Freytags, den r.
I. Landsherrliche Verordnung.
hko Ehurfürstl. Gnaden zu Cölln, Bi= Kten Verordnung zu belassen; Sowird einem O schof zu Münster 2c. r. unser gnädigster jeden hiedurch bedeutet, in Ansehung des
Fürst und Herr haben mehrmalen gnädigst Einsetzens sich hiernach gehorsamst zu ache zu befehlen geruhek, daß in hiesigem Höchst= ten und für Schaden upd Uvgemach zu hüdero Hochstift das Collectiren für fremde ten sodann hiesigen Landes Eingesessenen Lotterien untersaget, auch das Einsetzen ei= bey roo Rthir oder befindenden Umständen nem jeden verboten seyn solle: Immittels nach Leibes Strafe sich des Collectirens zu sich zutraget, daß auswärtige Collecteurs enthalten anbefohlen. Urkund Churfürstl. durch Nebenwege diese gnädigste Verord= Geheimen Canzley=Insiegels und der Vici, nung zu vereitelntrachten, und Ihro Chur= mnation. Sign. Münster den 28, Der.#76#. fürstl. Gnaden mildestentschlossen sind, die 41 8.) Vr. F. W. v. serhalben bey Höchstdere vorherigen milde. C. B. Münftermann.
II. Citationes Edistales
Alus Befehldes Hochfürstl. Münsterischen maledictalitercitirek und verabladet, um ih
E4 Herrn Gograven zum Stromberg wer=, re Forderung innerhalb 9Tagen nach gesche
den alle und jede Gläubigere, welche einige hener Publication dieses bey dem Gogeriche Ansprach und Forderung an der im Dorf„Stromberg gehörigermassen zu proponiren. Waderslo belegenenen Bitterschen, nun von Lisnacum Stromberg denirten Dec. 1767. Herrn Pastoren Aldensel daselbst angekauf. De Mandato D. Judicis
ren Behausung haben hiemit zum zweyten= in.. O. H. Gendt„Act. süble.