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Aus und für Herne

Schauübungen des Herner Roten Kreuzes in der Werbewoche.

Kampffeld im Constantiner Busch.

Der Constantiner Busch, unmittelbar bin­ter dem Schleßstand an der Wiescher­straße, wird Sonntag den Schauplatz einer Feld­dienstübung der männlichen und weiblichen Bereit­schaften abgeben. Wirklichkeitsnah soll den Herner Bürgern die Tätigkeit einer Ganitätseinheit vom Kampffeld bis zum Abtransport des Verwundeten zum Lazarett demonstriert werden.

Sprengstoffexplosion auf der alten Ziegelei in Sodingen.

Auf dem Ziegeleigelände an der Friedhofstraße in

=Holtbausen wird vornehmlich der Bevölke­rung des Stadtteils Sodingen am Donnerstag näch­ster Woche Gelegenheit gegeben werden, die Bereit­schaft des DRK. bei Unglücksfällen in ihrer Tätigkeit zu beobachten.

Angenommen wird: Die alte Ziegelet soll ein Sprengstofflager sein. Durch eine Explosion sind die darin befindlschen Männer verschüttet worden. Die techn. Nothilfe wird eingesetzt. Wie nun das Ret­tungswerk vor sich geht, das kann jeder am Donners­tag nächster Woche miterleben.

Kesselexplosion in der Schule am Schützenplatz.

Bei dieser Uebung handelt es sich um folgendes: Während einer Versammlung in dem Schulgebäude erfolgt eine Kesselexplosion. Die anwesenden Ver­sammlungsteilnehmer können wegen eines ausgebro­chenen Brandes nicht entfliehen und sind bei der Ka­##phe mehr oder weniger verletzt. Die Feuer­wehr erscheint und hält den Einsatz einer Sanitäts­einheit für notwendig. Was nun folgt, wird am Frei­tag nächster Woche den Herner Bürgern vorgeführt.

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Vom Fahrzeugverkehr ausgeschlossen

Der Polizeipräsidenten in Bochum teilt mit:

Im Monat August 1938 ist zwei Personen di Fahrerlaubnis entzogen, zwei Personen die Fahr erlaubnis versagt und drei Personen die Führung von Fahrrädern und führerscheinfreien Kraftfahr zeugen untersagt worden.

In elf leichteren Fällen wurden Verkehrssünde ernstlich verwarnt mit dem Hinweis, daß sie im Wie derholungsfalle vom Fahrzeugverkehr ausgeschlossen würden.

Während in acht Fällen die Verwaltungsmaßnah men wegen grober Verstöße gegen die Verkehrsvor schriften oder andere Strafgesetze ergriffen wurden war in zehn Fällen Trunkenheit im Verkehr die Ur sache.

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Aufnahme in den Rs=Reichskriegerbund (Kysshäuser)

nach dem 30. September nur noch als Einzelmitglied einer Bundeskameradschaft.

Der Aufruf des Reichskriegerführers SS=Gru penführer Generalmasor a. D. Reinhard in Pre und Rundfunk an alle dem NS= Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) noch nicht angehörenden ehemaligen Soldaten der alten und neuen deutschen und österrei­chischen Wehrmacht hat bereits eine große Zahl von Beitrittsmeldungen zur Folge gehabt.

Die Aufnahme noch außenstehender geschlossener Kameradschaften in den RS=Reichskriegerbund (Kyffhäuserbund) ist nur noch bis zum 30. Septem­ber 1938 möglich. Diejenigen Kameradschaften, die sich bis zum 30. September 1938 noch nicht angemeldet haben, müssen sich auflösen und die ihnen angehören den Kameraden können nur noch als Einzelmitglie der in schon bestehende Kameradschaften ausgenom­men werden. Neugründungen von Kameradschaften unterliegen nach dem 30. September 1938 der Ge nehmigung des Reichskriegerführers.

Anträge auf Aufnahme geschlossener Kamerad schaften können jederzeit schriftlich oder mündlich auf der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, Haldenstr. 7, erfolgen.

