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A. Gerisch& Co., Wieleseld,
Nr. 120.
Bielefeld, Mittwoch, 26. Mai 1909.
20. Jahrg.
Die heutige Nummer umfaßt 10 Seiten.
Die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Frumten und Angrstruten.
Diese Beziehungen werden von dem jetzigen Krankenversicherungsgesetze nur in wenigen Vorschriften und mehr nebenher berührt. Es kommen da in Betracht zunächst die für Orts=, Betriebs=, Bau= und Innungskrankenkassen geltenden Bestimmungen des§ 42, wonach die Mitglieder des Vorstandes, sowie Rechnungs= und Kassenführer der Kasse für pflichtgemäße Verwaltung haften wie Vormunder ihren Mündeln; handeln sie absichtlich zum Nachteile der Kasse, so unterliegen sie der Bestimmung des§ 266 des Strafgesetzbuches. Nach§ 45 überwacht die Aufsichtsbehörde die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und kann sie durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen. Was speziell die Anstellungsverhältnisse der Kassenangestellten anbetrifft, so regeln sie sich nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Vertragsrechts.
Der Entwurf der Reichsversicherungsordnung (2. Buch, 4. Abschaitt, IV) will einen andern Zustand schaffen. Während das bestehende Gesetz von der Tendenz ausgeht, das Schwergewicht der Führung der Kassengeschäfte in die ehrenamtliche Verwaltung zu legen, erstrebt der Entwurf eine gesetzliche Disziplinierung der Angestellten nach dem Vorbilde des Staats- und Kommunalbeamtenwesens. Er kommt damit reaktionären Bestrebungen entgegen, die im Reichstage bereits bei der Beratung der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom Jahre 1903 scharf hervorgetreten sind und zum Teil auch bereits damals durch Mehrheitsbeschluß sanktioniert wurden. Damals hatte die Kommission auf Vorschlag des Zentrums beschlossen, dem§ 42 eine Bestimmung hinzuzufugen, dahingehend, daß jede Kasse eine Dienstordnung zu beschließen habe, durch welche die Rechtsverhältnisse und die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Kassenbeamten geregelt werden, und daß diese„Dienstordnung, sowie die späteren Abänderungen derselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden unterliegen. Man bezog sich hierbei auf den§ 48 des Unfallversicherungsgesetzes, der eine durch das Reichsversicherungsamt zu bestätigende Dienstordnung vorschreibt,„Diese Bezugnahme ist eine völlig verfehlte; denn die Verhaltnisse in den nur vom Reichsversicherungsamt abhängigen Berufsgenossenschaften sind gar nicht in Vergleich zu stellen mit denen in den Krankenkassen, die einer ganzen Anzayl von Aufsichtsbehörden unterstehen.
Sowohl von seiten der Sozialdemokraten als auch der Freisinnign ist der Vorschlag energisch bekämpft worden, als ein schwerer Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kassen. Ist eine Dienstordnung von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig, so wird damit dieser Behörde eine mit dem Selbstverwaltungsrecht unvereinbare außerordentliche Gewalt eingeräumt, die dem schlimmsten Mißbrauch dienen kann. Die von der Kommission beantragte Vorschrift wurde dann auch nicht in die Novelle ausgenommen; doch beschloß die Mehrheit eine Resolution, in der die verbündeten Regierungen zur„demnächstigen Ordnung“ dieser Frage aufgefordert werden.
