Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Kölln. gnädigstem Privilegio

Freytag den 2. Februar.

I. Citationes edictales

Alus Befehl Sr. Hochwürden Hru. Officia­len werden alle und jede Creduores, welche an Gisbert Weinbrun, in Olfen, oder dessen Haab und Gütern einige Spruch und Forde­rungen zu haben vermeinen, hiemit zum 2ten mal edictaliter verabladet, um ihre an gedach­ten Discassus habende Forderungen mittels dar­über sprechenden Beweisthümern, nebst einer klaren Liquidation rückständiger Zinsen inner­halb 9 Tagen nach Verkündigung dieses bey hiesigem geistl. Hofgerichte lub pana perperui si. lenen gehörig zu proponiren und justificiren. Sign. Münster den 20. Juu. 1784 Ex Mandato R. D. Officialis

Woldering, Act.

Qsus Befehl des Hochf. Münstris. weltlichen Herrn Hofrichtern werden sämtliche an der Nachlassenschaft Eheleuten Johann Dirk Hen­rich Kauling Dorfs Wetteringen gerechten An­spruch habende Gläubigere hiemit offener Edic­kalweise zum rsten, aten und zten mal abgela­

den um auf den hten Tag nach Berkündigung dieses, allenfalls erst folgenden Gerichtstag, vor uns selbst oder durch einen bevollmächtig­ten Anwaldten zu erscheinen, und ihre an obge­dachter Nachlassenschaft habende Forderungen und darauf stimmende Urkunden obsonstige Be­weisstücke nebst einer klaren und richtigen Li­quidation rückständiger Zinsen einzubringen, ge­dachte Forderungen förmlich zu rechtfertigen, und zu sehen und zu hören, daß am Donnerstag den 8ten Merz Morgens 1o Uhr beyläufig zwi­schen den Vormündern von vorgedachten Ehe­leuten hinterlassenen Kindes und Gläubigern der verstorbenen Eheleuten Joh. Dierk Henrich Kauling die Güte versuchet werden sollte, mit der Verwarnung, daß auf nicht geschehener Einbringung ihrer Forderungen ihnen in anbe­ramren termino den Zten Merz das ewige Still­schweigen eingebunden, auch die in termino nicht Erscheinende alsdann nicht weiter gehört werden sollen. Münster den 26 Jänner 1781 Ex Mandato D. Judicis fzc. aulici

Staccke, cautz Act.