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mit dem Eisernen Kreuz ausgegeben. Dem Bundes­abzeichen entsprechend ändern sich auch Aermelabzeichen. Türplaketten usw.

Zwangsgeld bei Richterstattung von Arbeitsbuchanzeigen

In Wiederholungsfällen Verdoppelung bis zum Höchstbetrage von 150 Mark.

Die wiederholten Hinweise auf die Verpflich tung der Unternehmer, über alle von ihnen In das Arbeitsbuch gemachten Eintragungen den Ar­beitsämtern Anzeige zu erstatten, hat in einer Richtung bestimmten Erfolg gehabt. Sehr wesentlich hat dazu allerdings auch die Erleichterung beigetra­gen, daß diese Arbeitsbuchanzeigen zugleich mit den Meldungen an die Orts=, Land= und In­nungskrankenkassen verbunden werden können Dieser Teil der Anzeigen ist daher neuerdings auch Im großen und ganzen richtig und vollzählig erstattet worden. Anders steht es aber mit den Anzeigen, die die„Arbeitsbücher nicht krankenversicherungs­pflichtiger Personen betreffen oder die auch sonst zu erstatten sind. In dieser Beziehung wird von den Arbeitsämtern noch immer über eine völlig un­zureichende Erfüllung der Anzeige pflicht geklagt. Um nun aber auch hinsichtlich dieser restlichen Anzeigen die Unternehmer zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten, hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeltsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Einverständnis mit dem Reichsarbeitsminister nun­

mehr verfügt, daß fortan gegen alle sau­migen Unternehmer ein Zwangsgeld festzusetzen ist.

Dabei wird das erstemal gegen den säumigen Un­ternehmer noch insofern gilmpflich verfahren werden, als ihm noch einmal eine bestimmte Frist zur Nachholung der unterlassenen Anzeige gestellt wird. Erst für den Fall, daß er auch diese Frist un­genützt verstreichen läßt, wird ein Zwangsgeld von zunächst 3 Mark gegen ihn festgesetzt. Zugleich wird er aber auch darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn er auch künftighin die Veränderungsanzeigen nicht pünktlich erstattet, sofort— d. h. ohne nochmalige Fristsetzung— ein Zwangsgeld gegen ihn in der gleichen Höhe festgesetzt werden wiro. Ist in einem solchen Falle das Zwangsgeld bereits festgesetzt wor­den, geht aber die Meldung noch am Tage der Zwangsgeldfestsetzung ein, so gilt dadurch die Zwangsgeldfestseßung für aufgehoben. Ein Eingang der Anzeige nach dem Tage der Straffest= setzung hat aber auf diese keinen Einfluß mehr.

Bleibt der Unternehmer auch trotz wiederholter Straffestsetzungen immer noch säumig, so haben die Arbeitsämter das Recht, ein höheres Zwangsgeld festzusetzen. Hiervon wird der Unternehmer zuvor benachrichtigt. Bei jeder erneuten Androhung von Zwangsgeld wird dieses verdoppelt werden, und zwar nötigenfalls bis zum Höchstbetrage von 150 Mark. Es liegt also im Interesse jedes 2 er fortan die Verpflichtung zur Erstattung der vor geschriebenen Arbeitsbuchanzeigen gewissenhaft inne­hält. Bemerkt sei schließlich noch, daß sich diese An­ordnung des Präsidenten der Reichsanstalt nur auf die Erstattung der Arbeitsbuchanzel­gen bezieht. Die Nichtbeachtung der übrigen Vor­schriften, wie z. B. die Nichtvorlage von Arbeits büchern, wenn diese vom Arbeitsamt angefordert sind, oder auch die Nichtbeachtung von sonstigen die

Der Führer über das Rote Kreuz:

„Deutschland erkennt und würdigt das Rote Kreuz als ein Vorbild der Opferwilligkeit, Pflichterfül lung und unbedingten Zuverlässigkeit im Dienst am leidenden Volksgenossen.

Das Deutsche Rote Kreuz erfüllt damit im höchster Sinne die Pflicht nationaler Volksverbundenheit"

Adolf Hitler.