Der Entwurf der Reichsversicherungsordnung schlägt nun unter ausdrücklicher Berufung auf diese Resolution vor, daß für die Angestellten der Orts=, Land= und Innungskassen, die nicht nach Landesrecht als Staats- oder Kommunalbeamte anzusehen sind, eine Dienstordnung aufgestellt wird, und zwar unter Mitwirkung(Genehmigung) des Versicherungsamts und des Oberversicherungsamts. Die Dienstordnungen sollen namentlich enthalten Bestimmungen über den Besoldungsplan, die Zahl der Angestellten, das Aufrücken in höhere Stellen, die Strafen bei Dienstvergehen, die Voraussetzungen der Kündigung und Entlassung. Für Kassen mit mehr als 10000 Mitgliedern kann das Oberversicherungsamt nach Anhörung des Kassenvorstandes bestimmen, daß mindestens die geschäftsleitenden Angestellten auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich angestellt werden. Diesen Angestellten sollen die Rechte und Pflichten von Staats- und Kommunalbeamten übertragen werden! Die Landesregierung kann allgemein die Anforderungen bestimmen, welche die Dienstordnung an die geschäftliche Befähigung der mit der Kassen= und Rechnungsführung beschäftigten Angestellten oder Beamten stellen muß. Ueber die Anstellung der unter der Dienstordnung stehenden Angestellten der Ortskrankenkassen soll die Mehrheit der beiden Gruppen der Vorstandsmitglieder(Ver
„ und Arbeitgeber, feschseßen, Kommt ein bicher, Ve. schluß nicht zustande, so sou einfache Stimmenmehrheit im Vorstande genügen, dieser Beschluß aber der Bestatigung durch zus Versicherungsamt bedürfen. Bei den Betriebskrankenkassen soll der Betriebsunternehmer auf seine Kosten und Verantwortung die zur Geschäftsführung erforderlichen Angestellten bestellen.
Diese Vorschläge gehen sowohl sachlich wie rücksichtlich ihrer reaktionären Tendenz noch weit hinaus über die 1903 im Reichstage gegebenen Anregungen. In Verbindung mit den bereits von uns mitgeteilten und kritisierten Bestimmungen, betreffend die Abänderung der inneren Verfassung der Krankenkassen „Fernhaltung unberechtigter äußerer Einflüsse“), sollen sie dazu dienen, das Selbstverwaltungsrecht durchaus zu vernichten. Die Begründung des Entwurfs versucht zwar, darüber hinwegzutäuschen. Sie macht zunächst geltend, was an sich richtig ist, daß namentlich die großen Kassen ohne eine ganze Reihe von Angestellten nicht mehr auskommen können, und daß für eine große Zahl von Angestellten die besoldete Beschäftigung im Dienste der Kasse den dauernden Haupt= oder Nebenberuf bildet. Aber daß aus diesem Grunde die vorgeschlagenen Abänderungen nötig sind, dafür kann der Entwurf nicht ein einziges stichhaltiges Argument erbringen. Die Besrundung geht in diesem Punkte wieder auf das„ordnungsKelitische Gebiet über; sie wiederholt die von uns schon der Ftui unterzogene Behauptung der Scharfmacher, daß politische Parteien da, wo ihre Mitglieder das Uebergewicht in den Organen der Krankenkassen erlangt haben.„auf alle Weise die alten, der Partei nicht angehörigen Kassenbeamten aus ihren Stellungen zu verdrängen und durch Anhänger der eigenen
Partei zu ersetzen wissen“. Hierzu haben wir nur noch zu bemerken, daß die Wahl der Beamten eine reine Vertrauenssache ist, die mit Interessen und Bestrebungen politischer Parteien an sich gar nichts zu tun hat, deren Erledigung vielmehr nur von der Frage abhängig ist, ob die betreffenden Personen die sachliche Befähigung zur Wahrnehmung der Stellengeschäfte haben. Aber diese Vertrauensleute sollen ja nach dem Wunsche der Scharfmacher und Ordnungspolitiker keine Sozialdemokraten sein. Das ist des Pudels Kern! Sie dürfen konservativ, national, christlich=sozial, ultramontan, liberal sein — das macht nichts. Gehören sie aber der Sozialdemokratie an, so„mißbrauchen“ sie ihre Stellung„im Parteiinteresse"!
Die Begründung glaubt dann, sich darauf berufen zu können, daß Kassenangestellte selbst sich darüber beschwert haben,„daß ihre Stellungen nicht gesichert, vielmehr vollkommen dem guten oder bösen Willen der Vorstände überliefert seien und sie sich willenlos deren Anforderungen und Ansichten fügen müßten". Allerdings haben Kassenangestellte des öfteren solche Klagen erhoben. Es mag auch sein, daß sie in dem einen oder anderen Falle begründet sind. Aber daraus läßt sich doch kein Argument zugunsten der Vorschläge des Entwurfs gewinnen. Es könnte doch lediglich darauf ankommen, gegen ungerechte Behandlung der Angestellten im Gesetz Kautelen zu schaffen, die das Selbstverwaltungsrecht nicht einschränken. Die meisten der Beschwerden dürften übrigens nicht ungerechte Behandlung, sondern lediglich den an sich durchaus vegreiflichen Wunsch nach Sicherung der Stellung zur Ursache haben.
