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— i Königlichen Schloß in Berlin, im Zeughaus, Rat­haus, den Museen in Berlin, Breslau, Hannover als bistorische Dokumente, die als solche ihren Wert behalten werden, zu sehen sind. Von der großen Anzahl der Ge­wälde selen folgende angeführt: Moltke in seinem Ar­beitszimmer und vor Paris; die Kaiserproklamation in Versallles(1876, im Königlichen Schloß, Berlin), Bis­marcks Begegnung mit Kaiser Napoleon, Kronprinz Friedrich Wilhelm an der Leiche des Generals Douay, Schlußakt des Berliner Kongresses von 1878, Eröffnung des Deutschen Reichstgs 1889 usw. In scharfem Gegen­satz befi edet sich Anton v. Werner zu den Nodernen, die ein Lager gebildet haben, das einen betrachtlichen Zu­lauf hat.

Spionageprozeß.

WTB. Leipzig, 5. Jan., 12.35 Uhr nachts. Gestern fand vor dem zweiten Strassenat des Reichsgerichts unter dem Versitz des Senatspräsidenten Dr. Menge der erste Spionageprozeß im neuen Jahre statt. Angeklagt ist der Schneider Alphonse Reuternauer aus Kiel, gebürtig aus dem Elsaß, wegen versuchten Verrats militärischer Teheimnisse. Der Angeklagte hat in den Jahren 1907 bis 1913 bei der Matrosendivision in Kiel gedient. zuletzt auf dem Kreuzer„Göben". Er mußte jedech im Oktober 1913 wegen schlechter Führung entlassen werden. Nach dem Eröffnungsbeschluß hat er 1914 In Kiel und im Auslande den Versuch gemacht, ge­zeim zu haltende Gegenstände zur Kenntnis des fran­zösischen Nachrichtenbureaus zu bringen. Ersch'enen ind drei Zeugen und zwei Sachverständige. Die Ver­handlung findet unter Ausschluß der Oeffentsichkeit statt.— Der Angeklagte wurde unter Einrechnung einer ihm am 31. Juli 1914 in Kiel auferlegten ein­monatigen Gefängnisstrafe wegen Verbrechens der Spi­onage zu 4 Jahren 6 Monaten und einer Woche Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust verurteilt. Fer­ner wurde die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht ausge­sprochen. Der Angeklagte hatte dem französischen Nach­richtenbureau einen Bericht über Einrichtungen auf deutschen Kriegsschiffen zugesandt. Dieser Beief ge­langte infolge eines Schreibversehens des Angetlag­ten nicht an seine Adresse, sondern führte zur Jest­rahme des Angeklagten.

Gloteske Irrtümer französischen Gelbbuch.

Berlin, 5. Jan. Die„Nordd. Allgemeine Zeitung" schreibt: Es erfordert Zeit, das um sangreiche französische Geshbuch durchzustudieren. Nimmt man sich aber die so macht man bei genquem Studium immer über­raschendere Entdeckungen. Man sieht, wie das Werk zu­stande gekommen ist, wie die Dokumente nachträglich

