Anno 1793.
Münste
Intelli
Mit Kuhrfürstlich gnädigstem Privilegio.
Freytag, den 29. Novemb.
I. Citationes Edichtales. Aus Befehl eines Hochwürdigen Münsteri##t schen Domkapitels Herrn Richters und Gografen des Gegelihts Meesi Dokt. Oesthoff werden alle und jede Bläubiger, welche an dem am Hochwürdigen Domkapitel eigenbehörigen Zeller Ratermann Kirspels Altenberge Westenfelder Bauerschaft einigen Anspruch oder Forderung( sie seyn bewilliget, oder unbewilliget) haben oder zu haben vermeinen, hiemit edistaliter ein für allemal abgeladen, um innerhalb sechs Wochen wovon ihnen zwey für den ersten, zwey für den aten, und zwey Wochen für den zten und letzten Termin angesetzt werden, bey diesem Gogerichte zu erscheinen, und ihre darauf sprechende Urkunden und andere Beweisthümer in Ur= oder beglaubter Abschrift, samt richtiger Liquidation rückständiger Zinsen so. gewiß vor und einzubringen, als sonst nach Umlauf solcher Frist, den nicht erschienenen Gläubigern ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll. Dann werden gedachte Gläubiger, wie auch der Zeller Natermann selbst hiedurch ab
geladen, um am Freytag den eysten Decemb. 1. J. Morgens 10 Uhr an Herrn Gografen Behausung selbst oder durch genugsam Bevollmächtigte zu erscheinen, zu sehen und zuhören, ob zwischen ihnen und dem Zellern Ratermann ein gütlicher Vergleich getroffen werden könne, mit der Verwissigung, daß die alsdann nicht Erscheinende und politive sich Erklärende pro Confentientibus gehalten werden sollen. Signat. Münster den 2. Nev. 1793.
Genct, Grschbr.
Befehl des Hochfürstl. Münster. Gografen zum Homborn Amts auf dew Braem Hrn. Licentiaten Rotering werden hiemit alle " jede Glaubiger, weiche an dem Zellern Pels im Kirspel Heiden Nordicker Bauerschaft einige Spruch und Forderung haben, oder zu haben vermeinen( jedoch mit Ausschluß der bereits erschienenen) offener Ediktalweise citirt und abgeladen um ihre an besagten Zellern Pels habende Ansprüche und Förderungen entweder selbst oder durch einen genugsam bevollmächtigten Anwald innerhalb drey Wochen(welcher Terminus hierdurch peremp