Anno 1702.

Münste

Intelli

Mit Kuhrfürstlich. gnädigstem Privilegio.

Freytag den 28. September.

Nro. 78.

risches

genzblatt.

I. Citationes Edistales.

Alus Befehl des Hochfürstl. Münsterischen weltlichen Herrn Hofrichters werden die an dem Matthias Knipping zu Werne einigen Ansprach und Forderung habende Gläubiger hiemit zumrsten, eten und zten mal edictali­ter verabladetzum auf denhten Tag nach Ver­kündigung dieses am weltlichen Hofgerichte durch bevollmächtigte Anwälde zu erscheinen, ihre an besagten Mathias Knipping habende Forderungen und darauf stimmende Urkun­den unter Strafe ewigen Stillschweigens ge­richtlich vor= und einzubringen.

Sodann werden aus nämlichen Befehl ob­erwänte Gläubiger citirt und abgeladen, um auf den rosten November l. J. Morgens 9 Uhr in Person oder durch genugsam zur positi­ven Erklärung Bevollmächtigte unter der Ver­warnung: daß die also nicht Erscheinende pro Confentientibus gehalten seyn sollen zu er­scheinen zu sehen und zu hören, daß zwischen ihnen und dem Mathias Knipping ein gütli­cher Vergleich versucht werden solle. Geben

Münster den r7. Sept. 1792.

Sonneberg, caufe Act. Aus Befehl eines Hochwürdigen Münsteri­schen Domkapitels Herrn Richtern und Gografen in Meest Dokt. Oesthoff werden alle und jede konsentirte sowohl als nicht konsen­tirte, obsonstige Forderung habende Kredito­ren des Zellers Schmiemann K. Greven hier= durch edictaliter ein für allemal abgeladen, um in Zeit von 6 Wochen a dato, wovon ihnen zwey Wochen für den inen2 für den zwey­ten, und zwey Wochen für den zten und letz­ten Termin angesetzt werden, bey diesem Go­gerichte zu erscheinen, und ihre in Händen ha­bende, darauf sprechende Urkunden oder an­dere Beweisthümer so gewiß vor= und einzu­bringen, als sonst denen in obgemeldter Frist nicht Erschienenen ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden solle.

Dann werden zugleich die Gläubiger so­wohl, als der Zeller Schmiemann selbst hier­durch abgeladen, um am Samstag den ersten Oktober 1. J. Morgenspräcis 10 Uhr an des