ad nenmchtgemacht sind. Man in aber

erstannt, zu finden, wie wenig Mühe sich die

Redakteure gegeben haben, die Flüchtigkeit ihrer Arbeit zu verbergen. Wir wollen darüber hinweggehen, daß mehrfach die Daten wichtiger Ereignisse verändert sind, wie zum Beispiel, daß der bekannte russische Ministerrat vom 25. Juli, der unter dem Vorsitz des Zaren die Mobilisation gegen Oesterreich=Ungarn endgültig beschlossen hat, von dem französischen Botschafter Polcoloque in seinem Bericht vom 25. Juli, Nummer 38 des Gelbbuches, auf den 26. Juli verlegt wird. Hier kann es sich vielleicht um ein Versehen handeln. Immer­hin ist es ein Versehen, das die neutralen Leser leicht in die irrtümliche Vorstellung versetzt, daß noch am 25. Juli Rußland nicht daran gedacht hat, irgendwelche mili­tärischen Maßregeln zu beschließen, wie denn auch Paleo­logne in seinem Bericht betont, daß Sassonow seine ganze Mäßigung bewahrt und erklärt habe, alles zu vermeiden, was die Krise beschleunigen könnte. I#denfalls aber liegt nahe, bei solch auffälligen Druckfehlern on etwas anderes zu denken als ein Versehen des Redakteurs des Gelb­buiches, denn Paleologne kann den Bericht in dieser Form am 25. Juli nicht geschrieben haben. Viel bzeichnender für die Art, wie das französische Gelbbuch persammengestellt ist, ist jedoch folgende Stelle in einem unter Nummer 5 abgedruckten Schriftstück vom 30. Juli 1913. einem Auszuge des Berichts diplomatischer und konsularischer Agenten in Deutschland, der neben den anderen dunklen Dokumenten des ersten Kapitels einen wetteren Beweis für den Kriegswillen Deutschlands liefern soll. Es heißt im fünften Absatz:„Wenn über den Kiiser disputiert wird, wenn der Kanzler unpopulär ist, so war Kiderten während des letzten Winters der best­gehafte Maem in Deutschland. Indessen fängt er an, weniger unbeliebt zu sein, denn er läßt hören, daß er seine Rache nehmen wird.“ Wie wir alle wissen, ist der in Deutschland allseitig verehrte Staatssekretär Kiderlen leider schon im Dezember 1912 gestorben. Der nachträg­liche Fabrikant der Note, der Kiverlen noch sechs Monate nach seinem Tode erklären läßtt, daß er sich mit Rache­plänen gegen Frankreich beschäftige, hat daher eiwas eberflächlich gearbeitet. Die französische Regierung hätte, wenn sie für die Zusammenstellung der Deutschland betreffenden Dokumente im Gelbbuch schon niemand finden konnte, der über die inneren deutschen Stimmungen und Verhältnisse früherer Jahre wirklich Bescheid wußte, damit wenigstens solche Leute beauftragen sollen, die das Konversationslexikon zu benutzen verstehen.

Die Beschießung der englischen Küste kein Völkerrechtsbruch.

VIB. Berlin, 5. Jan. Amtlich. Die„Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ schreibt:

Die Beschießzung der drei englischen Küstenplätze Hartlepool, Scarborough und Witby durch deutsche See­streitkräfte ist in der englischen Presse als völterrechts­

widrig angegrissen worden. Es wird uns vorgeworsen, ß wir offene Plätze ohne vorherige Ankündigung be­ossen und dadurch den Tod zahlreicher Zivilpersonen rbeigeführt hätten. Die Vorwürfe sind völlig un­gründet. Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, daß wir bei der Beschießung durch die Seestreitkräfte an völkerrechtliche Vertragsbestimmungen nicht gebunden waren, denn der einzige in Betracht kommende Vertrag, das 9. Haager Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten vom 18. Oktober 1907,

findet in dem gegenwärtigen Kriege an sich keine An­endung, da er nicht von sämtlichen Kriegführenden rati­Kziert wurde, mithin gemäß Artikel 8 auch die Vertrags­

mächte nicht bindet. Die Bestimmungen des Abkommens üssen daher nur insoweit beachtet wirden, als sie den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen entsprechen. Ob hiernach die Beschießung unverteidigter Plätze verboten it, steht nicht ohne weiteres fest, da beispielsweise eng­ssche Seestreitkräfte im Krimkriege offeue russische Küsten­blätze bombardiert haben. Gleichwohl hielten sich die deutschen Seestreitkräfte streng an die Bestimmungen des aager Abkommens. Nach Artikel 1 und 2 unterliegen Beschießung alle verteidigten Plätze, sowie alle mili­sch verwendbaren Einrichtungen in unverteidigten ätzen. Die Voraussetzungen trefsen bei den von eren Seestreitkräften beschossenen englischen Küsten­en zu. Hartlepool gehört nach der amtlichen briti­Monthly Army List zu den Coast Desenees, Küsten­stigungen, die in Friedens= und Kriegszeiten von itischen Landstreitkräften besetzt sind. Diese haben auch die angreifenden deutschen Schiffe aus ihren Batterien be­schossen. Scarboroneh zwar nicht in der britischen

franzosen Belgier Engländer 215905 36852 18824

1091

Ruesland Fenkrruh Beigien Engtend

Offirierr: 3575 3459 612 492

Russen

306 294 Mann

Die Zohl der beim Jahresabschluss in Deutschland internierten Kriegsgefangenen.

