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Organ der Sozialdemokratie
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Druck und Verlag per Buchdruckerei und Buchhandlung „Volkswacht“
X. Gerisch& Co., Wieleseld.
Nr. 72.
Bielefeld, Freitag, 26. März 1909.
20.
Die heutige Nummer umfaßt 12 Seiten
Die„Verbesserung“ des Erpressungsparagraphen.
Das neueste Gelegenheitsgesetz, das die preußisch=deutsche Reaktion zusammengebraut hat, die Strafrechtsnovelle, ist wahrlich das Muster einer„Reform“, wie sie hierzulande bei den Vertretern des Klassenstaates beliebt ist. Unter einigen Schnipselchen Reformen birgt sie zwei faustdicke handfeste Verschlechterungen des bisherigen Rechtszustandes, die alles, was gebessert wird, an Bedeutung hundertfach in den Schatten stellen.
Die eine ist der Anschlag auf das elende Bißchen Preßfreiheit, das die deutschen Zeitungsmänner heute noch haben, der Anschlag auf die dürftigen Rechte der Kritik vermittelst ungeheuerlicher Erhöhung des Strafmaßes und Verkümmerung des Wahrheitsbeweises; die andere die angebliche„Verbesserung" des Erpressungsparagraphen.
Zum Schluß des Entwurfs zur Abänderung des Strafgesetzbuchs wird folgende neue Fassung des§ 253, der Bestimmung über die Erpressung, vorgeschlagen:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird wegen Erpressung mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
In der jetzigen Fassung fehlen die im obigen Zitat gesperrt gedruckten Worte. Die Aenderung besteht also in der Einfügung der Bedingung, daß„das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt" wird. Damit soll nach der Versicherung der Begründung eine Einschränkung des Begriffs der Erpressung erzielt werden. Notwendig sei das, weil die bisherige„ungemein weite Fassung des Begriffs der Erpressung" zur Anwendung auch in zahlreichen Fällen geführt hätte,„deren Bestrafung als Erpressung mit der allgemeinen Auffassung, welche die Erpressung als ein ehrenrühriges Vergehen ansieht, im Widerspruch steht.“
Das ist nun allerdings in starkem Maße und nur zu oft der Fall gewesen. Der Erpressungsparagraph hat eine der häßlichsten Waffen gegen die Arbeiterbewegung liefern müssen. Die Auslegung dieses Paragraphen, seine Anwendung gegen die kämpfende Arbeiterschaft ist eine der schlimmsten Ausgeburten der Klassenjustiz, seine Geschichte seit Mitte der 80er Jahre eine ununterbrochene Reihe von Schandsäulen für die deutsche Rechtsprechung. Ehrenwerte Arbeiter, die nichts weiter getan haben, als im Interesse ihrer Berufsgenossen dem Unternehmer bei hartnäckiger Ablehnung der Arbeiterforderungen die Eventualität des Streiks vor Augen zu führen, wurden auf Grund einer nechtsauslegung, wie sie nur dem Kopfe von Richtern entspringen kann, die nie ein Hauch sozialen Empfindens und Verständnisses gestreift hat, die völlig im Banne der engsten Unternehmeranschauungen stehen, als Erpresser verurteilt. Die Scharfmacher in der Richterrobe, die das Bestehen des§ 152 der Gewerbeordnung nie geniert hat, obgleich er den Arbeitern das Recht zur Koalition und zum Streik gibt, deduzierten voll Scharfsinn also: Der Angeklagte hat für sich und seine Kameraden einen rechtswidrigen Vermögens vorteil erstrebt, denn er und seine Kameraden hatten auf höheren Lohn leinen rechtlichen Anspruch, und er hat diesen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen versucht, indem er den Unternehmer durch eine Drohung zu einer Handlung— Erhöhung der Löhne— zu nötigen suchte. Also ist er des ehrenrührigen Vergehens der Erpressung schuldig und mit soundsoviel Monaten Gefängnis zu bestrafen.
