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A. Gerisch& Co., Wieleseld,

Nr. 120.

Bielefeld, Mittwoch, 26. Mai 1909.

20. Jahrg.

Die heutige Nummer umfaßt 10 Seiten.

Die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Frumten und Angrstruten.

Diese Beziehungen werden von dem jetzigen Krankenver­sicherungsgesetze nur in wenigen Vorschriften und mehr neben­her berührt. Es kommen da in Betracht zunächst die für Orts=, Betriebs=, Bau= und Innungskrankenkassen geltenden Be­stimmungen des§ 42, wonach die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs= und Kassenführer der Kasse für pflichtgemäße Verwaltung haften wie Vormunder ihren Mündeln; handeln sie absichtlich zum Nachteile der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des§ 266 des Strafgesetzbuches. Nach§ 45 über­wacht die Aufsichtsbehörde die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Fest­setzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mit­glieder des Kassenvorstandes erzwingen. Was speziell die An­stellungsverhältnisse der Kassenangestellten anbe­trifft, so regeln sie sich nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Vertragsrechts.

Der Entwurf der Reichsversicherungsordnung (2. Buch, 4. Abschaitt, IV) will einen andern Zustand schaffen. Während das bestehende Gesetz von der Tendenz ausgeht, das Schwergewicht der Führung der Kassengeschäfte in die ehren­amtliche Verwaltung zu legen, erstrebt der Entwurf eine ge­setzliche Disziplinierung der Angestellten nach dem Vorbilde des Staats- und Kommunalbeamtenwesens. Er kommt damit reaktionären Bestrebungen entgegen, die im Reichs­tage bereits bei der Beratung der Novelle zum Krankenver­sicherungsgesetz vom Jahre 1903 scharf hervorgetreten sind und zum Teil auch bereits damals durch Mehrheitsbeschluß sank­tioniert wurden. Damals hatte die Kommission auf Vorschlag des Zentrums beschlossen, dem§ 42 eine Bestimmung hin­zuzufugen, dahingehend, daß jede Kasse eine Dienstordnung zu beschließen habe, durch welche die Rechtsverhältnisse und die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Kassenbeamten ge­regelt werden, und daß diese„Dienstordnung, sowie die späteren Abänderungen derselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden unterliegen. Man bezog sich hierbei auf den§ 48 des Unfallversicherungsgesetzes, der eine durch das Reichsversicherungsamt zu bestätigende Dienstordnung vorschreibt,„Diese Bezugnahme ist eine völlig verfehlte; denn die Verhaltnisse in den nur vom Reichsversicherungsamt ab­hängigen Berufsgenossenschaften sind gar nicht in Vergleich zu stellen mit denen in den Krankenkassen, die einer ganzen Anzayl von Aufsichtsbehörden unterstehen.

Sowohl von seiten der Sozialdemokraten als auch der Freisinnign ist der Vorschlag energisch bekämpft wor­den, als ein schwerer Eingriff in das Selbstver­waltungsrecht der Kassen. Ist eine Dienstordnung von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig, so wird damit dieser Behörde eine mit dem Selbstverwaltungsrecht unverein­bare außerordentliche Gewalt eingeräumt, die dem schlimmsten Mißbrauch dienen kann. Die von der Kommission beantragte Vorschrift wurde dann auch nicht in die Novelle ausgenommen; doch beschloß die Mehrheit eine Resolution, in der die ver­bündeten Regierungen zur„demnächstigen Ordnung“ dieser Frage aufgefordert werden.

Der Entwurf der Reichsversicherungsordnung schlägt nun unter ausdrücklicher Berufung auf diese Resolution vor, daß für die Angestellten der Orts=, Land= und Innungs­kassen, die nicht nach Landesrecht als Staats- oder Kom­munalbeamte anzusehen sind, eine Dienstordnung aufge­stellt wird, und zwar unter Mitwirkung(Genehmigung) des Versicherungsamts und des Oberversiche­rungsamts. Die Dienstordnungen sollen namentlich ent­halten Bestimmungen über den Besoldungsplan, die Zahl der Angestellten, das Aufrücken in höhere Stellen, die Strafen bei Dienstvergehen, die Voraussetzungen der Kündigung und Ent­lassung. Für Kassen mit mehr als 10000 Mitgliedern kann das Oberversicherungsamt nach Anhörung des Kassen­vorstandes bestimmen, daß mindestens die geschäftsleitenden Angestellten auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruf­lich angestellt werden. Diesen Angestellten sollen die Rechte und Pflichten von Staats- und Kommunalbeamten übertragen werden! Die Landesregierung kann allgemein die An­forderungen bestimmen, welche die Dienstordnung an die ge­schäftliche Befähigung der mit der Kassen= und Rech­nungsführung beschäftigten Angestellten oder Beamten stellen muß. Ueber die Anstellung der unter der Dienstordnung stehenden Angestellten der Ortskrankenkassen soll die Mehrheit der beiden Gruppen der Vorstandsmitglieder(Ver­

