Anno 1793.

Münste

Intelli

Mit Kuhrfürstlich gnädigstem Privilegio.

Freytag, den 29. Novemb.

I. Citationes Edichtales. Aus Befehl eines Hochwürdigen Münsteri­##t schen Domkapitels Herrn Richters und Gografen des Gegelihts Meesi Dokt. Oest­hoff werden alle und jede Bläubiger, welche an dem am Hochwürdigen Domkapitel eigen­behörigen Zeller Ratermann Kirspels Alten­berge Westenfelder Bauerschaft einigen An­spruch oder Forderung( sie seyn bewilliget, oder unbewilliget) haben oder zu haben ver­meinen, hiemit edistaliter ein für allemal ab­geladen, um innerhalb sechs Wochen wovon ihnen zwey für den ersten, zwey für den aten, und zwey Wochen für den zten und letzten Ter­min angesetzt werden, bey diesem Gogerichte zu erscheinen, und ihre darauf sprechende Ur­kunden und andere Beweisthümer in Ur= oder beglaubter Abschrift, samt richtiger Liquida­tion rückständiger Zinsen so. gewiß vor und einzubringen, als sonst nach Umlauf solcher Frist, den nicht erschienenen Gläubigern ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll. Dann werden gedachte Gläubiger, wie auch der Zeller Natermann selbst hiedurch ab­

geladen, um am Freytag den eysten Decemb. 1. J. Morgens 10 Uhr an Herrn Gografen Be­hausung selbst oder durch genugsam Bevoll­mächtigte zu erscheinen, zu sehen und zuhören, ob zwischen ihnen und dem Zellern Ratermann ein gütlicher Vergleich getroffen werden kön­ne, mit der Verwissigung, daß die alsdann nicht Erscheinende und politive sich Erklären­de pro Confentientibus gehalten werden sol­len. Signat. Münster den 2. Nev. 1793.

Genct, Grschbr.

Befehl des Hochfürstl. Münster. Gogra­fen zum Homborn Amts auf dew Braem Hrn. Licentiaten Rotering werden hiemit alle " jede Glaubiger, weiche an dem Zellern Pels im Kirspel Heiden Nordicker Bauerschaft einige Spruch und Forderung haben, oder zu haben vermeinen( jedoch mit Ausschluß der bereits erschienenen) offener Ediktalweise citirt und abgeladen um ihre an besagten Zel­lern Pels habende Ansprüche und Förderun­gen entweder selbst oder durch einen genugsam bevollmächtigten Anwald innerhalb drey Wo­chen(welcher Terminus hierdurch peremp­