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Organ der Sozialdemokratie

für das östliche Westfalen und die lippischen Fürstentümer.

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Druck und Verlag vei Buchdruckerei und Buchhandlung „Volkswacht"

A. Gerisch& Co., Nieleseld.

200. Bielefeld, Sonnabend, 28. August 1909. 20.

Die heutige Nummer umfaßt 12 Seiten

einschließlich der Unterhaltungsbeilage„Nach Feierabend“.

Arbeit als Strafe.

Bekanntlich beabsichtigt die Reichsregierung, an eine allge­meine„Reform des Strafrechts“ heranzutreten. Wie verlautet, sind die Vorarbeiten so gut wie abgeschlossen und soll dem Reichstage wahrscheinlich schon in nächster Session der betref­fende Entwurf zugehen.

Schon als im Jahre 1870 das bestehende Strafgesetzbuch geschaffen wurde, erfuhr es wegen seines stark ausgeprägten reaktionären Charakters scharf verurteilende Kritik. Her­vorragende Juristen nahmen Stellung gegen dasselbe und es zeigte sich auch, daß dieses materielle Strafrecht dem Rechts­empfinden des Volkes widersprach. Schon mit seinem Inkraft­treten setzte auch die Reformbewegung ein, die dann im Laufe der Jahre immer stärker hervortrat. Die verschiedenen Ab­änderungen und Teilrevisionen, denen es unterworfen wurde, haben ihm seinen reaktionären Charakter nicht genommen. In manchen Punkten hat dieser Charakter sogar noch eine Ver­schärfung erfahren. Rückständigkeit, Ungerechtig­keit und Inhumanität bilden seinen Grundzug. Es ist ein Klassen-Strafrecht in des Wortes schlimmster Be­deutung, das einer in vielen Stücken der rein menschlichen Gerechtigkeit und dem sozialen Empfinden geradezu hohn­sprechenden Klassenjustiz zur Unterlage dient. Die Reichsregierung ist so sehr von reaktionärem Geiste beherrscht, daß man von ihr eine Revisionsvorlage, die den Anforderungen geläuterten Rechtsbewußtseins entspricht, nicht erwarten kann. Ihr guten Rat zu erteilen, halten die echten und rechten „Ordnungspolitiker" vom konservativen Lager natürlich für ihre Pflicht. Sie treten wieder hervor mit schon oft gemachten „Reform"=Vorschlägen: der Einführung der Prügel­strafe, der Deportation usw. In der„Deutschen

Tageszeitung“ erörtert ein Herr Ehrich, Bürgermeister, die Frage:„Kann eine Reform des Strafrechts zur Beseitigung des Mangels an Arbeitskräften beitragen?“ Auch diese Frage ist nicht neu. Schon öfter ist von konservativer Seite die vorgebliche„Notwendigkeit" und „Nützlichkeit“ der Ausdehnung des strafrechtlichen Ar­beitszwanges behauptet worden. Das bestehende Straf­recht(§ 15 des Str.=G.=B.) schreibt diesen Zwang vor für die zur Zuchthausstrafe Verurteilten. Sie sind in der Straf­anstalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten, können aber auch zu Arbeiten außerhalb der Anstalten, insbesondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beaufsichtigten Ar­beiten verwendet werden. Für die zu Gefängnisstrafe Verurteilten spricht das Gesetz den Arbeitszwang nicht aus. Sie können(§ 16 des Str.=G.=B.) in einer Gefangenenanstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen; eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig. Faktisch allerdings hat sich auch für die zur Gefängnisstrafe Verurteilten ein Arbeits­zwang herausgebildet. Ein solcher gilt auch(§ 362 des Str.=G.=B.) für die nach Vorschrift des§ 361 Nummer 3—8 zu Haft verurteilten und nach verbüßter Strafe der Landes­polizeibehörde überwiesenen Personen. Durch die Ueberweisung erhält die Landespolizeibehörde die Befugnis, die verurteilten Personen bis zu zwei Jahren entweder in einem Ar­

beitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten zu verwenden. Die Ueberweisung und damit der Arbeitszwang kann u. a. treffen Personen, die als„Land­streicher" umherziehen; die betteln; die, wenn sie aus öffent­lichen Armenmitteln eine Unterstützung empfangen, sich aus „Arbeitsscheu“ weigern, die ihnen von der ehörde angewiesene, ihren„Kräften angemessene" Arbeit zu verrichten; ferner weibliche Personen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt sind und den Kontrollvorschriften zuwiderhandeln. Es handelt sich hier um strafrechtliche Be­stimmungen, die nichts andres sind, als ein Stück Aus­nahmerecht gegen die Armen und Elenden, gegen den sogenannten„Auswurf der menschlichen Gesellschaft", für den die Klassenherrschaft mit ihren Ungerechtigkeiten verant­wortlich ist. Sie läßt„den Armen schuldig werden und über­gibt ihn dann der Pein".

Solche Erwägungen, die doch für jeden humanen und ge­recht denkenden Menschen die nächstliegenden sind, stellt Bürger­meister Ehrich nicht an. Er betrachtet den§ 361 des Str.=G.=B. unter dem Gesichtspunkte der Nützlichkeits­theorie. Der praktischen Anwendung dieser Theorie will er das„große Heer der Landstreicher, Bettler, Trinker Müßig­gänger, Prostituierten und solcher, die sich der Pflicht zum Unterhalte ihrer Familie entziehen“, unterworfen wissen. Er klagt, daß die erkannten Haffstrafen auf Landstreicher, Bettler usw. nicht bessernd wirken; daß sie den Behörden unsäglich viel Mühe und Kosten verursachen. Es müsse, sagt er,„ein Straf­mittel gesucht und gefunden werden, das geeignet ist, den Täter, der sich als ein scharfer Gegner des Lebensfundaments„die Arbeit“ entpuppt, durch strafweise Nacherziehung einer geord­neten Lebensweise zuzuführen".

Arbeit will er zur Strafe werden lassen, und er beruft sich dafür auf das„Volksempfinden"; dieses verlange geradezu als praktisches Strafmittel die Verurteilung zur Arbeit. Die Strafarbeit=Vollstreckung denkt der Herr Bürgermeister sich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, vielmehr sehr leicht; er meint:„Zunächst hat man schon heute an vielen Plätzen Arbeitsvermittlungsstellen teils unter behördlicher Leitung oder Kontrolle, die Angebot und Nach­frage regeln. Den Gemeindebehörden würde es ob­liegen, den Strafvollstreckungsbehörden die erforderlichen Arbeitsgelegenheiten nachzuweisen, die Kon­

trolle der Strafvollstreckung und die Einziehung und Abführung des in die Justizkasse fließenden Lohnes für die durch den Be­straften geleistete Arbeit auszuführen; was diese allerdings schon jetzt über Gebühr beanspruchten Behörden angesichts der be­sonders auf dem Lande, aber auch bei den Handwerkern der Kleinstadt bestehenden Leutenot dennoch ohne Murren übernehmen würden.... Falls der zur Arbeit Verurteilte sich der Strafarbeitvollstreckung entzieht, wird unnachsichtig zur Vollstreckung der substituierten Haftstrafe geschritten oder die erkannte Ueberweisung ausgeführt.“

Auf diese Weise will Herr Ehrich dem„Nützlichkeits­prinzip“ im Strafrecht Rechnung tragen; zur„Beseitigung des Mangels an Arbeitskräften" beitragen; die„jetzige kost­spielige Strafart durch eine solche ersetzen, die dem Staate eine direkte Einnahmequelle verschafft".