Arbeitsbücher betreffenden Ersuchen wird vielmehr

in jedem einzelnen Falle der Zuwiderhandlung eine besondere Zwangsgeldfestsetzung zur Folge haben.

dak.

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*<space> S t r a ß e n u n f a l l.<space>

Die Ehefrau des Bergmanns Erich F. aus der Kronenstraße fiel beim Begehen der Straße so un­glücklich auf das Straßenpflaster, daß sie sich eine nieverletzung zuzog und dem Marienhospital zuge­de

Ein vergessener Herner Friedhof

se

Versuchtes Sittlichkeitsverbrechen schwer bestraft.

Die Jugendschutzkammer des Landgerichts Bochum mußte sich hinter verschlossenen Türen mit einem ge­meinen Ueberfall, den ein junger Mann namens 2 aus Herne auf ein junges Mädchen verübt hatte, beschäftigen. Der Angeklagte konnte die von ihm versuchte Tat der Notzucht nicht ableugnen, kam aber mit dem Einwand starker Betrunkenheit. Mit diesem Einwand hatte er aber keinen Erfolg, denn sein Ver­halten während und gleich nach der Tat sprach wohl dafür, daß er angetrunken, aber nicht sinnlos betrun ken war. An dem betreffenden Tattage begegnete dem Angeklagten in der Nähe des Ostbaches ein Mäd chen, das der Unhold in ein anliegendes Kornfeld warf und dann zu vergewaltigen versuchte. Da aber das Mädchen sich mit allen Kräften gegen den Bur­schen zur Wehr setzte und auf seine Hilferufe Nachbarn herbeieilten, flüchtete der Täter, wurde aber eingeholt und erhielt verdientermaßen eine ganz gründliche Ab Hibung. Da er bisher nicht vorbestraft war, suchte der Staatsanwalt durch Zubilligung mildernder Umstände vor dem Zuchthaus zu bewahren. Er be antragte 8 Monate Gefängnis. Das Gericht beur teilte die gemeine Tat aber schwerer und kam zur Verurteilung des Angeklagten unter Ablehnung mil dernder Umstände zu 6 Monaten Zuchthaus. Nach dem Gesetze kann diese Strafe, da sie ein Jahr Zucht haus nicht erreichte, in Gefängnisstrafe umgewandelt werden. Es wurde daher eine Gefängnisstrafe von neun Monaten in Ansatz gebracht. In der Urteilsbegründung erklärte die Jugendschutzkammer, daß es sich bei Notzuchtsüberfällen um ganz scheuß liche Taten handele, bei denen auch im Versuchs stadium Milde nicht am Platze sei. Der Schutz der Jugend als Deutschlands größten und wertvollsten Gutes erheische die Verhängung ganz empfindlicher Strafen, die auch der Abschreckung zu dienen hätten. Das habe die Jugendschutzkammer auch veranlaßt, über das vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß hinauszugehen.

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Eisernes Kreuz im Kriegerbundabzeichen.

Durch die Anordnung des Reichskriegerführers ist für den RS=Reichskriegerbund statt des bisherigen Abzeichens mit Kyffhäuserdenkmal und Hakenkreuz ein neues Bundesabzeichen geschaffen worden. Nach dem Vorbild der Bundesfahne wird auf dem neuen Bundesabzeichen das Eiserne Kreuz auf rotem Felde mit dem Hakenkreuz im weißen Spiegel dargestellt. Kameraden, die im Besitz des bisherigen Bundesabzeichens sind. können dieses weitertragen. Neu wird aber nur noch das Abzeichen

Von Lupinen umwuchert.

Zwischen den Betriebsanlagen der Zeche Mont­Cenis und der stilliegenden„Gaveg“, an der Straße „An der Linde“, liegt der seit 15 Jahren geschlossene Friedhof der Ev. Klrchengemeinde Sodingen. Wenn man durch das verrostete Törchen tritt, fühlt man sich. so man nicht zu den Industrieanlagen hinüberschaut, in eine weltabgeschnittene Einsamkeit versetzt. Doch diese Einsamkeit ist kein Idyll. Man glaubt näm­lich kaum, daß ein Friedhof, wenn er auch seit dem 24. Dezember 1919 keine Beisetzungen mehr gesehen hat und drei Jahre später für immer geschlossen wurde, sich in einem solch vernachlässigten Zustande befinden könnte, wie dieser hier. Einzig die Natur hat ein Erbarmen, denn sie läßt die Lupinen hier wild blühen. Bei unserem Besuch war von den noch vorhandenen etwa 600 Gräbern ein einziges etwas gesäubert.

