ANNO
1773
Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Cölln gnädigstem Privilegio
Freytag den 14. Februar.
I. Citationes edistales.
Demnach in einer bey dahiesigen geistlichen Hofgerichte wegen 100 Rthl. Hauptstuhl anhängiger Rechtssache des Kaufhändlern Meex zu Ahlen, uxorio nomine Annen Catharinen Jürgens Kläger= und Triumphanten, wider erst Herrn von Glaen zu Severinghausen, nun dessen nachgelassene Wittwe Beklagt= und Succumbentinn, Anwald eben besagter verwittweten Freyfrau von Glaen unterm roten August v. angezeiget, daß zwar die Ehefrau Meex sich in einem für Gericht ausgestellten Schein dahin erklärer, daß die eingeklagke Obligation ihr ab Handen gekommen, sie auch selbige nicht gefährlicher Weise verbracht, auch den Inhabern nicht wüßte, dabeneben bey Verband ihrer Haab und Güter cavirt, Frau Principalinn bey geschehender Zahlung hinlängliche Eviction zuleisten; es wäre aber Frau Beklagt= und Succumbentinn mit die
ser Cautionsleistung um so weniger gedient, als die Ehefrau Meex in keinen Gütern angesessen, indem sie nur in des Katenkamps Haus zu Ahlen wohnte, welches dessen Creditoren dem kundbaren Vernehmen gemäß, doppelt und vierfach verpfändet; bey so bewandten Sachen aber die anmaslich eingelegte Caution lüb hypotheca bonorum nur ein pures Blendwerk wäre. Ueber dem wäre nicht zu glauben, daß die Eheleute Meex die quästionirte Obligation in so kurzer Zeit sollten verloren haben, indem sie damit niemalen fürs Licht treten wollen, damit die wahre Beschaffenheit dieser Verschreibung und darinn enthaltener Bedingniß nicht veroffenbaret würde, nicht zu gedenken, daß sie vermuthlich solche anderwärts versetzet, und dahero kein anderes Mittel übrig, als daß Frau Beklagtinn durch eine Edictal=Citation und darauf erfolgendes Decretum pree