Der nicht im Bannkreis der Stumm, Kirdorf und ähnlicher Scharfmacher wandelnde Sterbliche faßt sich entsetzt an den von###en er solche Ausführungeg liest, wie sie in Dutzenden von veutschen Gerichtsurteilen im Ncamen des Königs enthalten sind und die im Namen des Reichs vom höchsten deutschen Gesuyr, dem Peichsgericht, gls durchaus richtig bestätigt worden 7; Das Gerunge####d Geschraubte ist ihnen auf den ersten anzusehen. Schon die Definierung der angestrebten Lohnerhöhung als rechtswidriger Vermögensvorteil ist unerhört und kann nur dem Kopfe eines Menschen entspringen, der die Arbeiter als die Hörigen der Unternehmer ansieht, die verpflichtet sind, für ihn zu gleichbleibenden Bedingungen zu arbeiten. Diese Definierung steht im krafsesten Gegensatz zu dem in der Gezwax, nicht positiv verbürgten, aber doch zugealenen Recht der Arveiter, ihre Arbeitskraft so teuer wie mogzuz zu verkaufen, steht im krassesten Gegensatz zu der Auffassung, Versärsichhsbeite aine beim, Vextrazsgbschluß gleichberechtigte
Personiichtent in. Dann wirv über auch im Grunde genommen das Koalitionsrecht des Arbeiters einfach verneint, wenn man eine Handlung, die zur Nützung eines Rechts erforderlich ist, und das ist die Ankündigung, daß die Arbeit eingestellt wird, falls die zorderungen nicht bewilligt werden, als strafbare Handlung ernärt wird. Kurz, diese Rechtsauslegung stand zu der Stellung des modernen Arbeiters im Arbeits= und Rechtsverhältnis im schreiendsten Widerspruch und war nichts weiter als ein Ausfluß
Inschauung, die den Arbeiter für ein Geschöpf minderen Rechts als den Unternehmer, als einen Heloten ansah, der sich nicht gegen die Anordnungen des Brotherren auflehnen dürfe.
Aber das alles hat nicht gehindert, daß diese Mitte der 80er Johre zuerst vom Leivziger Staatsanwalt und einem Leipziger sichterkollegium praktizierte Rechtsauslegung bald zum Gemeingut der deutschen Rechtsprechung wurde und daß ihr Geltungsgebiet immer weiter ausgedehnt wurde. Die deutschen Staatsanwälte lernten bald, auch den Arbeiter oder Arbeitervertreter als Erpresser zu infamieren, der einen Unternehmer, der den Lohn berabsetzte, zur Zurücknahme dieser Maßregel unter HinF##r auf die Möglichkeit eines Streiks bewegen wollte. Auch der versuch, den bisherigen Lohn festzuhalten, galt als ein Versuch, Inen„rechtswidrigen“ Vermögensvorteil zu ervressen, denn die #rbeiter hatten, ja auf den Lohn in dieser Höhe keinen Rechtsenspruch! Ja selbst, wenn der Unternehmer einen Tarifvertrag brach, war es möglich, den dagegen remonstrierenden ArbeiterIctreter wegen Erpressung zu verurteilen, wie verschiedene unvaydliche Gerichtsurteile zeigen, denn auch dann konnten die Plehrten, Richter keinen Rechtsanspruch der Arbeiter auf den im ab44 tgesetzten Lohn entdecken!
kernt# dem Essen kam der Appetit; es dauerte nicht lanze, so eenten die deutschen Richter auch, den Erpressungsparagraphen
auf Arbeiter anwenden, die ihre Berufskollegen zum Eintritt in die Organisation aufgefordert hatten. Hier mußten die Beiträge, die der angeblich Bedrohte der Gewerkschaft gezahlt haben würde, den„rechtswidrigen Vermögensvorteil“ vorstellen. Die Gewerkschaft hatte ja keinen Rechtsanspruch darauf!
Mehr als zwei Jahrzehnte hat diese ungeheuerliche Rechtsauslegung, die für das unverbildete Rechtsempfinden ein Faustschlag ins Gesicht ist, die eine fortgesetzte schwere Beschimpfung der Arbeiterbewegung ist, gedauert, ehe die Reichsregierung das Bedürfnis empfand, etwas gegen sie zu tun. Schon zu Anfang der neunziger Jahre hat die Sozialdemokratie Anträge eingebracht, die bezweckten, diesem Mißbrauch des§ 253 einen Riegel vorzuschieben; mehrfach hat sie wieder auf diesen Schandfleck der deutschen Rechtsprechung anklagend hingewiesen, das Zentrum mußte die sozialdemokratischen Anträge für gerecht erklären— die Regierung rührte sich nicht! Jetzt endlich, wo sie eine Lex Eulenburg durchbringen möchte, scheint ihr eine Aenderung des Erpressungsparagraphen als Vorspann gut, der den mit dem Anschlag auf die Preßfreiheit und die Rechte der Kritik bepackten Karren durch den Hohln i des Parlaments bringen könnte.
