Anno 1786.
Münste
Intelli
Nro. 46.
genzblatt.
Mit Kuhrfürstlich gnädigstem Privilegio. Freytag; den 9. Junius.
I. Citationes edittales. Auf Anhalten des adlichen Stifts Langen** horst werden sämtliche Gläubiger des daeigenhörigen Köttern Schmöllers Kirchsp. Leer hiemit ein für dreymal öffentlich verabladet, um binnen einer peremptorischen Frist von sechs Wochen ihre an besagten Köttern Schmöllers habende Forderungen bey hiesigem geistlichen Hofgerichte durch genugsam bevollmächtigte Anwälde unter Straf ewigen Stillschweigens zu proponiren und gehörig zu justificiren.
Um sodann mit den Gläubigern einen Vergleich zu versuchen, werden selbe auf den irten künftigen Monats Julius hiemit citirt, um alsdann selbst oder durch genugsam Bevollmächtigte in der Dechaney zu Sanct Ludger davier zu erscheinen, die Vergleichsvorschläge anzuhören, und sich darüber zu erklären, mit der Verwarnung, daß die alsdann nicht Erscheinende pro Consentientibus gehalten, und in
Entstehung der Güte der Kötter Schmöllersad
Gelan enntu# ionis zugelassen werden solle. Geben Münster den 24. May 1786.
Aus Befehl Sr. Hochwürden Hrn. Officials Woldering. Alt. caufse.
werden alle und jede Gläubiger, welche eie Anspruch oder Forderung an dem Kaufhändler Franz Henrich Frintrup dahier zu Rheine und oesselben sämtlichen Haab und Gütern haben oder zu haben vermeinen, hiedurch zum rsten, aten Zten und letzten mal edictaliter verabladet, um auf Freytag den rôten Freytag den zosten Jun. und endlich Freytag den l4ten Julius l. J. als dazu peremptorie
angesetzten Fermmen beym hiesigen Rheinschen Stadtsgericht zur gewöhnlichen Gerichtszeit entweder persönlich oder durch einen dazu genugsam Bevollmächtigten zu erscheinen, sodan ihre an obgedachten Kaufhändlern Frintrup und desselben sämmtlicher Haab und Gütern
habende Spruch und Forderungen mit denen
dazu gehörigen Justificatoriis samt richtigem Verzeichniß rückständiger Zinsen bey Strafe ewigen Stillschweigens zu proponiten. Sien. Rheine den 24. May 1786.
Ad Decretum D. Judicis Niermann, Grschbr.
II. Gerichtliche Notifications.
s wird hiedurch bekannt gemacht, daß die nachbenenute von dem Herrn Erbkamme