„ und Arbeitgeber, feschseßen, Kommt ein bicher, Ve. schluß nicht zustande, so sou einfache Stimmenmehrheit im Vor­stande genügen, dieser Beschluß aber der Bestatigung durch zus Versicherungsamt bedürfen. Bei den Betriebskran­kenkassen soll der Betriebsunternehmer auf seine Kosten und Verantwortung die zur Geschäftsführung erforder­lichen Angestellten bestellen.

Diese Vorschläge gehen sowohl sachlich wie rücksichtlich ihrer reaktionären Tendenz noch weit hinaus über die 1903 im Reichs­tage gegebenen Anregungen. In Verbindung mit den bereits von uns mitgeteilten und kritisierten Bestimmungen, betreffend die Abänderung der inneren Verfassung der Krankenkassen „Fernhaltung unberechtigter äußerer Einflüsse“), sollen sie dazu dienen, das Selbstverwaltungsrecht durchaus zu vernichten. Die Begründung des Entwurfs versucht zwar, darüber hinwegzutäuschen. Sie macht zunächst geltend, was an sich richtig ist, daß namentlich die großen Kassen ohne eine ganze Reihe von Angestellten nicht mehr auskommen können, und daß für eine große Zahl von Angestellten die besoldete Be­schäftigung im Dienste der Kasse den dauernden Haupt= oder Nebenberuf bildet. Aber daß aus diesem Grunde die vorge­schlagenen Abänderungen nötig sind, dafür kann der Entwurf nicht ein einziges stichhaltiges Argument erbringen. Die Be­srundung geht in diesem Punkte wieder auf das„ordnungs­Kelitische Gebiet über; sie wiederholt die von uns schon der Ftui unterzogene Behauptung der Scharfmacher, daß politische Parteien da, wo ihre Mitglieder das Uebergewicht in den Or­ganen der Krankenkassen erlangt haben.„auf alle Weise die alten, der Partei nicht angehörigen Kassenbeamten aus ihren Stellungen zu verdrängen und durch Anhänger der eigenen

Partei zu ersetzen wissen“. Hierzu haben wir nur noch zu be­merken, daß die Wahl der Beamten eine reine Vertrauenssache ist, die mit Interessen und Bestrebungen politischer Parteien an sich gar nichts zu tun hat, deren Erledigung vielmehr nur von der Frage abhängig ist, ob die betreffenden Personen die sachliche Befähigung zur Wahrnehmung der Stellengeschäfte haben. Aber diese Vertrauensleute sollen ja nach dem Wunsche der Scharfmacher und Ordnungspolitiker keine Sozial­demokraten sein. Das ist des Pudels Kern! Sie dürfen konservativ, national, christlich=sozial, ultramontan, liberal sein — das macht nichts. Gehören sie aber der Sozialdemo­kratie an, so„mißbrauchen“ sie ihre Stellung„im Partei­interesse"!

Die Begründung glaubt dann, sich darauf berufen zu können, daß Kassenangestellte selbst sich darüber beschwert haben,„daß ihre Stellungen nicht gesichert, vielmehr vollkom­men dem guten oder bösen Willen der Vorstände überliefert seien und sie sich willenlos deren Anforderungen und Ansichten fügen müßten". Allerdings haben Kassenangestellte des öfteren solche Klagen erhoben. Es mag auch sein, daß sie in dem einen oder anderen Falle begründet sind. Aber daraus läßt sich doch kein Argument zugunsten der Vorschläge des Entwurfs gewin­nen. Es könnte doch lediglich darauf ankommen, gegen un­gerechte Behandlung der Angestellten im Gesetz Kautelen zu schaffen, die das Selbstverwaltungsrecht nicht einschränken. Die meisten der Beschwerden dürften übrigens nicht ungerechte Be­handlung, sondern lediglich den an sich durchaus vegreiflichen Wunsch nach Sicherung der Stellung zur Ursache haben.

