Anno 1802.

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Münste

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Dienstag des 23.

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I. Citationes edistales

Aus besondern Befehl

Glsct hischens geisle. Beisg. eihse.

Sen Lurwühlen werden alle und jede,

een des interims geistlich. Holgelic Offieialen Zurmühlen werden, e Hte an

Seistenster ezscehösge seahinre

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andhober, ober ziuhebenzegrmweizgig die

rung yäor*###nlich verabladet,

is Zeir 6WBochen nach erster Bekannt­

dieses; als hierzu angesetzten per­

empterischen Frist, ihre an gesagtes Pecu. lium habende oder machende Ansprüche und Korderungen bey diesem interims geistlich. Bas und Offeislat=Gerichte durch genug­sam bevollmächtigte Anwälde unter Strafe ewigen Stillschweigens vorzustellen, und darüber habender Be­

emigen Stillschweigens vorzustenen, und mittels Offenlegung darüber habender Be­

zuerscheinen und

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die güttiche Ausmittelung zwischen ihnen und dem Explorautischen Theile zu verneh­

men, und auf die zu solchem Ende zu eröffe nende Vergleichsvorschläge sich zu erklären, mit der Verwarnung, daß die aledann nicht Erscheinende, oder bestimmt sich nicht Erkärende dem Befinden nach se­fort für Einwilligende n. die Vergleichsvore schläge für angenommen gehalten werden sollen. Wobey ohnverhalten wird, daß dem Explorantischen Theil stante temporali in­hibitione alle Veräußerung Peculii schärfen untersagt worden. Signat. Münster den 2.

. Die Sge.- Kandatn? D. Schckate

Crufe, ciufz A4.

Aut Befehl des von Sr. Königl.

in Peeissen allerguitttaf rngmerun

bevolmnächtigren interime i2 gd, miichee

Richters werden hiemit die sämmtlichen

Gläubiger, welche einigen Anspruch au der von dem Höckern Beßman dem Konditer

Marten verkaufter, aufm Spiekerhof Mar­

tini Layschaft Nre. 47 bfigeggeg,

an der von ihm Besman selhst bewohnter, aufm Roggenmark! Mertini kayschaft Nro.

24 belegene Wehausungen habin, oder zu

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