Anno 1794.
Münste
Intelli
Mit Kuhrfürstlich gnädigstem
Freytag, den 19. Septemb.
I. Citationes Edistales. Machstehende Ediktal=Citation ist dem InD# telligenzblatt dreymal zu inseriren. Decretum in Confilio den ro. Sept. 1794.
F. Borggreve Regierungs=Sekr. Wir Official des Kuhrfürstl. geistlichen HofXD gerichts Arnsberg, köllnischen Erzstifts, binnen Werl residirend, ordentlicher Richter durch das Herzogthum Westphalen 2c. bieten einer competenten hohen Obrigkeit zu Münster Unsern dienstfreundlichen Gruß derselben hiemit zu wissen fügend: wie daß Wir in untenbenennter Sache ein Vorbescheid eröffnen lassen, folgenden Inhalts: In Sachen
Citationis edictalis ad proponendum& juftiflcandum Credita& preetenliones des Freyherrn Friederich von Hörde, des Dom- und Frhrn Joseph von Hörde zu Schwarzenraben, auch Kuhrfürstichen Herrn Richtern Kreilman als relpective. angeordnete Administratoren; Vormünder und Kuratoren ad lites des Freyherrn Engelbert von Hörde Impetrante eines, gegen und wider sämtliche Creditores ac Interelfe habentes des weiland
Freyherrn Engelbert von Droste=Dellwig zu Erwiete Impetrate andern Theils; wird der unterm 23. vorigen Monats eingereichte Receflus instantialis, so wie der unterm heutigen dato Seitens der Geschwistern von Schade übergebene Additional= Receß preevia communicatione zum Verfolg remittirt, sodenn aus präsentirten Acten Procuratoribus curize die Vollmachten von ihren Constituenten, als weit es noch nicht geschehen, vor all weiterm Handlen bey Vermeidung ordnungsmäßiger Strafe beyzubringen befohlen wider jene Gläubiger aber, die ihre Forderungen noch nicht eingedungen, die angedrohete Präclusion hiemit erkannt, fort dieselbe mit den etwa habenden Ansprüchen abgewiesen, indessen Herrn Impetranten zur bezielten gütlichen Auskunft dem Statui activo der von Drostischen Verlassenschaft angemessene Vorschläge zu thun auferlegt, und hierzu die Frist bis zum ersten Gerichtstage nach den Aerndteferien verstattet wornächst die Tagfahrt in finem tentandi cöncordiam amp;c. anberaumt, und ferner ergehen soll was Rechtens; cum man