Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Cölln gnädigstem Privilegio.

Freytag, den s.

I. Landsherrliche Verordnungen.

9on Gottes Gnaden Wir Maximilian Friderich, Erzbischof zu Kölln, des des Heil. Röm. Reichs durch Italien Erz­kanzler und Kuhrfürst, Legatus Nacus des

heil apostolischen Stuhls zu Rom, Bischof zu Münster, in Westphalen und zu Engern Herzog Burggraf zum Stromberg) Graf zu Königsegg, Rottenfels, Herr zu Odenkir­chen, Borkeloh, Werth, Aulendorf, und Stauffen 2c. 2c. Thun hiedurch kund und zu wissen: Nachdem Wir unterm zosten März 1767 die Einfuhr des fremden und ausländi­schen Kornbrandweins ernstlich verbothen und dieserwegen gnädigst verordnet haben gestalten 1.

Keiner er sey, wer er wolle, sich unterste­hen solle, einigen fremden Kornbrandwein, Ohm=halbe Ohm Krug= oder Maaßweise in Unseres Hochstift zu verkaufen oder anzu­handeln, obsonst zum Verschenken kommen

zu lassen;

2. Daß derjenige, welcher diesem Unserm gnädigsten Verbothe widerlebet, und also ei­nigen ausländischen Kornbrandwein in das Hochstift gebrachtverkaufet, oder angekau­fet zu haben, überwiesen würde, wennes auch nur ein Krug, Maaß, oder weniger wäre, un­abbiktlich jedesmalen eine Strafe von drenßig Rthlr. zahlen, und nebst dieser der Brand­wein confisciret seyn solle. Von welcher Straf

3. Die eine Halbscheid zur Landschafts­pfenningkammer auszuzahlen, und die an­dere dem Denuncianten( wessen Name zu verschweigen) zur Belohnung zugelegt, und ohne den geringsten Aufenthalt baar ab zurei­chen.

4. Daß ein jeglicher Fuhrmann, welcher fremden Kornbrandwein geladen, und damit durch Unser Hochstift paßiren wolle, gleich am ersten Zollstocke die Quantität desselben