Anno 1797.
Intelli
Mit Kuhrfürstl. gnädigstem Privilegio.
Freytag; den 27. Oktober.
I. Citationes edistales.
Aus Befehl Sr. Hochwürden Hin. Officials E des Hochfürstl. Münsterischen geistlichen Hofgerichts ordentlichen Richters, werden alle und jede Bläubiger, welche an dem Diskutienten Joh. Herman Tenradde, Pächtiger des halden Guts Hoffstedde bey Rheda, oder dessen Haab und Gütern Anspruch u. Forderung haben, oder zu haben vermeinen, hiemit zum aten mal edictaliter verabladet, um solche binnen neun Tagen nach Verkündigung dieses bev hiesigem geistlichen Hofgericht durch genugsam bevollmächtigte Anwälde zu proponiren und gehörig unter der Verwarnung zu rechtfertigen, als ihnen sonst ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll. Signat. Münster den§. Octob. 1797.
De Mandato R. D. Officialis
Woldering, caufe Akt.
us Befehl des Hochfürstk. Münsteris. weltlichen Hofgerichts Herrn Amtsverwalters wirden alle und jede, welche einen Anspruch an dem zu Vahren Amts Kloppenburg gelegenen Macken=Erbe haben, oder zu haben vermeinen, andurch zum rsten, 2ten und zten
mal auf den hten Tag nach Bekanntmachung dieses abenfalls erst folgenden Gerichtstag, welche Frist ihnen für Deu ersten zweyten und dritten Termin dazu peremptorie angesetzt wird des Endes edictaliter verabladet, um sothane an gedachtem Macken= Erbe aus ir. gend einem Grunde habenke Ansprüche beym Münsterischen weltlichen Hofgerichte durch eineu dazu bevollmächtigten selbigen Gerichts Prokuratoren so gewiß behörend einzubringen, als ihnen sonst diesfalls nach dreymaliger Bekanntmachung dieses ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden soll. Siga, Münster den 2r. Octob. 17%
M. L. Rengeling, cauize AG. Aus Befehl des Hochfürstl. Münstr. GograE* fen zum Homborn des Amts aufm Braam Hrn. Doctoren Frid. Rotering werden hiemit alle und jede so personal als real. Gläubiger, welche an dem Kötter Heisterkamp Kichspiels Ramstorf einige Forderung und Anspruch haben, oderl zu haben vermeynen, ein für dreymar edictaliter citirt und veratladet, binnen sechs Wochen nach erster Bekanntmachung dieses, wozu ihnen 14Tage für den ersten, 14