(Schluß folgt.)
Uebersicht.
Reaktionäres aus einer kleine Republik. Die Lübecker Bürgerschaft beschloß am Sonntag die Aufhebung der bisher bestehenden Freischulen und die Staffelung des Schulgeldes nach dem Einkommen der Eltern. Schulgeld soll bei einem Einkommen von 900 Mk. an erhoben werden. Ferner will man die Frequenz der einzelnen Klassen von durchschnittlich 37 auf 47 erhohen. Die Staffelung des Schulgeldes für die höheren Schulen nach dem Einkommen lehnte man ab, weil das„bedenklich“ sei.
Die kleinen Leute kann man unbedenklich belasten.
Stöckers Kalispekulationen. Die seinerzeit unwidersprochen durch die ganze Presse gegangene Behauptung, daß Stöckers oft genug öffentlich bekundete Abneigung gegen den„Giftbaum“ Börse) ihn nicht abgehalten habe, mit Kaliaktien der„AdolfGlück"=Grube Geld zu verdienen, findet jetzt durch Mumm, den Siegener Durchfallskandidaten und Schwiegersohn Stöckers, eine Bestätigung. In einem Artikel des„Siegener Volk“ gibt er zu, daß Stöcker die Aktien besessen habe, bestreitet aber die Spekulationsabsichten und die Höhe des auf 100000 Mk. angegebenen Verdienstes beim Verkaufe der Aktien.
Die Einwirkung der Armenunterstützung auf öffentliche
Im Reichsgesetzblatte wurde Dienstag das Gesetz vom 15. März 1909 publiziert, das einige kleine Verbesserungen gegen den bisherigen Zustand bringt. Der einzige Paragraph dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:
„Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind als Armenunterstützung nicht anzusehen:
1. Die Krankenunterstützung;
2. Die einem Angehörigen wegen körperlicher und geistiger Gebrechen gewährte Anstaltspflege;
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder Ausbildung für einen Beruf;
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind;
5. Unterstützungen, die erstattet sind.“
Furcht vor der Volksstimme über die Nachlaßsteuer und eine neue Grabschrift für Bülow. Die„Korrespondenz des Bundes der Landwirte“ schreibt zur Frage der Nachlaßsteuer in Nr. 22 vom 23. März:
„Nach unserem Dafürhalien kann es kein für die Erhaltung unserer Staats- und Gesellschaftsordnung gefährlicheres Experiment geben, als gerade in Steuer=, besonders in Besitzsteuerfragen die Stimme der Volksmassen entscheidend zu berücksichtigen. Wenn das geschehen sollte, so würden unsere Steuergesetzgeber sich bald darauf berufen können, daß die Mehrheit des Volkes mit der ersten bescheidenen Besteuerung selbst des Gattenund Kindererbes nicht zufrieden sei, daß man deshalb weiter gehen müsse, bis die„Expropriation der Expropriateure" nach und nach ganz durchgeführt sein würde. Wollten unsere Abgeordneten sich nicht von ihrer eigenen Ueberzeugung, sondern von der Rücksicht auf die nur gezählten, nicht gewogenen Stimmen aus dem Volke leiten lassen, dann müßten sie angesichts der Reichs- und Staatsfinanznot eher für eine Herabsetzung, als für eine Erhöhung der Beamtengehälter in den mittleren und oberen Klassen stimmen......
