu propeniren.

Signst. Horstmar den 13. Janner 1893.

Lohe; Grschbr.

Aus Befehl des Herrn Richters der Herr­lichkeit Beveren Licent. B. Gräver wer­den alle und jede, welche an dem Joh Hen­rich Anegarn im Dorf Ostbevern wohnhaft, und desselben Haab und Gütern er qugeun. que capite aut tirule Anspruch und Forde­rung haben, oder zu haben vermeinen(je­doch mit Ausschluß des Zell. Hülsmann K. Oftbevern, dann des Juden Philip Samuel in Telgte, der Eheleute Wilhelm Schlein begge zu Ostbevern, des Kaufbändl. Welle in Dissen, des Zell. Lembreck, Rdtiers Ja­

gerKött. Sumpmann, Henr. lAtke We­sterloh, Kött. Ank. Brockhoff, des Heuer­lings Freuke, und der beyden Töchrer des Zell. Abickmann) hiedurch ein für dreymal edictaliter verabladet, um binnen perempe torischer Frist von sechs Wochen nach erster Bekanntmachung dieses, wovon ihnen 14 Tage für den ersten, 1# für den zwehten, und 14 Tage für den dritten und letzten Termin bestimmt werden, ihre an besagten Johann Heur, Anegern und desselben Haab u. Gü­zern habende Anspräche und Forderungen mittels Uebergebung der darauf sprechen­den Original Urkunden, obsonstiger Be­weisthümer, nebst einer richtigen, eidlich zu erhärtenden Liquidation aller eiwaräck­ständigen Zinsen bey hiesizem Haus Be­vernschen Gerichts-Protokell unter Strafe ewigen Stillschweigens einzubringen und zu rechtfertigen Dann weiden simmili­che Gläubiger biemit auf Donnerstag den 1oten März l. J. verabladet, um aledann dahier auf dem Hause Bevern, als gewöhn­lichen Gerichtsorte, Morgens 9 Uh in Per­son oder durch genugsam zur Pesiilder Er­klärung Bevellmächtigr= zu erscheinen, zu sehen und zu hören, daß zwischen ihnen u.