Anno 1802

Nro. 47.

risches

genzblatt

Mit Bewilligung des Regierenden Domkapitels.

Freytag; den 11. Junius.

I. Citationes edistales.

Aus besondern Befehl Sr. Hochwürden ** Herrn Officialen, des geistlichen Hofge­

richts ordentlichen Richters, werden alle u. jedewelche an dem Schulten Henrich Wil­heimn Heringlohe Kirspels Enniger und des­Haab und Güter ex gnocunque ca­pite rechtliche Ansprüche und Forderungen haben, hiemit ein für allemal öffentlich ver­abladet, um solche innerhalb sechs Wochen nach erster Bekannimachung dieses, als hies zu p##r#mptorie angesetzten Frist, bey diesem geistlichen Hof= und Officialatgericht durch genugsam bevollmächtigte Anwälde unter Strafe ewigen Stillschweigens vorzustellen und gehörig zu rechtfertigen.

Zügleich werden gesagre sämtliche Gläu­higer verabladet, um am 2hsten Julius d.

J. Norgens 9 Uhr vor Sr. Hochwürden Hu­Officialen in dessen Wohnhofe entweder in Berson oder durch genugsam hierzu, und zu einer positiven Erklärung Bevollmächtigte zu erscheinen, die gütliche Ausmittelung zwischen ihnen und Exploranten zu verneh­men, und sich auf die desfalls zu eröffnende

Vorschläge in Termino bestimmt sich lzu er­klären, mit der Verwarnung, daß die als­dann nicht Erscheinzende oder poli ive sich nicht Erklärende dem Befinden nach sofort für einwilligend, und die Vergleichsvor­schläge für angenommen gehalten werden sollen ,wobey ohnverhalten wird, daß dem Exploranten Kante temporali inhibitorio alle Veräußerung schärfest untersagt wor­den. Signat. Münster den 1/. May 1802

De spec. Mandato R. D. Officialis

Crufe, caufa Act.

Mus besondern Befehl Sr. Hochwürden * Herin Officialen, des geistlichen Hof­gerichts ordentlichen Richters, werden alle und jede, welche an dem zur hiesigen hohen Demkellnerey eigenhörigen Zeueen Johann Diderich große Plagge K. Saerbeck uns des­sen Pecutium Ansprach und Forderung ha­ben oder zu haben vermeinen, jedoch mit Ausschluß jener welche im Jahre 1701 bes reits erschienen sind, hiemit ein für allemal edictat ter verabladet, um innerhalb 6 Wo­chen nach erster Bekanntmachung dieses sol­chebey hiesigem geistlich. Hofgerichte durch