Mit Kuhrfürstlich. gnädigstem Privilegio.
Freytag den 14 December.
I. Citationes Edittales.
Alus Befehl Sr. Hochwüeden Herrn Officia= len werden alle und jede Glaubiger, welche an das Peculium der Eheleuten Schulten Ruhkamp Kirchsviels Enniger ex capite Consenlüs domimer, obsonst ex quocunque capite Anspruch zu haben vermeinen, hiemit ein
für auemal edictaliter verabladet, um binnen peremptorischer Frist ven sechs Wochen bey hiesigem geistlichen Hof und Officialatgerich= te durch genugsam bevollmächtigte Anwälde zu erscheinen, und ihre an gesagtes Peculium etwa zu haben vermeinende Ansprüche und Foderungen mittels Beybringung darüber sprechender Uekunden, auch richtiger Zinsen=Liquidation vorzustellen und zu rechtfertigen, mit der Verwarnung und Strafe, daß sonst nach Umlauf obiger Frist ihnen desfalls ein ewiges Stillschweigen eingebunden, und weiter rechtlicher Ordnung nach verfahren werden solle, Münster den 20. Novemb. 7792.
De Mandato R. D. Officialis
Cruse, baufse Act,
In Sachen Dilcull. Joh. Herman Weber zu Sassenberg werden alle und jede Gläubiger, so einigen Anspruch und Jorderung an gedachten Weber und dessen Güter haben, oder zu haben vermeinen, hiemit ein für dreymal peremptorie citirt und abgeladen, um innerhalb 6 Wochen nach Bekanntmachung dieses ihre auf mehrgemeldten Diseuslum sprechende Urkunden oder deren beglaubte Abschriften bey dem Sassenbergischen Gerichte unter Strafe ewigen Stillschweigens einzubringen mithin ihre Foderungen noch Inhalt der Diskussionsordnung zu proponiten. Warendorf den 21. Novemb. 1792.
Auf Befehl des Hrn. Richters Dokt. Bues Bonlen,, Erschbr.
K
II. Gerichtlche Notificationes. (Samstag den aestenlauf Monats December — Nachmittags 2 Uhr sollen auf hiesigem Gruetsaal die dem Diskutienten Haase gehörie ge, K. Ueberwasser Nro. X78 und 179 belegene Behausungen mit Zubehör( wovon das