Anno 1702.
Münste
Intelli
Mit Kuhrfürstlich. gnädigstem Privilegio.
Freytag den 28. September.
Nro. 78.
risches
genzblatt.
I. Citationes Edistales.
Alus Befehl des Hochfürstl. Münsterischen weltlichen Herrn Hofrichters werden die an dem Matthias Knipping zu Werne einigen Ansprach und Forderung habende Gläubiger hiemit zumrsten, eten und zten mal edictaliter verabladetzum auf denhten Tag nach Verkündigung dieses am weltlichen Hofgerichte durch bevollmächtigte Anwälde zu erscheinen, ihre an besagten Mathias Knipping habende Forderungen und darauf stimmende Urkunden unter Strafe ewigen Stillschweigens gerichtlich vor= und einzubringen.
Sodann werden aus nämlichen Befehl oberwänte Gläubiger citirt und abgeladen, um auf den rosten November l. J. Morgens 9 Uhr in Person oder durch genugsam zur positiven Erklärung Bevollmächtigte unter der Verwarnung: daß die also nicht Erscheinende pro Confentientibus gehalten seyn sollen zu erscheinen zu sehen und zu hören, daß zwischen ihnen und dem Mathias Knipping ein gütlicher Vergleich versucht werden solle. Geben
Münster den r7. Sept. 1792.
Sonneberg, caufe Act. Aus Befehl eines Hochwürdigen Münsterischen Domkapitels Herrn Richtern und Gografen in Meest Dokt. Oesthoff werden alle und jede konsentirte sowohl als nicht konsentirte, obsonstige Forderung habende Kreditoren des Zellers Schmiemann K. Greven hier= durch edictaliter ein für allemal abgeladen, um in Zeit von 6 Wochen a dato, wovon ihnen zwey Wochen für den inen2 für den zweyten, und zwey Wochen für den zten und letzten Termin angesetzt werden, bey diesem Gogerichte zu erscheinen, und ihre in Händen habende, darauf sprechende Urkunden oder andere Beweisthümer so gewiß vor= und einzubringen, als sonst denen in obgemeldter Frist nicht Erschienenen ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden solle.
Dann werden zugleich die Gläubiger sowohl, als der Zeller Schmiemann selbst hierdurch abgeladen, um am Samstag den ersten Oktober 1. J. Morgenspräcis 10 Uhr an des