Anno 1802
Nro. 47.
risches
genzblatt
Mit Bewilligung des Regierenden Domkapitels.
Freytag; den 11. Junius.
I. Citationes edistales.
Aus besondern Befehl Sr. Hochwürden ** Herrn Officialen, des geistlichen Hofge
richts ordentlichen Richters, werden alle u. jede„welche an dem Schulten Henrich Wilheimn Heringlohe Kirspels Enniger und desHaab und Güter ex gnocunque capite rechtliche Ansprüche und Forderungen haben, hiemit ein für allemal öffentlich verabladet, um solche innerhalb sechs Wochen nach erster Bekannimachung dieses, als hies zu p##r#mptorie angesetzten Frist, bey diesem geistlichen Hof= und Officialatgericht durch genugsam bevollmächtigte Anwälde unter Strafe ewigen Stillschweigens vorzustellen und gehörig zu rechtfertigen.
Zügleich werden gesagre sämtliche Gläuhiger verabladet, um am 2hsten Julius d.
J. Norgens 9 Uhr vor Sr. Hochwürden HuOfficialen in dessen Wohnhofe entweder in Berson oder durch genugsam hierzu, und zu einer positiven Erklärung Bevollmächtigte zu erscheinen, die gütliche Ausmittelung zwischen ihnen und Exploranten zu vernehmen, und sich auf die desfalls zu eröffnende
Vorschläge in Termino bestimmt sich lzu erklären, mit der Verwarnung, daß die alsdann nicht Erscheinzende oder poli ive sich nicht Erklärende dem Befinden nach sofort für einwilligend, und die Vergleichsvorschläge für angenommen gehalten werden sollen ,wobey ohnverhalten wird, daß dem Exploranten Kante temporali inhibitorio alle Veräußerung schärfest untersagt worden. Signat. Münster den 1/. May 1802
De spec. Mandato R. D. Officialis
Crufe, caufa Act.
Mus besondern Befehl Sr. Hochwürden * Herin Officialen, des geistlichen Hofgerichts ordentlichen Richters, werden alle und jede, welche an dem zur hiesigen hohen Demkellnerey eigenhörigen Zeueen Johann Diderich große Plagge K. Saerbeck uns dessen Pecutium Ansprach und Forderung haben oder zu haben vermeinen, jedoch mit Ausschluß jener welche im Jahre 1701 bes reits erschienen sind, hiemit ein für allemal edictat ter verabladet, um innerhalb 6 Wochen nach erster Bekanntmachung dieses solchebey hiesigem geistlich. Hofgerichte durch