Daß die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Beamten und Angestellten einer generellen Regelung bedürfen, ist gerade von seiten der Kassen selbst seit Jahren schon als eine Not­wendigkeit erkannt worden. Und sie haben, um dieser Not­wendigkeit zu genügen, den Weg eingeschlagen, der unseres Er­achtens der allein richtige ist, den Weg der selbständigen Rege­lung. Die Jahresversammlung des Zentralverbandes der Krankenkassen 1906 zu Düsseldorf brachte einen Vertrag zwischen diesem Verbande einerseits und dem Verbande der Verwaltungsbeamten der Krankenkassen und Berufsgenossen­schaften zum Abschluß, der die Dienst= und die Besoldungsver­hältnisse nach bestimmten Gehaltsstufen, die Frage der Kündi­gung und Entlassung usw. regelt. Es handelt sich um einen regetrechten Kollektiv=Tarifvertrag, der die berechtigten Inter­essen der Kassenangestellten hinlänglich wahrt, der auch noch der Ausgestaltung und Verbesserung fähig ist. Aber auch diese Regelung erscheint der Begründung des Entwurfs als eine „sehr bedenkliche"; sie behauptet kühnlich, es sei dabei die Ab­sicht maßgebend gewesen,„den Angestellten aus Gründen, die mit den Interessen der Kassen nichts zu tun haben“, ihre Stel­lung unter allen Umständen zu sichern. Tatsächlich hat der Vertrag neben der Wahrung berechtigter Interessen im Gegen­seitigkeitsverhältnis den offen ausgesprochenen Zweck, der Ge­setzgebung einen Vorwand zu Eingriffen in das Selbstverwal­tungsrecht zu nehmen. Und deshalb erscheint er dem Entwurf als etwas„sehr bedenkliches". Alles. was die Selbstverwaltung zu halten und zu fördern vermöchte, soll aus dem Wege geräumt werden. Und dabei ist noch ein sehr bösartiger Hinter­gedanke zu berücksichtigen; die Absicht, die Beamtenstellen in den Ortskrankenkassen möglichst mit zivilversorgungs­berechtigten Personen, mit Militäranwärtern und verabschiedeten Offizieren zu besetzen. Diesen Elementen will man die besten Stellen reservieren. Zwar sagt der Entwurf, daß die Besetzung der Stellen mit Inhabern des Zivilversorgungsscheines„nicht vorgeschrieben werden darf". Aber das ist auch gar nicht nötig. Bekommen die Ortskranken­kassen die ihnen zugedachte neue innere Verfassung, so steht es ganz außer Zweifel, daß bei der Stellenbesetzung das Militär­anwärtertum die weitestgehende Berücksichtigung erfahren wird. Das würde allerdings geradezu ein Hohn auf den Begriff der sozialen Gesetzgebung sein, aber doch ganz und gar dem Zuge des reaktionären Geistes, der sich gegen die Selhstverwaltung richtet, entsprechen. Der Unteroffizier an die Stelle des zum Dienst in der Arbeiterversicherung berufenen, von Jugend auf geistig und praktisch geschulten, sozialpolitisch verständnis­vollen Arbeiters!

Derselbe Gesetzentwurf, der die Kassenangestellten vorgeblich dem„Parteiinteresse“ und dem„guten oder bösen Willen der Vorstände“ entziehen will, überliefert sie der Willkür der Aufsichtsbehörden und in den Betriebskassen ganz und gar der Willkür des Unternehmers, der zum Herrn der Kasse gemacht wird!

Ein neues von den Behörden abhängiges Beamtentum mit öffentlichem Charakter, mit den Rechten und Pflichten von Staats- und Kommunalbeamten will man schaffen. Da müssen natürlich die Arbeiter aus dem Wege geräumt werden. Für die Arbeiter bleibt in der Hauptsache nur noch die Pflicht des Zahlens,

Das ist das Ziel, das der Entwurf sich gesteckt hat. Woher nimmt die Regierung nur den Mut, da immer noch von einer „sozialen Gesetzgebung“ zu sprechen?

Politische Uebersicht.