Armeeliste ausdrücklich als befestigter Küstenplatz ver­zeichnet, doch befindet sich hart am Norbrande der Stadt eine durch ein Drahtverhau geschützte, von der See aus deutlich erkennbare Schanze mit einer nach der See ge­richteten Batterie von sechs 15=Zentimeter=Schnellade. kanonen, serner auf Scarborough Rock eine Kasernen­anlage(Baracke) und am Südrande der Stadt eine amt­lich verzeichnete Funkenstation. Witby hat nach der amt­lichen britischen Monthly Army List eine Küstenwacht. und Signalstation(Coast Guard Station), die im Krieg und im Frieden von der britischen Marine bedient wird. Die deutschen Seestreitkräfte haben nur auf diese Station geschossen, wie dies auch von britischer Seite zugegeben wird. Daß die im Artikel 2 Absatz 1 und im Artikel 6 des Haager Abkommens vorgesehene Ankündigung der Beschießung ohne eine Gefährdung des Erfolges nicht er­gehen konnte und daher auch nach den angeführten Be­stimmungen nicht zu ergehen brauchte, ergibt sich ohne weiteres aus der milltärischen Sachlage. So bedauerlich es ist, daß den Angrifsen der deutschen Schiffe auch Zivil­personen zum Opfer gefallen sind, so nachdrücklich muß nach den vorstehenden Ausführungen betont werden, daß sich diese Angriffe durchaus in den Grenzen der völker­rechtlich erlaubten Kriegführung gehalten haben.

Russische Sonderfriedenswünsche.

Die Ausführungen des„Rußkoje Slowo“, daß Ruß­land, Frankreich und Serbien einen ehrenvollen Sonder­frieden in einem günstigen Augenblick schließen sollen, sind für Kenner der russischen Verhältnisse nicht nur ein Zeitungsartikel wie viele andere auch, sondern haben er­höhte Bedeutung. Die russische Zensur für Zeitungen ist im Frieden schon so durchgreifend, daß nur selten ein Aufsatz erscheint, für dessen Wirkung die russische Regie­rung besorgt ist. Im Kriege ist aber natürlich gar nicht daran zu denken, daß nur irgendein Wort gedruckt werden könnte, welches nicht die Billigung der Regierung hat. Insbesondere wu den bald bei Ausbruch des Krieges streuge Verbote erlassen, über Frieden und Friedensmög­lichkeiten sowie ähnliche Fragen zu schreiben. Wenn also jetzt der„Rußkoje Slowo“, eine Zeitung, die sonst das Sprachrohr des Ministers des Aeußern ist, plötzlich das Wort ergreift, um einem„ehrenvollen Frieden“ den Weg zu ebnen, so ist anzunehmen, daß hinter der Zeitung eine amtliche Stelle steht, die damit irgendeinen Zweck verfolgt. Wir haben schon früher gehört, daß die Eintracht der Ver­bündeten durch ihre allseitigen Mißerfolge schwer er­schüttert sei. Insbesondere nehmen die Stimmen, die vom westlichen Kriegsschauplatz nach Rußland und von Ruß­land nach Frankreich hinüberschallen, einen immer feind­licheren Charakter an. Ja, der bekannte französische General La Croix hat sogar vor drei Wochen im„Temps“ einen Artikel veröffentlicht, in dem er die russische Führung und das russische Heer mit beißendem Hohn und Spott überschüttet. Aus dieser Stimmung heraus ist es zu er­klären, daß die maßgebenden Kreise in Rußland allmählich zur Besinnung kommen, wozu auch noch die Mißerfolge ihrer Waffen ein gut Teil beitragen werden. Darum ist auch von einem„Krieg gegen die Barbaren" in Ruß­land überhaupt keine Rede mehr, wie zu Anfang des Krieges. Nun hat das schlaue England zwar bei Beginn des Krieges alle Bundesgenossen verpflichtet, keinen Sonderfrieden zu schließen. England wußte ganz gut, daß dieses Abkommen nur das eigene Fell schützen sollte. Aber was bedeuten im Kriege schriftliche Abmachungen? Sie sind nicht das Papier wert, auf dem sie festgelegt werden. Der Erfolg der Was in entscheidet allein. Ein besiegtes und hungerndes Volk kann nicht noch großspurige Friedensbedingungen stellen. Zu dieser Erkenntnis ist Rußland bereits gekommen. Darum wird bereits für einen Frieden im Volk Stimmung gemacht, damit man den Willen des Volkes als Grund angeben kann. Sehr klug wird in dem Artikel des russischen Blattes darauf hingewiesen, daß das englische Volk auf das russische Volk wie auf dem Rennplatz beim Totalisator wette und daß England allein die Durchführung des Krieges bis zum Ende als Lebensfrage ansehen könne. Mit diesen Gründen werden im russischen Volke die empfindlichsten Seiten be­rührt. Wenn auch wahrscheinlich die russische Militär­partei sich noch kriegerisch gebärdet, so ist es doch sicher, daß in der Regierung selber die Stimmen der Militärpartei nicht allzu viel mehr g#lten.