Die Geschichte des Friedhofes.

Er wurde, zugleich mit dem katholischen Friedhof an der Widumerstraße, im Jahre 1900 angelegt. Die Gewerkschaft Mont=Cenis trat der Sodinger Evan­gelischen Kirchengemeinde 4 Morgen ab. Bis zum Dezemberende 1919 wurden rund 1000 Beisetzungen vorgenommen. Es kam aber die Zeit, wo Mont=Cenis sich weiter ausdehnen wollte. Da lag der Friedhof Im Wege. Es kam zu Verhandlungen mit dem Vor­stand der Ev. Kirchengemeinde. Das Ergebnis war die Stillegung dieser Begräbnisstätte. Die Zeche trug die Kosten der Umbettung von Gräbern nach Holt­hausen und zum Kommunalfriedhof an der Wiescher­straße, soweit sie von den Angehörigen beantragt

wurde. Ein Teil der Gräber jenseits der Straße„An

se

der Linde“ wurde zum alten Teil zurückgebettet. Nach der Abtretung eines großen Stückes, auf dem die Ammoniakfabrik und andere Anlagen errichtet wur den, verblieb der heutige Teil.

Woher der jetzige Zustand?

Die Angehörigen von Verstorbenen, die heute noch auf dem kleinen Friedhofsteil liegen, erklären, der Rauch der Ammoniakfabrik und der Zeche lasse ein Gedeihen der Pflanzen auf den Gräbern nicht auf­kommen, so daß es zwecklos sei, die Gräber in Ord­nung zu halten. Die Zeche wiederum sah, daß man scheinbar nichts mehr um den guten Zustand der Gräber gab und tat von sich aus auch nichts mehr für die Unterhaltung des Friedhofes. So ist denn ein Zustand eingetreten, der allen Pietätgefühlen Hohn spricht. Man sieht umgeworfene Steindenk­mäler, zerborstene Platten und wildwachsendes Un­kraut auf und neben den Gräbern, wovon die Lu­pinen noch das angenehmste ist.

Aus den Inschriften spricht die Geschichte der Be­völkerungsbewegung. Man liest die Namen aus dem Osten eingewanderter Familien wie auch die Namen der bodenständigen Bevölkerung. Weiter erzählen die Inschriften von in der Grube verunglückten Knap­pen. Soll das alles achtlos und pietätlos verkom­men? Wir machen niemandem einen Vorwurf, aber da uns Sodinger Familen gebeten haben, doch auf den jetzigen unwürdigen Zustand des Friedhofes ein­mal öffentlich hinzuweisen, um Abhilfe herbeizufüh­ren, hoffen wir, nicht vergeblich das Wort ergriffen zu haben.

führt werden mußte.

*<space> V o n<space> d e r<space> T u r n s t a n g e<space> g e f a l l e n.<space>

Beim Turnen an der Turnstange fiel das Kind der Eheleute Reinhold F. aus der Gneisenaustraße zu Boden und erlitt einen Unterschenkelbruch. Der Krankenwagen brachte das Kind zum Evgl. Kranken­etriebsführers, daß haus.

* Mit dem Fahrrad gestürzt.

Der Invalide Andreas G. aus der Rottstraße

stürzte mit dem Fahrrad derart heftig, daß er meh rere Rippenbrüche erlitt. Man brachte ihn zum Reck­linghäuser Knappschaftskrankenhaus.

* Die Treppe hinuntergefallen.

Der Invalide Anton K. aus der Horsthauser Straße fiel gestern die Treppe seiner Wohnung hinunter. Mit inneren Verletzungen wurde er zum Marienhospital gebracht.