Oberflächliches Urteil könnte geneigt sein, in den Vor­schlägen des Herrn Ehrich einen guten Gedanken zu finden. Geht man der Sache aber auf den Grund, so findet man, daß es sich um höchst bedenkliche Vorschläge handelt, die ent­schieden bekämpft werden müssen. Wir wundern uns nur, daß Herr Ehrich sich darauf beschränkt, nur für die dem§ 361 unter­fallenden Personen die Zwangsarbeit als Strafe zu fordern. Konsequenterweise müßte er von seinem Standpunkte aus for­dern— was übrigens von konservativer Seite schon oft ge­fordert worden ist— daß auch die zu Zuchthaus= und Gefängnis­strafen Verurteilten gezwungen werden, in privaten, landwirt­schaftlichen und anderen Betrieben zu arbeiten, zwecks„Be­seitigung des Mangels an Arbeitskräften". Bisher haben die Gefängnispädagogen die Sträflingsarbeit als„positives Er­ziehungsmittel“ hingestellt; sie sagen, das Leben des Sträflings müsse„menschlich ausgefüllt“ werden und seinen„sittlichen In­halt“ erhalten, das aber sei die Aufgabe der Arbeit. Allerdings sind auch wir der Ansicht, daß Arbeit eine Wohltat für den Gefangenen ist, aber eine Wohltat lediglich in dem Sinne, daß sie den Gefangenen vor den physischen und psychischen Folgen der Untätigkeit behüten soll. Die Ansicht aber, durch Arbeits­zwang den Sträfling zu„erziehen“ und zu„bessern“, zeugt von gänzlicher Verkennung der Menschennatur und des sittlichen Wesens der Arbeit. Alles Gute, aller Segen der Arbeit ruht einzig und allein in der freien Betätigung. Nur die freie, von eignem Willen und der eignen Einsicht bewegte Arbeits­tätigkeit hebt den Menschen aus dem Reiche tieriger Notdurft empor zur Höhe eines bewußt schöpferischen Wesens; nur sie besitzt die Kraft, Körper und Geist im Gleichgewicht zu er­halten, die aufstrebenden Triebe der Seele zu stärken und zu zügeln, die Schaffenslust zu fördern. Nichts von alledem ist wahr, sobald von unfreier Arbeit, von der erzwungenen Arbeit des Sklaven und des Knechtes die Rede ist; dahinter darf man sittliche Impulse nicht voraussetzen und davon eine„sitt­liche Erhebung“ nicht erwarten.

Wenn man nun gar den falschen Begriff der Zwangsarbeit als„positives Erziehungsmittel“ noch übertrumpft durch den Vorschlag, die Arbeit zur Strafe werden zu lassen, so heißt das, die Arbeit ihres sittlichen Wertes völlig berauben. Das„Nützlichkeitsprinzip“, das Herr Ehrich geltend macht, ändert daran nichts, ja es verschärft den bösen Charakter des Arbeitszwanges dadurch, daß dieser dazu dienen soll, Sträf­linge von Rechts und Gesetzes wegen einer privaten Aus­beutungswirtschaft zu unterwerfen. Arbeitssklaven sollen durch gerichtliches Urteil geschaffen werden, um dem Mangel an Arbeitskräften zu begegnen. Das ist ohne Zweifel der denkbar ungerechteste und absurdeste Vorschlag, der zur „Reform“ des Strafrechts gemacht werden kann. Seine Aus­führung würde der freien Arbeit eine geradezu ver­hängnisvolle Konkurrenz bereiten. In früheren Zeiten machte rohe Gewalt den Schwachen und den Ueberwundenen zum Sklaven. Jetzt soll nach dem Vorschlag des Herrn Ehrich die Strafjustiz dadurch entwürdigt werden, daß man ihr die Auf­gabe zuweist, im„Namen des Gesetzes" unglückliche Menschen, die durch den Zwang der Verhältnisse zu Sündern wider die Rechtsordnung geworden sind, zu Sklaven zu erklären, sie in Zwangsarbeit zu bringen und so einem strafrechtlichen Aus­beutungssystem zu unterwerfen. Die Sozialdemokratie und mit ihr alle wirklich human und gerecht denkenden Menschen werden mit größter Entschiedenheit zu verhindern suchen, daß die Frage der Sträflingsarbeit und die Frage der Beseitigung des Mangels an Arbeitskräften" nach den Vorschlägen des Herrn Ehrich ihre Lösung finden

Politische Uebersicht.