Der Austausch der Zivilgefangenen.

WTB. Rom, 5. Jan., 3 Uhr nachts. Wie„Giornale d'Italia“ erfährt, hat der Heilige Stuhl auf seine An­regung betr. den Austausch kriegsuntüchtiger Gefangener von Deutschland, England, Oesterreich= Ungarn, Rußland, Monte­negro, Gerbien und der Türkei günstige Antworten erhalten. Frankreich ließ heute durch Vermittelung des belgischen Vertreters am Heiligen Stuhle seine Zustimmung öffiziös zu erkennen geben. Die offizielle Antwort Frankreichs wird für heute abend erwartet.

WIB. Frankfurt a. M., 5. Jan., 3 Uhr nachts. Die „Frks. Ztg.“ meldet aus Rom: Auf die Bitte der Lon­doner„Daily Chroniele“ an den Papst um eine Aeuße­rung zu Beginn des neuen Jahres ließ dieser durch den Kardinalstaatssekretäe Gaspari antworten: Da er den Krieg nicht aufhalten könne, tne er alles, um seine schmerzlichen Folgen für die armen Ge­fangenen und deren Familien zu lindern. Er be­schwöre die Regierungen der kriegführenden Staaten, dem schrecklichen Kriege ein Ende zu setzen und fordere die Presse aller Länder auf, ihm mit aller Macht bei der Friedensmission beizustehen.(Da kommt der Papst bei der englischen Presse an die falsche Adresse. Die Schriftl.)

bb. Berlkn. 5. Jun. 35 Uhr nachts. Der„Lokak­anzeiger“ meint, daß durch die Initiative des Papstes, die kriegsuntanglichen Gesangenen aus zutauschen windesteus

150000 Gefangenen die Rückkehr in die Heimat ermöglicht wird.

Depeschenwechsel zwischen dem Papst und Kaiser Franz Josef.

WTB. Wien, 5. Jan., 1,10 Uhr nachts. Papst Bene­dilt XV. hat am 31. Dezember an Seine Apostolische Majestät nachstehendes Telegramm gerichtet:

Im Vertrauen auf die Gefühle christlicher Nächsten­liebe, von der Euere Majestät bescelt sind, bitten wir Cuere Majestät, dieses unheilvolle Jahr zu be­enden und das neue zu eröffnen mit einer Handlung souveräner Grotzmut. indem Euere Majestät unseren Vorschlag annehmen, daß zwischen den krieg­führenden Staaten ein Austausch der für den Militärdienst künftig als untauglich au­zusehenden Kriegsgefangenen statt­kinden möge.

Papst Benedikt XV.

