Anno 1799
Münste
Intelli
Dienstag den 24 Septemb.
I. Citationesedickales.
Aus besondern Befehl
Dd uun Ise dlest, dis gestlichen Hofge
.#5##ndentlichen Richters, werden alle und
Aiste wälche an dem Köttern Johan Heurich
eis Schöppingen und dessen
Lah und Sctern dituigen Anspeuch und Fer
Donb u. Lan, oder zu haben vermanen, bie
m eein für allenal össentlich verabladet, um innerhalb sechs Wochen nach erster Bekannt
machugg diess, als bierzu angesetzten per
mptorischen Frist iore an gesagtem Brücks
und dessen Peculium habende oder zu haben
vermeinende Ansprüche und Ferderuugen bey Kaem aeistlichen Hof- und Officialatgerichte durch genugsam bevollmächtigte Anwälde
stellen und gehörig zu rechtfertigen,
Lugleich werden sämmtliche gesagte Gläu
Vor easte ehe, in en zehse ces
Bachwirdan der. Osithalentasea bohn.
hofentweder in Person over durch genugsam
bseiu besanders Hevollgächtistezu erscheinen,
biezueröfende Verslichsvorschlägs zu ver
nehmen, und sich darüber in iplo termino bestiumt zu erklären, mit der Verwarnung, daß die alsdann nicht Erscheinende oder sich bestimmt nicht Erklärende dem Befinden nach fofert pro Confentientibus u. die Vergleichsvorschläge für angenommen gehalten werden sollen, wornach sie sich zu achten. Lignatum Mügfter den 2. Septemb. 1799.
De spec. Mandato R. D Officialis
Crnse eaufze 4#
Aus Befehl des Hochfürstl. Münstr. Herrn Stadtsrichters werden hiemit alle und jede welche sowohl an der von den Erben der verstorbenen Wittib Christian Lus wig Köppel an den Tuchhändler Potlipp Augusi Rose verkaufter, dahier auf der Rothenburg Rro. 15 Aegidii Layschaft belegener Behausung, als auch an der gesagter Wittid Köppel Haab u. Gäter einigen Anspruch und Forderung haben, oder zu haben vermeinen(jedoch mit Ausschluß dieses Stadtgerichts Hrn. Assessoren Schweling; der Wittib Hofrathen Zurmühlen, und Vicarize in fanguine Strübbe& Crone) zum zten und letzten mal edictaliter verabladet, um solche Ansprüchs und Fo