Anno 1802.
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Münste
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Dienstag des 23.
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I. Citationes edistales
Aus besondern Befehl
Glsct hischens geisle. Beisg. eihse.
Sen Lurwühlen werden alle und jede,
een des interims geistlich. Holgelic““ Offieialen Zurmühlen werden, e Hte an
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rung yäor*###nlich verabladet,
is Zeir 6WBochen nach erster Bekannt
dieses; als hierzu angesetzten per
empterischen Frist, ihre an gesagtes Pecu. lium habende oder machende Ansprüche und Korderungen bey diesem interims geistlich. Bas und Offeislat=Gerichte durch genugsam bevollmächtigte Anwälde unter Strafe ewigen Stillschweigens vorzustellen, und darüber habender Be
emigen Stillschweigens vorzustenen, und mittels Offenlegung darüber habender Be
zuerscheinen und
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die güttiche Ausmittelung zwischen ihnen und dem Explorautischen Theile zu verneh
men, und auf die zu solchem Ende zu eröffe nende Vergleichsvorschläge sich zu erklären, mit der Verwarnung, daß die aledann nicht Erscheinende, oder bestimmt sich nicht Erkärende dem Befinden nach sefort für Einwilligende n. die Vergleichsvore schläge für angenommen gehalten werden sollen. Wobey ohnverhalten wird, daß dem Explorantischen Theil stante temporali inhibitione alle Veräußerung Peculii schärfen untersagt worden. Signat. Münster den 2.
. Die Sge.- Kandatn? D. Schckate
Crufe, ciufz A4.
Aut Befehl des von Sr. Königl.
in Peeissen allerguitttaf rngmerun
bevolmnächtigren interime i2 gd, miichee
Richters werden hiemit die sämmtlichen
Gläubiger, welche einigen Anspruch au der von dem Höckern Beßman dem Konditer
Marten verkaufter, aufm Spiekerhof Mar
tini Layschaft Nre. 47 bfigeggeg,
an der von ihm Besman selhst bewohnter, aufm Roggenmark! Mertini kayschaft Nro.
24 belegene Wehausungen habin, oder zu
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