Dem Herrn Reichskanzler aber müssen wir wegen seiner Bekehrung zu dieser von ihm früher mit treffenden Gründen bekämpften Erweiterung des Erbschaftssteuerrechts und nach dem früheren Urteil des ihm damals wie heute zur Seite stehenden preußischen Finanzministers die Anwartschaft auf etwa folgende von der früher erstrebten agrarischen abweichende Grabinschrift zusprechen: Es war dieser Kanzler, welcher für die Sozialdemokratie die erste bahnbrechende Kerbe in die durch völkische Tradition geheiligten Bande engster Familiengemeinschaft im deutschen Bauernstande schlug!“
Die Schädigung der mittleren und kleinen Betriebe durch das neue Tabaksteuerprojekt. Die„Frankfurter Zeitung" erhielt aus Bremen einen Artikel über die Tabaksteuerpläne und ihre Wirkung auf das deutsche Tabakgewerbe. Darin heißt es u. a.:
„Am schwersten würde bei dieser Wertbesteuerung die mittlere und kleine Industrie leiden. Die wenigen Großfabrikanten pflegen in Bremen aus erster Hand manche Partien zu kaufen, und in Amsterdam die Einschreibungen(Tabakbörse) zu besuchen. Die mittleren können das nicht und müssen von der sogenannten zweiten Hand in Versandhäusern kaufen, in denen die Ware durch Unkosten: Kreditrisiko und eigenen Verdienst wesentlich teurer wird. Es erhöht sich dann auch die Steuer um den Betrag dieser Verteuerung, und endlich müssen die kleinen Fabrikanten, die allein oder mit wenigen Arbeitern wirtschaften, einzelne Ballen— natürlich Ballen von verschiedenen Sorten(Einlage, Umblatt und Deckblatt)— auf lange Zahlungsfrist kaufen, wobei sie hohe Preise anlegen müssen. Durch einen Wertzoll stellt sich bei ihnen der Einstandspreis schon auf 40 bis 50 Proz. höher als bei den Großfabrikanten. Folglich legt der angeblich von sozialpolitischen Grundsätzen geleitete Staat den kleinen Unternehmern eine um 40 bis 50 Proz. höhere Steuer auf, als den reichen Großunternehmern.“
Zentrumsverwaltungen.
Bau
Gegen
Rheinischen
z von 95000 Mk. zu verbergen, habe man
bungen aus einer Unternehmung des Bauernvereins in die andere vorgenommen. Ein ebenso großes Defizit werde im neuesten Geschäftsjahr zu verzeichnen sein. Das Kölner Haus des Bauernvereins sei mit 620000 Mk. Hypothekenschulden belastet, obwohl es bei weitem keine 620000 Mk. wert sei.
Eine ähnliche Mißwirtschaft hat sich bei dem Katholischen Gesellenverein herausgestellt, an dessen Spitze lauter bourgeoise Zentrumsgrößen und hohe Geistliche stehen. Die Spar= und Kreditkasse des Gesellenvereins ist mit 191000 Mt. bei dem Konkurs einer Kölner Malzfabrik beteiligt. Der Hauptinhaber dieser Fabrik ist eine Kölner Zentrumsgröße, die zugleich im Vorstand des Katholischen Gesellenvereins sitzt. Dieses Ehrenamt hat der Herr Großkaufmann und Fabrikant dazu benutzt, um diesen hohen Kredit zu nehmen, obwohl die Kasse für Handwerker und kleine Leute bestimmt ist. Etwa 150000 Mk. der Gesellenvereins=Kasse können als verloren gelten. Die jüngste Bilanz des Vereins macht einen jämmerlichen Eindruck: Bei 746 000 Mk. Aktiven sind allein 354·000 Mk. Wechselbestand und 130000 Mk. Hypotheken. Die Kasse befindet sich im Zustande der Krisis.
„Altpreußische Sparsamkeit.“ Wie ein Koblenzer Blatt berichtet, sind dort folgende Herren aus Berlin zur Besichtigung einer aus Anlaß der kurzlich gewesenen Ueberschwemmungen in Niederlahnstein am Rhein errichteten Notbrücke eingetroffen und im Hotel„Riesen=Fürstenhof“ in Koblenz abgestiegen: Der Inspekteur der Verkehrstruppen. Generalleutnant Frhr. v. Lyncker mit Adjutant, der Kommandeur der Eisenbahn= brigade, Generalmajor Sturm, und der Kommandeur des Eisenbahnregiments Nr. 2. Oberst Messing.
Ehe diese vier Offiziere erschienen, war die Notbrücke schon von sachverständigen Beamten der Eisenbahnverwaltung eingehend geprüft worden. Wenn die Militärverwaltung durchaus eine eigene Prüfung vornehmen lassen wollte, so konnte sie aus Koblenz, Köln oder Mainz einen ihrer Sachverständigen beauftragen, der für geringe Unkosten mindestens das nämliche geleistet hätte, wie die Berliner Exzellenzen mit ihrem Anhang. So aber sind wieder mal viele Hunderte für diese Spritztour an den Rhein verpulvert worden. Wir möchten auch wissen, in welcher Weise die technische Prüfung durch die Militärs vor sich gegangen ist.
