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Inlan d.

Köln, 22. November. Die heutige Zeitung enthält wieder folgende polizeiliche Bekanntmachung:Der grobe Exceß am 26. October c. und die demselben gefolgte Miß­handlung einiger Schildwachen, welche die vorgesetzten Militairbehörden genöthigt haben, sämmtliche Militair­posten in und um Köln mit scharfen Patronen zu verse­hen, machen es nothwendig, Alles zu vermeiden, wodurch größere Menschenmassen sich zu versammeln veranlaßt se­hen und dadurch zu Straßenunfug verleitet werden könn­ten. Hierzu können vorzugsweise Illuminationen führen. In Folge der mir durch die allerhöchste Dienstinstruction vom 31. December 1825§. 11 K 2 bei außerordentli­chen Ereignissen beigelegten Befugniß, verordne ich daher hierdurch, daß fortan und bis auf Weiteres und ohne ausdrückliche Erlaubniß des Polizeidirectors, bei einer Po­lizeistrafe von 5 bis 50 Thlrn., keine Illuminationen in der Stadt Köln stattfinden dürfen. Sollten durch Ue­bertretung dieses Verbots anderweitige Unfälle herbeige­führt werden, so versteht es sich von selbst, daß die Ur­heber außerdem der gesetzlichen Strafe unterliegen. Co­blenz, den 18. November 1838. Der Ober=Präsident der Rhein=Provinz. A. A.: Schleinitz.

Neuß, 6. November. Die neulichen Vorfälle in Köln haben den Domherrn Filz bewogen, sich von dort zu entfernen. Er ist jetzt in Düsseldorf. Borgestern hat er dort in der St. Lambertuskirche das Hochamt gehalten.

(N. Würzb. Z.)

Breslau, 13. November. Unser Fürstbischof ist seit längerer Zeit wieder in unsern Mauern. Ob und wann er nach Berlin gehen werde, ist heute noch unbekannt. Seine Stellung zur Geistlichkeit wird täglich eigenthüm­licher; man spricht von zahllosen neuen Briefen der Geist­lichen wegen der gemischten Ehen, doch ist auch noch nichts von seiner Seite geschehen, um einen Mittelpunkt zu gewinnen, um welchen sich die Jüngern und Aufge­klärten reihen könnten. Man spricht in fremden Blät­tern von der Versetzung des Professors Elvenich in Bonn. Sicherm Vernehmen nach ist kein wahres Wort daran, Der gedachte Professor würde zwar gerne nach Bonn ge­hen, da er und seine Frau am Rheine zu Hause sind und es würde eine solche Versetzung keinerlei politische Ten­denz verrathen: aber derselbe macht sich vor der Hand keine Aussicht dazu und man erwartet hier eher seine Er­nennung zum Oberbibliothekar. Diese Ernennung wäre ebenfalls ohne politische Beziehung. Prof. Elvenich hat von der Universität bei ihrem durch überflüssige Anstellun­gen beispiellos angegriffenen Fonds nur 600 Thlr. und be­ram deshalb vor Jahren das Rectorat des###tholischen

Gymnasii mit dem doppelten Einkommen. Es heißt, bloß um freiere Zeit für Schriftstellerei zu gewinnen, sey er um Entlassung vom Gymnasio eingekommen und so dürfte er die Bibliothekarstelle zum Ersatz dessen bekommen, was er als Universitäts=Professor anzusprechen, aber nicht zu erwarten hat.(Elb. Z.)

Culm, 11. November. Nachdem der Hr. Bischof von Culm, Dr. Anastaslus Sedlag, unter dem 1. Septbr. eine Pastoral=Instruction hinsichtlich der gemischten Ehen an sämmtliche Dekane in deutscher und polnischer Sprache erlassen hat, und zwar weder durch anderweitige Umstände bewogen, noch auch, wie von einem Correspondenten be­richtet worden, durch eine Drohung des Erzbischofs von Gnesen dazu veranlaßt, woran derselbe gar nicht gedacht hat: so war wohl mit Grund ein ähnlicher Vorgang wie in Posen zu erwarten. Unter dem 3. Nov. ist diese Muth­maßung zur Wirklichkeit geworden. Aus einem Erlasse des Hrn. Ober=Präsidenten v. Schön an sämmtliche Land­räthe der Provinz läßt sich zugleich vor Allem entnehmen, daß an den hochwürdigen Bischof das Ansinnen gemacht worden, seine Pastoralinstruction zurückzunehmen oder zu widerrufen. Da dies nicht geschehen ist, so hat sich nun Hr. v. Schön veranlaßt gesehen, ein Circulär zu erlassen folgenden Inhalts:Der Hr. Bischof von Ermeland, Dr. Hatten, hat unterm 19. April c., und der Hr. Bischof von Culm, Dr. Sedlag, unterm 1. Sept. c. ein Circu­larschreiben an die kathol. Diöcesangeistlichen erlassen, wo­durch das bisherige, selbst von den Officialen von Erme­land und von Culm im Jahre 1830 amtlich bezeugte Ver­fahren bei Einsegnung gemischter Ehen aufgehoben wer­den soll, und Anweisungen ertheilt sind, welche mit den Landesgesetzen nicht übereinstimmen. Diese Rundschreiben sind erlassen, ohne daß die zu ihrer Gültigkeit nach§. 117. Tit. II. Thl. II. des allgem. Landrechts erforderliche landesherrliche Genehmigung für dieselben nachgesucht oder ertheilt ist. Sie stehen mit den Landesgesetzen, insbeson­dere mit der allerhöchsten Kabinetsordre vom 21. Novem­ber 1803, wonach die Kinder bis zum vollendeten 14. Le­bensjahre in der Confession des Vaters erzogen werden sollen, und mit dem§. 77. Tit. 2. Thl. II. des allgem. Landrechis, wonach keiner der Eltern den andern zu Ab­weichungen von der oben erwähnten Vorschrift, auch nicht durch Verträge verpflichten darf im Widerspruch. Sie haben also zumal nach der Vorschrift der Regierungs­instruction vom 21. Sept. 1773 kanonische Vorschriften im Inlande nur in so fern Anwendung finden sollen, als sie den Landesgesetzen nicht entgegen sind keine verbindliche Kraft, sind vielmehr als nicht erlassen zu betrachten, und für null und nichtig zu erachten. Ein königl= wohllöbl.