Agrarische Liebesgaben unter dem Deckmantel der Germa­nisierungspolitik. Es wurde kürzlich berichtet, daß der preußische Landtag in der nächsten Session den erst im März 1908 wieder mit 250 Millionen dotierten Ostmarkenfonds der Ansiedelungskommission neu auffüllen solle. Diese Nachricht wird jetzt offiziös dementiert. In Aussicht seien dagegen Maß­nahmen zur Erhaltung des Grundbesitzes in den Grenzprovinzen und in Pommern, die unter bestimmten Bedingungen in der Gewährung von Mitteln gegen geringe Zinssätze bestehen sollen. Voraussichtlich würden entweder die Landschaften hierbei eine Rolle spielen, oder man werde eigene Kreditinstitute einrichten. Ferner stehe ein Parzellierungsgesetz für Posen, Westpreußen, Schlesien und einen Teil von Pommern in Aussicht. Auch die Ausführungsbestimmungen zur Arbeiteransiedlung sollen dem­nächst erscheinen.

Ein deutsch=englischer Streit um Kolonial=Diamanten. Der

Londoner Korrespondent des„Berliner Tageblatt" berichtet das folgende:

„Im Jahre 1863 erhielt in Kapstadt die Firma Depaß, Spence& Co. die Konzession für einen Küstenstrich in der Nach­

barschaft der gegenwärtigen Lüderitzbucht, die später von einem Eingeborenenhäuptling dem Deutschen Lüderitz abgetreten wurde. Zwischen diesem und der englischen Firma entstand ein Streit über das Eigentumsrecht, und schließlich wurde 1886 infolge eines englisch-deutschen Abkommens der Kapstädter Firma ein ständiges Recht auf einen Teil des beanspruchten Landes zuerkannt. Auf diesen Streifen Landes sind in der letzten Zeit die reichsten Diamantenfunde gemacht worden. Die deutschen Behörden haben nun einem Herrn Weiß, einem deut­schen Untertanen, das Recht erteilt, Schürffelder auf diesem Ge­biete auszustecken, wogegen die britischen Untertanen unter Be­rufung auf die Abmachung von 1886 protestierten. Die Ange­legenheit bildet jetzt den Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Berliner und dem Londoner Auswärtigen Amt.

Bayerische Finanznot. Ende September tritt der bayerische Landtag zusammen und, wie das allgemein üblich, wird ihm sofort der Etat unterbreitet; es wird nun berichtet, daß es nur unter großen Schwierigkeiten gelungen sei, den Etat ohne Fehl­betrag abschließen zu lassen. Es sei für das erste Jahr der kommenden Finanzperiode eine zwölfprozentige Steuererhöhung und der Ausgleich des Budgets sei ferner auch nur dadurch mög­lich gewesen, daß Beträge für Ausgaben, die sonst aus Fonds­mitteln erfolgten, diesmal aus Anleihen genommen werden. Sogar für die Flußkorrektionen müßten zirka 8 Millionen auf dem Anleihewege geholt werden. Wahrscheinlich mit Rücksicht auf die Biersteuererhöhung im Reiche ist die Erhöhung des Malzaufschlages auf 13 Millionen geplant.

Der Verfassungsstreit in Mecklenburg. An dem Widerstand der Ritterschaft, die ihre Privilegien nicht aufgeben will, ist bisher die Einführung einer modernen Staatsverfassung in den beiden Großherzogtümern Mecklenburg gescheitert. Die Ver­handlungen sind zurzeit wieder eingeleitet, scheinen aber wieder­um zu einem negativen Resultat führen zu wollen. Wenigstens läßt darauf die Meldung schließen, daß die Bürgermeister, die im mecklenburgischen Landtag Sitz und Stimme haben, ent­schlossen sind, dem nächsten Landtag die Bewilligung der Steuern zu verweigern, wenn eine Einigung über die Verfassung nicht zustande kommt.— Wie man weiter erfährt, dreht sich der Kampf in der Hauptsache um das Wahlrecht.