Daß die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Beamten und Angestellten einer generellen Regelung bedürfen, ist gerade von seiten der Kassen selbst seit Jahren schon als eine Notwendigkeit erkannt worden. Und sie haben, um dieser Notwendigkeit zu genügen, den Weg eingeschlagen, der unseres Erachtens der allein richtige ist, den Weg der selbständigen Regelung. Die Jahresversammlung des Zentralverbandes der Krankenkassen 1906 zu Düsseldorf brachte einen Vertrag zwischen diesem Verbande einerseits und dem Verbande der Verwaltungsbeamten der Krankenkassen und Berufsgenossenschaften zum Abschluß, der die Dienst= und die Besoldungsverhältnisse nach bestimmten Gehaltsstufen, die Frage der Kündigung und Entlassung usw. regelt. Es handelt sich um einen regetrechten Kollektiv=Tarifvertrag, der die berechtigten Interessen der Kassenangestellten hinlänglich wahrt, der auch noch der Ausgestaltung und Verbesserung fähig ist. Aber auch diese Regelung erscheint der Begründung des Entwurfs als eine „sehr bedenkliche"; sie behauptet kühnlich, es sei dabei die Absicht maßgebend gewesen,„den Angestellten aus Gründen, die mit den Interessen der Kassen nichts zu tun haben“, ihre Stellung unter allen Umständen zu sichern. Tatsächlich hat der Vertrag neben der Wahrung berechtigter Interessen im Gegenseitigkeitsverhältnis den offen ausgesprochenen Zweck, der Gesetzgebung einen Vorwand zu Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht zu nehmen. Und deshalb erscheint er dem Entwurf als etwas„sehr bedenkliches". Alles. was die Selbstverwaltung zu halten und zu fördern vermöchte, soll aus dem Wege geräumt werden. Und dabei ist noch ein sehr bösartiger Hintergedanke zu berücksichtigen; die Absicht, die Beamtenstellen in den Ortskrankenkassen möglichst mit zivilversorgungsberechtigten Personen, mit Militäranwärtern und verabschiedeten Offizieren zu besetzen. Diesen Elementen will man die besten Stellen reservieren. Zwar sagt der Entwurf, daß die Besetzung der Stellen mit Inhabern des Zivilversorgungsscheines„nicht vorgeschrieben werden darf". Aber das ist auch gar nicht nötig. Bekommen die Ortskrankenkassen die ihnen zugedachte neue innere Verfassung, so steht es ganz außer Zweifel, daß bei der Stellenbesetzung das Militäranwärtertum die weitestgehende Berücksichtigung erfahren wird. Das würde allerdings geradezu ein Hohn auf den Begriff der sozialen Gesetzgebung sein, aber doch ganz und gar dem Zuge des reaktionären Geistes, der sich gegen die Selhstverwaltung richtet, entsprechen. Der Unteroffizier an die Stelle des zum Dienst in der Arbeiterversicherung berufenen, von Jugend auf geistig und praktisch geschulten, sozialpolitisch verständnisvollen Arbeiters!
Derselbe Gesetzentwurf, der die Kassenangestellten vorgeblich dem„Parteiinteresse“ und dem„guten oder bösen Willen der Vorstände“ entziehen will, überliefert sie der Willkür der Aufsichtsbehörden und in den Betriebskassen ganz und gar der Willkür des Unternehmers, der zum Herrn der Kasse gemacht wird!
Ein neues von den Behörden abhängiges Beamtentum mit öffentlichem Charakter, mit den Rechten und Pflichten von Staats- und Kommunalbeamten will man schaffen. Da müssen natürlich die Arbeiter aus dem Wege geräumt werden. Für die Arbeiter bleibt in der Hauptsache nur noch die Pflicht des Zahlens,
Das ist das Ziel, das der Entwurf sich gesteckt hat. Woher nimmt die Regierung nur den Mut, da immer noch von einer „sozialen Gesetzgebung“ zu sprechen?
Politische Uebersicht.