Erledigtes Reichstagsmandat. Der nationalliberale Reichs­tagsabgeordnete Scheilhorn in Forst(Pfalz) ist am Sonn­tag einer Lungenentzündung erlegen. Schellhorn war 61 Jahre alt; er vertrat den zweiten pfälzischen Reichstagswahlkreis Landau=Neustadt seit 1903. Bei der letzten Wahl erhielt er im ersten Wahlgang 14 600 Stimmen gegen 8700 Zentrums= und 6300 sozialdemokratische Stimmen. In der Stichwahl siegte er mit zirka 17400 Stimmen gegen das Zentrum, das sich der Stimmabgabe bei der Aussichtslosigkeit der Wahl enthielt.

Die Rache der Firma Krupp. In der zweiten Sitzung des Krankenkassen= Kongresses trat der Vorsitzende Fräßdorf den Unterstellungen des Regierungsvertreters entgegen, daß der Kongreß keine ausreichende Vertretung, der Krankenkassen dar­stelle, da die Betriebskassen ganz unzulänglich vertreten seien; er wies auf die zahlreich anwesenden Delegierten von Betriebs­kassen hin, unter denen sich auch Unternehmer befanden und der als Arbeitervertreter der Kruppschen Betriebskasse dem Kon­greß beiwohnende Metallarbeiter Coura erklärte im Anschluß an Fräßdorfs Rede, daß die Versicherten der Betriebskassen Rheinland=Westfalens gar nicht gefragt worden seien, ob sie auf dem Kongreß vertreten sein wollten. Er sei in einer Mitglieder­versammlung seiner Betriebskasse, die gegen den Beschluß der

Betriebskassenleitungen protestierte, zum Kongreß delegiert worden, und hinter ihm stehe die übergroße Mehrheit aller in Betriebskassen Versicherter.

Für diese mannhafte Erklärung ist Coura nun gemaßregelt worden! Einen Tag nach seiner Rückkehr wurde er unter Aus­zahlung des Lohnes für zwölf Arbeitstage entlassen— zur selben Zeit, als weit über dreihundert Kruppsche Arbeiter Urlaub zum Kaiserpreis=Wettsingen in Frankfurt a. M. bekamen.

Die noble Firma Krupp hat überdies den nach Frankfurt Beurlaubten pro Mann ungefähr 50 Mk. zur Bestreitung der Unkosten geschenkt.

Kaiserpreis=Wettsingen— ja, das kann nie zu teuer werden; nur eigene Meinung dürfen die Arbeiter nicht haben.

Christliche Eisenbahner und Arbeitskammer=Entwurf. Auf

der jüngst in Eberbach abgehaltenen Generalversammlung des(christlichen) Verbandes badischer Eisenbahner protestier in die Beamten in einer Resolution dagegen, daß die in den Eisen­bahnbetrieben beschäftigten Arbeiter von einer Vertretung in den Arbeitskammern ausgeschlossen seien. Es müsse eine reine Ar­beiterkammer auf territorialer Grundlage zur gesetzlichen Ver­tretung der Arbeiterschaft gebildet werden.— Die Generalver­sammlung verlangte ferner die Einreihung der Eisenbahnbe­triebe in den Titel 7 der Gewerbe#rdnung, da kein Grund vor­

liege, den Eisenbahnern die gesetzlichen Rechte der übrigen Ar­beiterschaft vorzuenthalten.

Gegen die Reichswertzuwachssteuer. In einer Konferenz der

Oberbürgermeister Badens, die am Freitag und Sonnabend in Baden=Baden stattfand, beschloß man, gegen die Reichswert­zuwachssteuer Stellung zu nehmen. Diese Steuer sollte den Städten gesichert bleiben und als Steuerquelle für diese dienen.

Die ablehnende Haltung der Badenser Oberbürgermeister wurde dem Berliner Oberburgermeister Kirschner telegraphisch übermittelt, damit er an maßgebender Stelle darüber berichte.

Preußische Germanisationspolitik. In Nordschleswig ist jetzt schon der Nähunterricht staatsgefährlich. In. dem dänischen Versammlungshause in Scharrebeck erteilt eine wohlhabente Dame Nähunterricht an junge Mädchen aus dem Orte und der Umgebung und zwar hat der Unterricht einen rein gemeinnutzigen Charakter. Jetzt hat der Landrat in Hadersleben dem Oekonom des Versammlungshauses im Auftrage der Regierung in Schlee­wig, Abteilung für Kirchen= und Schulwesen eine Verfügung zu­gehen lassen, in der ihm unter Androhung einer Strafe von 100 Mk. eventuell 10 Tagen Haft verboten wird, den Nähunter­richt im Lokale weiter zu dulden, soweit er an jugendliche Per­sonen unter 18 Jahren erteilt wird.

