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Inlan d.
Köln, 22. November. Die heutige Zeitung enthält wieder folgende polizeiliche Bekanntmachung:„Der grobe Exceß am 26. October c. und die demselben gefolgte Mißhandlung einiger Schildwachen, welche die vorgesetzten Militairbehörden genöthigt haben, sämmtliche Militairposten in und um Köln mit scharfen Patronen zu versehen, machen es nothwendig, Alles zu vermeiden, wodurch größere Menschenmassen sich zu versammeln veranlaßt sehen und dadurch zu Straßenunfug verleitet werden könnten. Hierzu können vorzugsweise Illuminationen führen. In Folge der mir durch die allerhöchste Dienstinstruction vom 31. December 1825§. 11 K 2 bei außerordentlichen Ereignissen beigelegten Befugniß, verordne ich daher hierdurch, daß fortan und bis auf Weiteres und ohne ausdrückliche Erlaubniß des Polizeidirectors, bei einer Polizeistrafe von 5 bis 50 Thlrn., keine Illuminationen in der Stadt Köln stattfinden dürfen.— Sollten durch Uebertretung dieses Verbots anderweitige Unfälle herbeigeführt werden, so versteht es sich von selbst, daß die Urheber außerdem der gesetzlichen Strafe unterliegen. Coblenz, den 18. November 1838. Der Ober=Präsident der Rhein=Provinz. A. A.: Schleinitz.“
Neuß, 6. November. Die neulichen Vorfälle in Köln haben den Domherrn Filz bewogen, sich von dort zu entfernen. Er ist jetzt in Düsseldorf. Borgestern hat er dort in der St. Lambertuskirche das Hochamt gehalten.
(N. Würzb. Z.)
Breslau, 13. November. Unser Fürstbischof ist seit längerer Zeit wieder in unsern Mauern. Ob und wann er nach Berlin gehen werde, ist heute noch unbekannt. Seine Stellung zur Geistlichkeit wird täglich eigenthümlicher; man spricht von zahllosen neuen Briefen der Geistlichen wegen der gemischten Ehen, doch ist auch noch nichts von seiner Seite geschehen, um einen Mittelpunkt zu gewinnen, um welchen sich die Jüngern und Aufgeklärten reihen könnten.— Man spricht in fremden Blättern von der Versetzung des Professors Elvenich in Bonn. Sicherm Vernehmen nach ist kein wahres Wort daran, Der gedachte Professor würde zwar gerne nach Bonn gehen, da er und seine Frau am Rheine zu Hause sind und es würde eine solche Versetzung keinerlei politische Tendenz verrathen: aber derselbe macht sich vor der Hand keine Aussicht dazu und man erwartet hier eher seine Ernennung zum Oberbibliothekar. Diese Ernennung wäre ebenfalls ohne politische Beziehung. Prof. Elvenich hat von der Universität bei ihrem durch überflüssige Anstellungen beispiellos angegriffenen Fonds nur 600 Thlr. und beram deshalb vor Jahren das Rectorat des###tholischen
Gymnasii mit dem doppelten Einkommen. Es heißt, bloß um freiere Zeit für Schriftstellerei zu gewinnen, sey er um Entlassung vom Gymnasio eingekommen und so dürfte er die Bibliothekarstelle zum Ersatz dessen bekommen, was er als Universitäts=Professor anzusprechen, aber nicht zu erwarten hat.(Elb. Z.)
Culm, 11. November. Nachdem der Hr. Bischof von Culm, Dr. Anastaslus Sedlag, unter dem 1. Septbr. eine Pastoral=Instruction hinsichtlich der gemischten Ehen an sämmtliche Dekane in deutscher und polnischer Sprache erlassen hat, und zwar weder durch anderweitige Umstände bewogen, noch auch, wie von einem Correspondenten berichtet worden, durch eine Drohung des Erzbischofs von Gnesen dazu veranlaßt, woran derselbe gar nicht gedacht hat: so war wohl mit Grund ein ähnlicher Vorgang wie in Posen zu erwarten. Unter dem 3. Nov. ist diese Muthmaßung zur Wirklichkeit geworden. Aus einem Erlasse des Hrn. Ober=Präsidenten v. Schön an sämmtliche Landräthe der Provinz läßt sich zugleich vor Allem entnehmen, daß an den hochwürdigen Bischof das Ansinnen gemacht worden, seine Pastoralinstruction zurückzunehmen oder zu widerrufen. Da dies nicht geschehen ist, so hat sich nun Hr. v. Schön veranlaßt gesehen, ein Circulär zu erlassen folgenden Inhalts:„Der Hr. Bischof von Ermeland, Dr. Hatten, hat unterm 19. April c., und der Hr. Bischof von Culm, Dr. Sedlag, unterm 1. Sept. c. ein Circularschreiben an die kathol. Diöcesangeistlichen erlassen, wodurch das bisherige, selbst von den Officialen von Ermeland und von Culm im Jahre 1830 amtlich bezeugte Verfahren bei Einsegnung gemischter Ehen aufgehoben werden soll, und Anweisungen ertheilt sind, welche mit den Landesgesetzen nicht übereinstimmen. Diese Rundschreiben sind erlassen, ohne daß die zu ihrer Gültigkeit nach§. 117. Tit. II. Thl. II. des allgem. Landrechts erforderliche landesherrliche Genehmigung für dieselben nachgesucht oder ertheilt ist. Sie stehen mit den Landesgesetzen, insbesondere mit der allerhöchsten Kabinetsordre vom 21. November 1803, wonach die Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahre in der Confession des Vaters erzogen werden sollen, und mit dem§. 77. Tit. 2. Thl. II. des allgem. Landrechis, wonach keiner der Eltern den andern zu Abweichungen von der oben erwähnten Vorschrift, auch nicht durch Verträge verpflichten darf— im Widerspruch. Sie haben also— zumal nach der Vorschrift der Regierungsinstruction vom 21. Sept. 1773 kanonische Vorschriften im Inlande nur in so fern Anwendung finden sollen, als sie den Landesgesetzen nicht entgegen sind— keine verbindliche Kraft, sind vielmehr als nicht erlassen zu betrachten, und für null und nichtig zu erachten. Ein königl= wohllöbl.