Auf das Telegramm des Papstes an den Kaiser von Oesterreich ist folgende Antwort eingegangen:

„Tief gerührt von den Gefühlen christlicher Nächsten­liebe, die Eure Heiligkeit zu der großherzigen Initia­tive bewogen haben, welche auf den Austausch der für den Militärdienst als unfähig erkannten Kriegs­gefangenen abzielt, habe ich bereits auf telegraphischem Wege meinen Botschafter beim Heiligen Stuhle beauf­tragt, dem Kardinalstaatssekretär mitzuteilen, daß meine Regierung diesem liebreichen Vorschlage grund­sätzlich von Herzen zustimmt und daß sie sich beeilen wird, mit den in Betracht kommenden Staaten in Ver­handlungen einzutreten, um den Vorschlag Eurer Heiligkeit seiner praktischen Verwirklichung zuzuführen.“

Celegrammwechsel zwischen

Friedrich und Kaiser Wilhelm.

WTB. Wien, 5. Jan. Anläßlich des Jahreswechsels richtete seine Kaiserliche und Königliche Hoheit Armee­oberkomamndant Erzherzog Friedrich an Kaiser Wilhelm folgendes Glückwunschtelegramm:

Durch monatelanges Ringen für die gemeinsame gerechte Sache inniger denn je verbunden, kämpfen deutsche und österreichisch=ungarische Armeen in unerschütterlicher Zuversicht mit vereinten Kräften gegen den wiederholt geschlagenen, aber noch nicht nieder­gezwungenen Feind. Wie mein allergnädigster Kaiser, König und Herr, bitte ich im Namen der mir unter­stellten Streitkräfte auch Eure Majestät Allerhöchst seinem reuen Verbündeten, den alle beseligenden Wunsch, end­„altig zu siegen, dem die Erfüllung mit Gottes Hilfe nicht versagt bleiben kann, als Wunsch für das kommende Jahr buldvollst entgegenzunehmen.

Erzherzog Friedrich, Feldmarschall.

Hierauf ist folgendes Antworttelegramm eingegangen:

Eurer Kaiserlichen Hoheit sage ich meinen aufrichtigen Dank für den mir gleichzeitig im Namen der unterstellten Streitkräfte ausgesprochenen Neujahrswunsch. Auch ich entbiete Eurer Kaiserlichen Hoheit meine herzlichsten Wünsche und bitte sie auch den braven österreichisch= ungarischen Truppen zu übermitteln, die im verflossenen Jahre so feste Kriegskameradschaft mit den Deutschen bewiesen haben. Weiter mit vereinten Kräften und dem Willen zu siegen, im Aufblick zu Gott, dann wird der end­gültige Erfolg unserer gerechten Sache nicht fehlen.

Wilhelm.

Zu den Ruhmestaten der österr.= ungarischen Marine.

Admiral Anton Haus, Marinekommandant und Chef der Marinesektion des österreichisch=ungarischen Kriegsministeriums. Nachdem vor einiger Zeit das französische Unterseeboot„Curie“ an der österreichisch= ungarischen Adriaküste von Strandbatterien und Wacht­feuerzeugen zum Sinken gebracht wurde, hat unsere Schwestermarine in den letzten Tagen wieder einen

Anton Haus

glänzenden Erfolg zu verzeichnen. Das französische Admiralsschiff„Courbet“ wurde in der Struße von Otranto vom„U 19“ torpediert und sank bald darauf vor Valona. Auch das französische Unterseeboot„Vor­nouille“ ist gesunken. Nach diesem Mißerfolg hat die französische Flotte den Angriff auf die Bucht von Cattaro aufgegeben und den Rückzug aus der Adria angetreten.

Neues Jahr— neues Glück! Diese Woche von Donnerstag bis Samstag ist die Ziehung der großen deutschen Luftfahrer=Lotterie, die Ziehung fin­det statt in der Generaldirektion der Königl. Preutz. Lotterie=Einnahme, Berlin. Der Hauptgewinn ist Mr. 60 000, das Originallos kostet 8 Mark und ist noch zu haben in Jülichers Haupt=Lotterie=Bank, Dortmund, Münsterstraße 4

Verordnung

betressend anderweite Regelung der Daßpflicht.

Dom 16. Dezember 1914.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kas­ser, König von Preußen, usw., verordnen auf Grund des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867(Bundes=Gesetzbl. S. 33) im Namen des Reichs für das Reichsgebiet, mit Ausnahme Elsaßz=Lothrin= gens, was folgt:

1.

