Anno 1786.

Münste

Intelli

Nro. 46.

genzblatt.

Mit Kuhrfürstlich gnädigstem Privilegio. Freytag; den 9. Junius.

I. Citationes edittales. Auf Anhalten des adlichen Stifts Langen­** horst werden sämtliche Gläubiger des da­eigenhörigen Köttern Schmöllers Kirchsp. Leer hiemit ein für dreymal öffentlich verabla­det, um binnen einer peremptorischen Frist von sechs Wochen ihre an besagten Köttern Schmöl­lers habende Forderungen bey hiesigem geistli­chen Hofgerichte durch genugsam bevollmäch­tigte Anwälde unter Straf ewigen Stillschwei­gens zu proponiren und gehörig zu justificiren.

Um sodann mit den Gläubigern einen Ver­gleich zu versuchen, werden selbe auf den irten künftigen Monats Julius hiemit citirt, um alsdann selbst oder durch genugsam Bevoll­mächtigte in der Dechaney zu Sanct Ludger da­vier zu erscheinen, die Vergleichsvorschläge an­zuhören, und sich darüber zu erklären, mit der Verwarnung, daß die alsdann nicht Erschei­nende pro Consentientibus gehalten, und in

Entstehung der Güte der Kötter Schmöllersad

Gelan enntu# ionis zugelassen werden solle. Geben Münster den 24. May 1786.

Aus Befehl Sr. Hochwürden Hrn. Officials Woldering. Alt. caufse.

werden alle und jede Gläubiger, welche ei­e Anspruch oder Forderung an dem Kaufhändler Franz Henrich Frintrup dahier zu Rheine und oesselben sämtlichen Haab und Gü­tern haben oder zu haben vermeinen, hiedurch zum rsten, aten Zten und letzten mal edicta­liter verabladet, um auf Freytag den rôten Freytag den zosten Jun. und endlich Freytag den l4ten Julius l. J. als dazu peremptorie

angesetzten Fermmen beym hiesigen Rheinschen Stadtsgericht zur gewöhnlichen Gerichtszeit entweder persönlich oder durch einen dazu ge­nugsam Bevollmächtigten zu erscheinen, sodan ihre an obgedachten Kaufhändlern Frintrup und desselben sämmtlicher Haab und Gütern

habende Spruch und Forderungen mit denen

dazu gehörigen Justificatoriis samt richtigem Verzeichniß rückständiger Zinsen bey Strafe ewigen Stillschweigens zu proponiten. Sien. Rheine den 24. May 1786.

Ad Decretum D. Judicis Niermann, Grschbr.

II. Gerichtliche Notifications.

s wird hiedurch bekannt gemacht, daß die nachbenenute von dem Herrn Erbkamme­