Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Cölln gnädigstem Privilegio.
Freytag, den s.
I. Landsherrliche Verordnungen.
9on Gottes Gnaden Wir Maximilian ∆ Friderich, Erzbischof zu Kölln, des des Heil. Röm. Reichs durch Italien Erzkanzler und Kuhrfürst, Legatus Nacus des
heil apostolischen Stuhls zu Rom, Bischof zu Münster, in Westphalen und zu Engern Herzog Burggraf zum Stromberg) Graf zu Königsegg, Rottenfels, Herr zu Odenkirchen, Borkeloh, Werth, Aulendorf, und Stauffen 2c. 2c. Thun hiedurch kund und zu wissen: Nachdem Wir unterm zosten März 1767 die Einfuhr des fremden und ausländischen Kornbrandweins ernstlich verbothen und dieserwegen gnädigst verordnet haben gestalten 1.
Keiner er sey, wer er wolle, sich unterstehen solle, einigen fremden Kornbrandwein, Ohm=halbe Ohm Krug= oder Maaßweise in Unseres Hochstift zu verkaufen oder anzuhandeln, obsonst zum Verschenken kommen
zu lassen;
2. Daß derjenige, welcher diesem Unserm gnädigsten Verbothe widerlebet, und also einigen ausländischen Kornbrandwein in das Hochstift gebracht„verkaufet, oder angekaufet zu haben, überwiesen würde, wennes auch nur ein Krug, Maaß, oder weniger wäre, unabbiktlich jedesmalen eine Strafe von drenßig Rthlr. zahlen, und nebst dieser der Brandwein confisciret seyn solle. Von welcher Straf
3. Die eine Halbscheid zur Landschaftspfenningkammer auszuzahlen, und die andere dem Denuncianten( wessen Name zu verschweigen) zur Belohnung zugelegt, und ohne den geringsten Aufenthalt baar ab zureichen.
4. Daß ein jeglicher Fuhrmann, welcher fremden Kornbrandwein geladen, und damit durch Unser Hochstift paßiren wolle, gleich am ersten Zollstocke die Quantität desselben