Anno 1794.

Münste

Intelli

Mit Kuhrfürstlich gnädigstem

Freytag, den 19. Septemb.

I. Citationes Edistales. Machstehende Ediktal=Citation ist dem In­D# telligenzblatt dreymal zu inseriren. De­cretum in Confilio den ro. Sept. 1794.

F. Borggreve Regierungs=Sekr. Wir Official des Kuhrfürstl. geistlichen Hof­XD gerichts Arnsberg, köllnischen Erzstifts, binnen Werl residirend, ordentlicher Richter durch das Herzogthum Westphalen 2c. bieten einer competenten hohen Obrigkeit zu Münster Unsern dienstfreundlichen Gruß der­selben hiemit zu wissen fügend: wie daß Wir in untenbenennter Sache ein Vorbescheid er­öffnen lassen, folgenden Inhalts: In Sachen

Citationis edictalis ad proponendum& jufti­flcandum Credita& preetenliones des Frey­herrn Friederich von Hörde, des Dom- und Frhrn Joseph von Hörde zu Schwarzenra­ben, auch Kuhrfürstichen Herrn Richtern Kreil­man als relpective. angeordnete Administra­toren; Vormünder und Kuratoren ad lites des Freyherrn Engelbert von Hörde Impe­trante eines, gegen und wider sämtliche Cre­ditores ac Interelfe habentes des weiland

Freyherrn Engelbert von Droste=Dellwig zu Erwiete Impetrate andern Theils; wird der unterm 23. vorigen Monats eingereichte Re­ceflus instantialis, so wie der unterm heutigen dato Seitens der Geschwistern von Schade übergebene Additional= Receß preevia com­municatione zum Verfolg remittirt, sodenn aus präsentirten Acten Procuratoribus curize die Vollmachten von ihren Constituenten, als weit es noch nicht geschehen, vor all weiterm Handlen bey Vermeidung ordnungsmäßiger Strafe beyzubringen befohlen wider jene Gläubiger aber, die ihre Forderungen noch nicht eingedungen, die angedrohete Präclu­sion hiemit erkannt, fort dieselbe mit den etwa habenden Ansprüchen abgewiesen, indessen Herrn Impetranten zur bezielten gütlichen Auskunft dem Statui activo der von Drosti­schen Verlassenschaft angemessene Vorschläge zu thun auferlegt, und hierzu die Frist bis zum ersten Gerichtstage nach den Aerndteferien verstattet wornächst die Tagfahrt in finem tentandi cöncordiam amp;c. anberaumt, und ferner ergehen soll was Rechtens; cum man­