Erledigtes Reichstagsmandat. Der nationalliberale Reichstagsabgeordnete Scheilhorn in Forst(Pfalz) ist am Sonntag einer Lungenentzündung erlegen. Schellhorn war 61 Jahre alt; er vertrat den zweiten pfälzischen Reichstagswahlkreis Landau=Neustadt seit 1903. Bei der letzten Wahl erhielt er im ersten Wahlgang 14 600 Stimmen gegen 8700 Zentrums= und 6300 sozialdemokratische Stimmen. In der Stichwahl siegte er mit zirka 17400 Stimmen gegen das Zentrum, das sich der Stimmabgabe bei der Aussichtslosigkeit der Wahl enthielt.
Die Rache der Firma Krupp. In der zweiten Sitzung des Krankenkassen= Kongresses trat der Vorsitzende Fräßdorf den Unterstellungen des Regierungsvertreters entgegen, daß der Kongreß keine ausreichende Vertretung, der Krankenkassen darstelle, da die Betriebskassen ganz unzulänglich vertreten seien; er wies auf die zahlreich anwesenden Delegierten von Betriebskassen hin, unter denen sich auch Unternehmer befanden und der als Arbeitervertreter der Kruppschen Betriebskasse dem Kongreß beiwohnende Metallarbeiter Coura erklärte im Anschluß an Fräßdorfs Rede, daß die Versicherten der Betriebskassen Rheinland=Westfalens gar nicht gefragt worden seien, ob sie auf dem Kongreß vertreten sein wollten. Er sei in einer Mitgliederversammlung seiner Betriebskasse, die gegen den Beschluß der
Betriebskassenleitungen protestierte, zum Kongreß delegiert worden, und hinter ihm stehe die übergroße Mehrheit aller in Betriebskassen Versicherter.
Für diese mannhafte Erklärung ist Coura nun gemaßregelt worden! Einen Tag nach seiner Rückkehr wurde er unter Auszahlung des Lohnes für zwölf Arbeitstage entlassen— zur selben Zeit, als weit über dreihundert Kruppsche Arbeiter Urlaub zum Kaiserpreis=Wettsingen in Frankfurt a. M. bekamen.
Die noble Firma Krupp hat überdies den nach Frankfurt Beurlaubten pro Mann ungefähr 50 Mk. zur Bestreitung der Unkosten geschenkt.
Kaiserpreis=Wettsingen— ja, das kann nie zu teuer werden; nur eigene Meinung dürfen die Arbeiter nicht haben.
Christliche Eisenbahner und Arbeitskammer=Entwurf. Auf
der jüngst in Eberbach abgehaltenen Generalversammlung des(christlichen) Verbandes badischer Eisenbahner protestier in die Beamten in einer Resolution dagegen, daß die in den Eisenbahnbetrieben beschäftigten Arbeiter von einer Vertretung in den Arbeitskammern ausgeschlossen seien. Es müsse eine reine Arbeiterkammer auf territorialer Grundlage zur gesetzlichen Vertretung der Arbeiterschaft gebildet werden.— Die Generalversammlung verlangte ferner die Einreihung der Eisenbahnbetriebe in den Titel 7 der Gewerbe#rdnung, da kein Grund vor
liege, den Eisenbahnern die gesetzlichen Rechte der übrigen Arbeiterschaft vorzuenthalten.
Gegen die Reichswertzuwachssteuer. In einer Konferenz der
Oberbürgermeister Badens, die am Freitag und Sonnabend in Baden=Baden stattfand, beschloß man, gegen die Reichswertzuwachssteuer Stellung zu nehmen. Diese Steuer sollte den Städten gesichert bleiben und als Steuerquelle für diese dienen.
Die ablehnende Haltung der Badenser Oberbürgermeister wurde dem Berliner Oberburgermeister Kirschner telegraphisch übermittelt, damit er an maßgebender Stelle darüber berichte.
Preußische Germanisationspolitik. In Nordschleswig ist jetzt schon der Nähunterricht staatsgefährlich. In. dem dänischen Versammlungshause in Scharrebeck erteilt eine wohlhabente Dame Nähunterricht an junge Mädchen aus dem Orte und der Umgebung und zwar hat der Unterricht einen rein gemeinnutzigen Charakter. Jetzt hat der Landrat in Hadersleben dem Oekonom des Versammlungshauses im Auftrage der Regierung in Schleewig, Abteilung für Kirchen= und Schulwesen eine Verfügung zugehen lassen, in der ihm unter Androhung einer Strafe von 100 Mk. eventuell 10 Tagen Haft verboten wird, den Nähunterricht im Lokale weiter zu dulden, soweit er an jugendliche Personen unter 18 Jahren erteilt wird.