Aus dem Reichstag.

Die Brausteuer. Die Beratung der Brausteuervorlage nahm am Dienstag den ganzen Tag in Anspruch. Zunächst handelte es sich um die Staffelung der Steuer. Hierzu lagen eine Anzahl Anträge vor, die eine größere Anzahl von Staffeln einzuführen bezweckten. Der Streit dreht sich darum, ob die Steuer besser abzuwälzen wäre bei einer größeren Anzahl Staffeln oder bei Staffeln, wie die Regierungsvorlage sie vor­sieht. Die Kommission entschied sich für die Regierungsvorlage. Es sind also zu zahlen::

Von den ersten 250 Doppelzentnern Malz 14 M

Von den folgenden 1250„„ 15„

Von den folgenden 1500..„.„ 16„

Von den folgenden 2000„„ 18„

Von dem Rest 20„

Brauereien, die in einer Hand sind und nicht weiter als 10 Kilometer auseinander liegen, gelten als ein einheitlicher Betrieb.— Der Abg. Gamp empfahl eine Kontingentierung der Brauereien und wünschte weiter, daß, wenn einige Brauereien zusammengelegt werden, um genossenschaftlich betrieben zu wer­den, diese keinen höheren Steuersatz zu bezahlen haben, als wie ihn die einzelne Brauerei bezahlen müßte, wenn sie selbständig betrieben werde. Diesen Ansichten trat Abg. Stücklen entgegen, weil gar kein Anlaß vorliege, derartige Brauereien steuerlich besser zu behandeln als ihre Konkurrenten. Ganz besonders zu verwerfen sei aber die Kontingentierung, die die Konkurrenz aus­schalte und die Gastwirte den Brauereibesitzern auf Gnade und Ungnade überliefere.— Nachdem sich auch die Regierung gegen eine Kontingentierung ausgesprochen hatte, zog der Abg. von Gamp seine Anträge zurück.

Zu einer kleinen Kontroverse kam es nachmittags bei der Be­ratung des Artikels 4. In dem Artikel wird vorgesehen, daß die Gemeinden höchstens 65 Pfg. pro Hektoliter als Biersteuer er­heben dürfen. Gemeinden, die jetzt eine höhere Steuer erheben, sollen diese Steuer beibehalten dürfen. Abg. Stücklen beantragte, diesen Passus zu streichen, damit nicht auch noch die Gemeinden das Bier noch mehr verteuern. Der Antrag wurde ange­nommen.

Ein Versuch der Nationalliberalen, die Kontingentierung wenigstens auf fünf Jahre durchzusetzen, scheiterte, nachdem Abg. Südekum nachmals die Gründe, die gegen eine Kontingentierung sprechen, zusammengefaßt hatte.

Nach weiterer, unwesentlicher Debatte waren die Verhand­lungen erledigt; die Biersteuer ist in dieser Form angenommen; eine Gesamtabstimmung wurde nicht vorgenommen.

Die Banderolesteuer aufgeflogen! Zu einem sensationellen Zwischenfall kam es am Dienstag abend in der Finanzkommission. Obwohl es bereits ¼6 Uhr war und eine ganze Menge Anträge dem Vorsitzenden lediglich handschriftlich vorlagen, unternahm es die Mehrheit, durchzusetzen, daß noch in die Beratung der Tabaksteuervorlage eingetreten wurde.— Zu­nächst lag ein Antrag Kreth vor, der die abgelehnte Banderole­steuer zur Grundlage hatte und aus dem Tabak eine Mehrein­nahme von 72 Millionen Mark herausziehen wollte. Kreth ver­zichtete auf eine Begründung, die dem Protokoll beigegeben wer­den soll. Schatzsekretär Sydow erklärte kurz, daß ihm der An­trag Kreth sehr sympathisch sei und daß er sich vorbehalte, in Laufe der Beratungen darauf zurückzukommen.

Abg. Geyer wies darauf hin, daß nach allgemeiner Auffassung die Banderole mit ihrer Ablehnung in erster Lesung als abge­tan gelten müßte. Dies wurde vom Abg. Di. Spahn(Ztr.) be­stätigt. Man habe allgemein angenommen, daß die Regierung darauf nicht zurückkommen könne. Bei der unmittelbar darauf