ANNO

1773

Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Cölln gnädigstem Privilegio

Freytag den 14. Februar.

I. Citationes edistales.

Demnach in einer bey dahiesigen geistlichen Hofgerichte wegen 100 Rthl. Haupt­stuhl anhängiger Rechtssache des Kaufhän­dlern Meex zu Ahlen, uxorio nomine Annen Catharinen Jürgens Kläger= und Trium­phanten, wider erst Herrn von Glaen zu Severinghausen, nun dessen nachgelassene Wittwe Beklagt= und Succumbentinn, An­wald eben besagter verwittweten Freyfrau von Glaen unterm roten August v. angezeiget, daß zwar die Ehefrau Meex sich in einem für Gericht ausgestellten Schein dahin erklärer, daß die eingeklagke Obliga­tion ihr ab Handen gekommen, sie auch sel­bige nicht gefährlicher Weise verbracht, auch den Inhabern nicht wüßte, dabeneben bey Verband ihrer Haab und Güter cavirt, Frau Principalinn bey geschehender Zahlung hin­längliche Eviction zuleisten; es wäre aber Frau Beklagt= und Succumbentinn mit die­

ser Cautionsleistung um so weniger gedient, als die Ehefrau Meex in keinen Gütern an­gesessen, indem sie nur in des Katenkamps Haus zu Ahlen wohnte, welches dessen Cre­ditoren dem kundbaren Vernehmen gemäß, doppelt und vierfach verpfändet; bey so be­wandten Sachen aber die anmaslich einge­legte Caution lüb hypotheca bonorum nur ein pures Blendwerk wäre. Ueber dem wä­re nicht zu glauben, daß die Eheleute Meex die quästionirte Obligation in so kurzer Zeit sollten verloren haben, indem sie damit nie­malen fürs Licht treten wollen, damit die wahre Beschaffenheit dieser Verschreibung und darinn enthaltener Bedingniß nicht ver­offenbaret würde, nicht zu gedenken, daß sie vermuthlich solche anderwärts versetzet, und dahero kein anderes Mittel übrig, als daß Frau Beklagtinn durch eine Edictal=Cita­tion und darauf erfolgendes Decretum pree­