Aus dem Reichstag.
Die Brausteuer. Die Beratung der Brausteuervorlage nahm am Dienstag den ganzen Tag in Anspruch. Zunächst handelte es sich um die Staffelung der Steuer. Hierzu lagen eine Anzahl Anträge vor, die eine größere Anzahl von Staffeln einzuführen bezweckten. Der Streit dreht sich darum, ob die Steuer besser abzuwälzen wäre bei einer größeren Anzahl Staffeln oder bei Staffeln, wie die Regierungsvorlage sie vorsieht. Die Kommission entschied sich für die Regierungsvorlage. Es sind also zu zahlen::
Von den ersten 250 Doppelzentnern Malz 14 M
Von den folgenden 1250„„ 15„
Von den folgenden 1500..„.„ 16„
Von den folgenden 2000„„ 18„
Von dem Rest 20„
Brauereien, die in einer Hand sind und nicht weiter als 10 Kilometer auseinander liegen, gelten als ein einheitlicher Betrieb.— Der Abg. Gamp empfahl eine Kontingentierung der Brauereien und wünschte weiter, daß, wenn einige Brauereien zusammengelegt werden, um genossenschaftlich betrieben zu werden, diese keinen höheren Steuersatz zu bezahlen haben, als wie ihn die einzelne Brauerei bezahlen müßte, wenn sie selbständig betrieben werde. Diesen Ansichten trat Abg. Stücklen entgegen, weil gar kein Anlaß vorliege, derartige Brauereien steuerlich besser zu behandeln als ihre Konkurrenten. Ganz besonders zu verwerfen sei aber die Kontingentierung, die die Konkurrenz ausschalte und die Gastwirte den Brauereibesitzern auf Gnade und Ungnade überliefere.— Nachdem sich auch die Regierung gegen eine Kontingentierung ausgesprochen hatte, zog der Abg. von Gamp seine Anträge zurück.
Zu einer kleinen Kontroverse kam es nachmittags bei der Beratung des Artikels 4. In dem Artikel wird vorgesehen, daß die Gemeinden höchstens 65 Pfg. pro Hektoliter als Biersteuer erheben dürfen. Gemeinden, die jetzt eine höhere Steuer erheben, sollen diese Steuer beibehalten dürfen. Abg. Stücklen beantragte, diesen Passus zu streichen, damit nicht auch noch die Gemeinden das Bier noch mehr verteuern. Der Antrag wurde angenommen.
Ein Versuch der Nationalliberalen, die Kontingentierung wenigstens auf fünf Jahre durchzusetzen, scheiterte, nachdem Abg. Südekum nachmals die Gründe, die gegen eine Kontingentierung sprechen, zusammengefaßt hatte.
Nach weiterer, unwesentlicher Debatte waren die Verhandlungen erledigt; die Biersteuer ist in dieser Form angenommen; eine Gesamtabstimmung wurde nicht vorgenommen.
Die Banderolesteuer aufgeflogen! Zu einem sensationellen Zwischenfall kam es am Dienstag abend in der Finanzkommission. Obwohl es bereits ¼6 Uhr war und eine ganze Menge Anträge dem Vorsitzenden lediglich handschriftlich vorlagen, unternahm es die Mehrheit, durchzusetzen, daß noch in die Beratung der Tabaksteuervorlage eingetreten wurde.— Zunächst lag ein Antrag Kreth vor, der die abgelehnte Banderolesteuer zur Grundlage hatte und aus dem Tabak eine Mehreinnahme von 72 Millionen Mark herausziehen wollte. Kreth verzichtete auf eine Begründung, die dem Protokoll beigegeben werden soll. Schatzsekretär Sydow erklärte kurz, daß ihm der Antrag Kreth sehr sympathisch sei und daß er sich vorbehalte, in Laufe der Beratungen darauf zurückzukommen.
Abg. Geyer wies darauf hin, daß nach allgemeiner Auffassung die Banderole mit ihrer Ablehnung in erster Lesung als abgetan gelten müßte. Dies wurde vom Abg. Di. Spahn(Ztr.) bestätigt. Man habe allgemein angenommen, daß die Regierung darauf nicht zurückkommen könne. Bei der unmittelbar darauf