Anno 1797.

Intelli

Mit Kuhrfürstl. gnädigstem Privilegio.

Freytag; den 27. Oktober.

I. Citationes edistales.

Aus Befehl Sr. Hochwürden Hin. Officials E des Hochfürstl. Münsterischen geistlichen Hofgerichts ordentlichen Richters, werden alle und jede Bläubiger, welche an dem Dis­kutienten Joh. Herman Tenradde, Pächtiger des halden Guts Hoffstedde bey Rheda, oder dessen Haab und Gütern Anspruch u. Forde­rung haben, oder zu haben vermeinen, hiemit zum aten mal edictaliter verabladet, um sol­che binnen neun Tagen nach Verkündigung dieses bev hiesigem geistlichen Hofgericht durch genugsam bevollmächtigte Anwälde zu propo­niren und gehörig unter der Verwarnung zu rechtfertigen, als ihnen sonst ein ewiges Still­schweigen eingebunden werden soll. Signat. Münster den§. Octob. 1797.

De Mandato R. D. Officialis

Woldering, caufe Akt.

us Befehl des Hochfürstk. Münsteris. welt­lichen Hofgerichts Herrn Amtsverwal­ters wirden alle und jede, welche einen An­spruch an dem zu Vahren Amts Kloppenburg gelegenen Macken=Erbe haben, oder zu haben vermeinen, andurch zum rsten, 2ten und zten

mal auf den hten Tag nach Bekanntmachung dieses abenfalls erst folgenden Gerichtstag, welche Frist ihnen für Deu ersten zweyten und dritten Termin dazu peremptorie angesetzt wird des Endes edictaliter verabladet, um sothane an gedachtem Macken= Erbe aus ir. gend einem Grunde habenke Ansprüche beym Münsterischen weltlichen Hofgerichte durch ei­neu dazu bevollmächtigten selbigen Gerichts Prokuratoren so gewiß behörend einzubrin­gen, als ihnen sonst diesfalls nach dreymali­ger Bekanntmachung dieses ein ewiges Still­schweigen auferlegt werden soll. Siga, Mün­ster den 2r. Octob. 17%

M. L. Rengeling, cauize AG. Aus Befehl des Hochfürstl. Münstr. Gogra­E* fen zum Homborn des Amts aufm Braam Hrn. Doctoren Frid. Rotering werden hiemit alle und jede so personal als real. Gläubiger, welche an dem Kötter Heisterkamp Kichspiels Ramstorf einige Forderung und Anspruch ha­ben, oderl zu haben vermeynen, ein für drey­mar edictaliter citirt und veratladet, binnen sechs Wochen nach erster Bekanntmachung dieses, wozu ihnen 14Tage für den ersten, 14