I. Citationes edickales.
Aus Befehl des Hochf. Münstr. geistl.
gerichts werden hiemit wiederholter alle u. jede Gläubiger des Zellern Esseling Kirspels Gescher öffentlich ab= und vorgeladen, um binnen Zeit 6 Wochen nach geschehener erster Bekanntmachung ihre habende Forderungen und Ansprüche nebst Liquidation ruckständiger Zinsen unter Straf ewigen Stillschweigens gehörig vorzustellen und zu rechtfertigen, dann auch in dem besonders anbestimmten Termino den 2ten künftigen Monats Julius beym hiesigen geistlich. Hofgerichte zu alsdann benennender Stunde entweder selbst oder durch specialiter des Ends Bevollmächtigte zu erscheinen zu seben und zu hören, daß ein gätlicher Vergleich zwischen ihnen und ersagtenZeller Esseling versucht werden solle.
De Mandato Rev. D. Officialis
A4==sehl bes Mcitchl, Ac aue.
u8 Befehl des Hochfürstl. Münstrisch. Hru.
Stadts=Richtern werden alle und jede an
den Eheleuten hiesigen Weißgärbern Frölich und derselben sämtlichen Haab und Gütern einige Spruch und Forderung habende Gläubiger hierdurch zum ersten mal offener Edictal= weise vor und abgeladen, um sothane Forderungen innerhalb9 Tagen nach Publication dieses bey dem Münstrischen Stadtsgericht unter Strafe ewigen Stillschweigens gehöriger massen einzubringen. Signar. Münster den 19. Jun. 1781.
Wattendorf Grschr.
Alus Befehl des Hochfürstlich Mänsterschen * Richtern zu Haltern werden alle und jede Creditores, so an den Johan Bernd Bredeck sel. zu Haltern einige Ansprach und rechtliche Forderung zu haben vermeinen, zum rsten 2ten und zten mal hiemit edickaliter verabladet, um innerhalb sechs Wochen nack Verkündigung dieses sothane Forderung beym Hochfürstlich Halternschen Stadtgericht sub porns perpetui lilentii zu proponiren. Signatum Haltern den 2. April ix8r.
Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Kölln gnädigstem Privilegie Freytag den 22. Junius.