I. Citationes edistales.
Aus Befehl des Hochfürstl. Münsterschen *e weltlichen Herrn Hofrichters werden auf Anhalten des hiesigen Hochwürdigen Domkapituls alle und jede; welche einige Ansprach und Forderung an Hochdesselben eigenhörigen Eheleuten Schulten Pröbsting Kirchspiels Darfeld, oder deren Haab und Gütern haben, hiemit zum ersten male offener Edictsweise auf den hten Tag nach Bekanntmachung dieses, oder wenn derselbe kein Gerichtstag wäre, den nächstfolgenden verabladet, gestalten sie alsdann durch einen bevollmächtigten Anwaldt vor dem weltlichen Hofgerichte erscheinen, ihre an gesagten Eheleuten oder derer Haab und Gütern habende Ansprach und Forderung, auch darüber sprechende Urkunden 2c. in originalibus oder wenigstens copiis aurnelltlen, auch eine klare und richtige Liquidation rückständiger Zinsen, so wie sie dieselbe künftig mittels Ei
des bekräftigen können, so gewiß vorbringen, als ansonst im Ausbleibungsfall ihnen ein ewiges Stillschweigen eingebunden, im Fall sie aber den Beweiß nach obiger Vorschrift nicht beybringen würden, sie nicht graduirt sondern allein ad clatlem proteftantium gesetzt, und reipective in calum non products liquidationis die Hauptsumme allein in Consideration gezogen werden solle. Gegeben Münster den 22. Junius 1775.
De Mandeto D. Judicis fzc. aulici
Troft, causs Act.
Alus Befehl des Hochfürstl. Münsterschen Herrn Stadts=Richtern werden alle u.
jede an die von dem Anton Greff dahier verkaufte, und im krummen Timpen belegene Nr. 127s bezeichnete Behausung samt Zubehör, wie auch an die von dem hiesigen Kraz meramtsverwandten Georg Henrich Kock verkaufte, und auf der Hörsterstraßen da.
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