Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Kölln. gnädigstem Privilegio
Freytag den 2. Februar.
I. Citationes edictales
Alus Befehl Sr. Hochwürden Hru. Officialen werden alle und jede Creduores, welche an Gisbert Weinbrun, in Olfen, oder dessen Haab und Gütern einige Spruch und Forderungen zu haben vermeinen, hiemit zum 2ten mal edictaliter verabladet, um ihre an gedachten Discassus habende Forderungen mittels darüber sprechenden Beweisthümern, nebst einer klaren Liquidation rückständiger Zinsen innerhalb 9 Tagen nach Verkündigung dieses bey hiesigem geistl. Hofgerichte lub pana perperui si. lenen gehörig zu proponiren und justificiren. Sign. Münster den 20. Juu. 1784 Ex Mandato R. D. Officialis
Woldering, Act.
Qsus Befehl des Hochf. Münstris. weltlichen Herrn Hofrichtern werden sämtliche an der Nachlassenschaft Eheleuten Johann Dirk Henrich Kauling Dorfs Wetteringen gerechten Anspruch habende Gläubigere hiemit offener Edickalweise zum rsten, aten und zten mal abgela
den um auf den hten Tag nach Berkündigung dieses, allenfalls erst folgenden Gerichtstag, vor uns selbst oder durch einen bevollmächtigten Anwaldten zu erscheinen, und ihre an obgedachter Nachlassenschaft habende Forderungen und darauf stimmende Urkunden obsonstige Beweisstücke nebst einer klaren und richtigen Liquidation rückständiger Zinsen einzubringen, gedachte Forderungen förmlich zu rechtfertigen, und zu sehen und zu hören, daß am Donnerstag den 8ten Merz Morgens 1o Uhr beyläufig zwischen den Vormündern von vorgedachten Eheleuten hinterlassenen Kindes und Gläubigern der verstorbenen Eheleuten Joh. Dierk Henrich Kauling die Güte versuchet werden sollte, mit der Verwarnung, daß auf nicht geschehener Einbringung ihrer Forderungen ihnen in anberamren termino den Zten Merz das ewige Stillschweigen eingebunden, auch die in termino nicht Erscheinende alsdann nicht weiter gehört werden sollen. Münster den 26 Jänner 1781 Ex Mandato D. Judicis fzc. aulici
Staccke, cautz Act.