Der württembergische Bauernbund gegen jede Erbschafts
steuer. Obgleich im württembergischen Bauernbund mit verschwindenden Ausnahmen nur kleine und mittlere Bauern organisiert sind, die von der Nachlaßsteuer, wie sie die Reichsregierung plant, fast gar nicht oder nur geringfügig getroffen werden würden, hat sich der Ausschuß desselben dennoch durch eine öffentliche Erklärung der Stellung der Agrarier im Zirkus Busch angeschlossen. In der Erklärung heißt es:
„Eine Ausdehnung der Erbschaftssteuer auf Ehegatten und Kinder halten wir für eine durchaus verfehlte steuerliche Maßregel; dagegen sind wir bereit, zur Beseitigung der Finanznot des Reiches einer Besteuerung des Besitzes der Lebenden zuzustimmen.
Wir bedauern die ablehnende Haltung der verbündeten Regierungen gegen eine Dividendensteuer, eine Umsatzsteuer auf großkapitalistische Betriebe(Riesenmühlen, Warenhäuser 2c.), sowie gegen einen Ausfuhrzoll auf Kohlen und Kali.
Die Abgeordneten des Bundes der Landwirte und der Konservativen ersuchen wir um Ablehnung jeder Reichsweinsteuer und um Wahrung der den süddeutschen Brennern seither zustehenden Rechte.
Dem neuen Vorschlage der Subkommission des Reichstags wäre das Monopol entschieden vorzuziehen.“
Der Bund der Landwirte will in Württemberg am 2. Mai dieses Jahres eine allgemeine Landesversammlung abhalten.
Ein nationalliberaler Erbschaftssteuervorschlag. Die„Na
tionalzeitung“ bbringt einen völlig ausgearbeiteten Vorschlag betreffend eine neue Erbschaftssteuer, der ihr von der nationalliberalen Reichstagsfraktion zugegangen ist. Die Erben werden in vier Klassen eingeteilt. Bei der ersten Klasse— Ehegatten, eheliche Kinder, uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter, Abkömmlinge der genannten Personen— soll die Steuer einsetzen bei 10000 Mk. mit einem Prozent, steigend bis zu fünf Prozent bei einer Erbschaft von einer Million. Bei Klasse 2 beginnt die Steuerpflicht bei 2000 Mk. mit 6 Proz. und steigt bei einer Million Mark auf 16 Proz.; in Klasse 3— ebenfalls mit 2000 Mk. beginnend— steigt die Steuer von 10 auf 20 Proz., wenn die Erbschaft über eine Million beträgt. Endlich in Klasse 4— ebenfalls beginnend bei 2000 Mk.— steigt die Steuer von 15 auf 30 Proz. bei einer Erbschaft von einer Million.
Diese Steuer ist als eine Erbanfallsteuer zu betrachten und soll rund 100 Millionen bringen.— Die„Nationalzeitung“ meint dazu, daß der Entwurf eine Grundlage bieten könne für die weitere Besprechung der Oeffentlichkeit und für die Beratung im Reichstage.
Die neue Reichsversicherungsordnung soll im Laufe der
nächsten Woche dem Bundesrat zugehen. Gleichzeitig wird der Gesetzentwurf veröffentlicht in Form einer besonderen Beilage zum„Reichsanzeiger". Diese Beilage wird auch als Broschüre gedruckt im Buchhandel käuflich zu haben sein.
Aus dem Reichstag.
Die Kommission für das Reichsbankgesetz hielt am 23. März wieder eine dreistündige Abendsitzung. Zu Artikel 2 lag ein Antrag Arendt vor, die Notensteuer abzuschaffen und dafür jährlich drei Millionen Mark Reichskassenscheine durch die Reichsbank aus dem Verkehr ziehen zu lassen und dem Reiche kostenlos zur Vernichtung zu übergeben. Der Antrag wurde einstimmig abgelehnt.
Der Artikel 2 der Regierungsvorlage fand hierauf Annahme gegen die Stimmen der Antisemiten und der Sozialdemokraten. Genosse Frank erklärte, daß wir gegen die Erhöhung des steuerfreien Notenkontingents stimmen, wie gegen jede Maßregel, die das Reich zugunsten der Anteilseigner benachteilige.
Der Artikel 3, der die Reichsbanknoten als gesetzliches Zahlungsmittel erklärt, wurde angenommen, nachdem ein Antrag des Zentrums abgelehnt war, der verlangte, daß die Noten der Privatnotenbanken bei den öffentlichen Kassen des Reiches und der Bundesstaaten in Zahlung zu nehmen seien.