Bis auf weiteres ist jeder, der das Reichsgebiet verläßt oder der aus dem Ausland in das Reichs­gebiet eintritt, verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen.

Den Militärbefehlshabern bleibt vorbehalten, nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden für ein­zelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume den Ue­bertritt gewisser Arten von Personen über die Reichs­grenze auch mit anderen Ausweisen als Pässen zu­zulassen

2.

Jeder Ausländer, der sich im Reichsgebiet auf­hält, ist verpflichtet, sich durch einen Paß über seine Person auszuweisen.

Die Militärbefehlshaber können für Fälle, in de­nen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist, nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden die Anertennung anderer amtlicher Papiere als genü­genden Ausweis zulassen

S 3.

Die nach Paragraph 1, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 1 erforderlichen Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer Photographie des Paßinhabers aus neuester Zeit mit dessen eigenhändi­ger Unterschrift unter der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photogra­phie dargestellte Person ist und die Unterschrift ei­genhändig vollzogen hat. Die Photographie ist auf den Paß aufzukleben und amtlich derart abzustem­peln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf der Photo­graphie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des Passes angebracht ist.

Die im Absatz 1 vorgesehene amtliche Bescheint­gung muß von der zuständigen Polizeibehörde oder von dem Gesandten oder Berufskonsul des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt sein; im Aus­land genügt auch eine gerichtliche oder notarielle Be­scheinigung.

Ausländische Pässe, die zum Eintritt in das Reichs­gebiet verwendet werden sollen, bedürfen außerdem des Bisa einer deutschen diplomatischen oder konsu­larischen Vertretung. Die Visierung ist zu verweigern, wenn Bedenken gegen die Person des Paßinhabers bestehen oder wenn den Vorschriften des Ab,. 1 nicht genügt ist.

Die Militärbefehlshaber können nach Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden für einzelne Grenzbezirke und bestimmte Zeiträume gewisse Arten von Personen von der im Abs. 3 vorgesehenen Visa­pflicht befreien.

§ 4.

Wehrpflichtigen Teutschen im Inland dürsen Pässe nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos ausge­stellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit für Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht be­steht, ist die Zustimmung desjenigen Bezirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirk die Wehrpflichtigen ih­ren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Ver­ordnung, betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht, vom 31. Juli 1914(Reichs=Gesetzblatt S. 264) sowie alle seit diesem Tage zur Regelung des Grenzverkehrs erlassenen Bestimmungen, soweit sie die Paßpflicht betreffen, außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un­terschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 16. Dez. 1914.

Wilhelm,

(L. S.) Delbrück.

Oeffentliche Rekanntmachung

Einkommensteuer=Veranlagung für das Steuerjahr

1016

umfassend den Zeitraum vom 1. April 1915 bis zum 31.

März 1916.

Auf Gruno des Paragraphen 25 des Einkom­mensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mk. veranlagte Steuerpflichtige im Stadt­kreise Dortmund aufgefordert, die Steuer­erklärung über sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Ja­nuar bis einschließlich 20. Januar 1915 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

Die obenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Ab­gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ih­nen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absen­ders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.

Mündliche Erklärungen werden im Staatssteuer­büro, Olpe 3, 2. Obergeschoß, vormittags zwischen 10 und 12 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, hat gemäß Paragraph 31 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes neben der im Veranlagungs= und Rechtsmittelverfahren endgültig festgestellten Steuer einen Zuschlag von 5 Prozen! zu derselben zu entrichten.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im Paragraph 72 des Ein­kommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.

Gemäß Paragraph 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen, Sachsen oder Hessen steuerpflichtigen Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung der­jenige Teil, der auf sie veranlagte Einkommensteu­er nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vor­schrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige An­wendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäfts Ge­winn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine Ge­rücksichtigung gemäß Paragraph 71 a. a. v. erwarten, mögen sie bereits im Vorjah­re nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftsgewinus aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ent­haltende Steuererklärung einreichen.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer=Veraulagungs= Kommission des Stadkreises Dortmund.

Dr Bald.