Mit Ihrer Kuhrfürstl. Gnaden zu Cölln gnädigstem Privilegio
Dienstag, den 9.Jumus.
I. Citationes Edistales
A4 Gchather elserschestis shechase, Seseaschschasehes Scheshelcese
werden alle diejenige, so an Franz Eyerhoff zu feld am Hasiehausischen Gogerichtselbst oder Borghorst oder dessen Haabhaftigkeit etwas durch genugsam bevollmächtigte Anwaldte zu fordern haben, hiemit zum erstenmal edic= zu erscheinen
Ain nun ananlann um innerhain pomren, als in Entstehung dessen ihnen ein
taliter citirt und abgeladen, um innerhalb Zeit der Ordnung ihre Forderungen zu proponiren und zu justificiren, sonst aber zu sehen u. hören, daß wider die Ausbleibende der Ordnung nach verfahren werden solle. Laer den 1zten May 1772.
Ad Decretum Domini Judicis
J. F. Oflman Actuarius.
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poniren, als in Entstehung dessen ihnen ein ewiges Stillschweigen eingebunden werden soll. Coesfeld den 28. April 1772.
De Mandato D. Judicis Pro Act. Ficken
A. J. Koen, subst. Grschr. Die Gläubigere der Wittiben Wilcken zu Twisteringen werden, um ihre Forde
J. r. Oltman Actuarmis. Tiisteringen wrrbeng un Wrgg. u
Alus Befehl des Hochfürstl. Münsterischen, rungen mittels beybringenden Urkunden und Herrn Gograven zu Hastehausen Johan Verzeichniß rückstehender Zinsen am hren ag
Bernhard Reinharz, werden alle und jede nach Verkündigung dieses gehörig zu propoGläubigere so an der im Dorf Havixbeck be= niren zum dritten= und letztenmal bey Straf legenen vormals Wortmans hernächst Ep=, des ewigen Stillschweigensedictaliter verabpings Behausung einige Ansprach und Fore ladet. Geben Vechteden 33. May 1772. derung haben oder zu haben vermeinen, hie= Ad Mandatum D. Judicis Delen mit zum dritten= und letztenmal offener Edic. J L. Kepper: Stichr.