Aufklärung tut dringend not! Ein Briefschreiber aus Schle­sien verlangt von der konservativen Parteileitung, sie möge als­bald geeignete, in ganz populärer Form gehaltene Flugblätter in großen Mengen zur Verteilung bringen lassen, um den Uebertreibungen Einhalt zu tun, die gegen die Wirkungen der neuen Steuern gerichtet sind. Zum Schlusse heißt es in dem Schreiben, das der„Konservativen Korrespondenz" zuge­gangen ist:

„Allgemeinen Unwillen und Befremden erregt die passive Haltung der Staatsbehörden, die ganz vergessen zu haben scheinen, daß sie selber die empfohlenen Steuern vorgeschlagen, gefordert und angenommen haben, und die jetzt tun, als ginge sie die ganze Sache nichts an und als handle es sich um rein interne Parteiangelegenheiten, nicht um Interessen des Vater­landes und um eine Vergiftung des loyalen Sinnes und der Eintracht der Bevölkerung.“

Wie die„Konservative Korrespondenz“ einleitend bemerkt, ist der obige Brief nur einer von vielen, die sie erhalten, und in denen sich ähnliche Mitteilungen befinden. Es scheint, als ob man mit dem Geschreibsel Stimmung machen will, um die Re­gierung zu veranlassen, nun endlich die von den Junkern ver­langte Aufklärung zu schaffen.

Ein feines Geschäft. Verschiedentlich wird versucht, der Steuerschraube dadurch zu entgehen, daß Kaffee zur Verzollung nicht angemeldet wird. Die Steuerbehörden sind aber sehr auf dem Posten; ihre recherchierende Tätigkeit ist denn auch bisher sehr lohnend für sie gewesen. So wurden z. B. vor einigen Tagen in Düsseldorf Kaffeemengen beschlagnahmt, die der betr. Firma für die Nichtanmeldung die Summe von 160000 Mark für Steuer und Strafe kosten werden.

Der Reichsverband vor Gericht.

Unter dieser Spitzmarke hatte die„Leipziger Volkszeitung" am 30. Juni mitgeteilt, daß der zweite Hauptgeschäftsführer des Reichsverbandes, Dr. Ludwig in Berlin, gegen den Genossen Adelung von der„Mainzer Volkszeitung" Privatklage wegen Beleidigung erhoben habe. Die„Leipziger Volkszeitung" teilte den wesentlichen Inhalt des Artikels unseres Mainzer Bruder­blattes mit, worauf Herr Ludwig auch die„Leipziger Volks­zeitung“ vor den Kadi zitierte. Am 25. August wurde nun in dieser Sache vor dem Leipziger Schöffengericht gegen den ver­antwortlichen Redakteur der„Leipziger Volkszeitung", Genossen Müller, verhandelt. Genosse Müller wies darauf hin, daß in bürgerlichen Kreisen der Reichsverband ebenso abfällig beurteilt werde wie in der sozialdemokratischen Partei. Die Kampfes­weise des Reichsverbandes werde als verachtenswert und un­würdig bezeichnet; Genosse Müller lieferte hierfür eine ganze Reihe von Beispielen. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Neu, stellte folgende Beweisanträge: 1. Für die Tatsache, daß Ludwig früher Redakteur eines demokratischen, dann eines nationalliberalen Blattes gewesen und hierauf als zweiter Ge­schäftsführer des Reichsverbandes angestellt worden ist, den General v. Liebert als Zeugen zu laden; 2. den Rechtsanwalt Herzberg als Zeugen zu laden für die Tatsache, daß von Lud­wig die unwahre Behauptung stammt, Liebknecht habe seiner­zeit von den aus Frankreich heimkehrenden Kriegern als von zweibeinigen Tieren gesprochen; 3. den konservativen Partei­sekretär Graupner zu laden, der bezeugen soll, daß Ludwig die von ihm im Wahlkampfe von Alzey-Bingen verfaßten Flug­blätter von anderen Personen verantworten ließ; und 4. den Chefredakteur Schiedt vom„Leipziger Tageblatt“ für die Tat­sache als Zeugen zu laden, daß anständige Politiker es ablehnen, mit dem Reichsverbande zu paktieren.