* Deutsches Frauenwerk, Herne-Mitte, Jugendgruppt

Am Donnerstag 20 Uhr Heimabend in der Ge­schäftestelle. Heinrichstraße 3. Handarbeit ist mitzu­bringen.

der Verdunkelung zu beachten!

Verkehr und Wirtichaftsleben dürfen nicht unterbrochen werden.

Von zuständiger Seite wird mitgeteilt: Für die in nächster Zeit überall in Deutschland über­raschend zu erwartenden Verdunkelungs­übungen ist folgendes zu beachten:

Die Verdunkelung ist so durchzuführen, daß Wirt­schaftsleben und Verkehr nicht unter­brochen werden. Sie ist so vorzubereiten, daß sie jederzeit wirksam werden kann, sobald ihr Beginn durch die Polizeibehörden bekannt gegeben ist. Die Ver­dunkelung ist ein Dauerzustand, der sich auf mehrere Nächte erstrecken kann. Die häufig vertretene Ansicht, daß die Verdunkelung erst bei Fliegeralarm voll­ständig zu sein braucht, ist irrig.

Verkehrsbeleuchtung.

Während der Verdunkelungsübung wird die öffent liche Straßenbeleuchtung gelöscht. An wichtigen Verkehrs punkten bleiben abgeschirmte und abgeblendete Richt leuchten in Betrieb. Die Beleuchtung von Verkehrs= und Warnzeichen, Hinweisschildern und Haltestellensäulen ist so herabzusetzen, daß diese Lichtquellen nur auf eine Ent­fernung von etwa 500 Mtr. sichtbar sind. Signale an Land= und Wasserstraßen, die auf größere Entfernungen sichtbar sein müssen, sind gegen Sicht aus der Luft ab­zuschirmen, sodaß sie nur in der verkehrstechnisch not­wendigen Blickrichtung zu erkennen sind. Die zur Kenn­zeichnung von Bauarbeiten und ähnlichen Gefahrenquellen auf Straßen verwendeten roten Laternen sind ebenfalls gegen Fliegersicht abzuschirmen. Der Bevölkerung wird geraten, die Benutzung von öffentlichen Straßen im eigensten Interesse und im Interesse der Sicherheit und Ordnung auf das notwendigste Maß zu beschränken. Verkehromittelbeleuchtung.

Bei allen Kraftfahrzeugen, Straßenbahnen, Fahr­rädern und Fuhrwerken sind sämtliche Außenlichtquellen mit Verdunkelungsvorrichtungen zu versehen. Die Schein­werfer von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen sind so abzudecken, daß nur ein waagerechter, 5—8 Zentimeter langer, 1,5 Zentimeter breiter Ausschnitt das Licht durch­läßt. Bei Fahrradscheinwerfern ist der Lichtaustritt auf einen waagerechten Schlitz von 4 Zentimeter Länge und 1 Zentimeter Breite zu vegrenzen. Mit den Verdunke­lungsvorrichtungen fahren Kraftfahrzeuge auf freier Landstraße mit Fernlicht, in geschlossenen Ortschaften mit abgeblendetem Licht. Schluß= und Bremslichter so­wie sonstige Beleuchtungsvorrichtungen sind so abzu­blenden, daß sie nur auf eine Entfernung bis zu 500 Mtr sichtbar sind. Die Fahrtrichtungsanzeiger sind auch wäh­rend der Verdunkelung zu benutzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln sind Nummern= und Zielschilder so schwach zu beleuchten, daß sie nur auf Entfernungen von 10—15 Meter lesbar sind. Nicht in Fahrt befindliche Verkehremittel(außer Fahrrädern) müssen auf öffent­lichen Wegen vorn und hinten durch eine abgeblendete Lichtquelle kenntlich sein. Bei Wasserfahrzeugen dürfen nur die Positions= und Ankerlichter in Betrieb bleiben, die aber gegen Sicht aus der Luft abzuschirmen sind. Sonstige Außenbeleuchtung.

Lichtreklamen, Normaluhren sowie die Schaufenster­beleuchtungen und jede sonstige, nicht zur Durchführung dringender Arbeiten im Freien notwendige Beleuchtungen werden während der Verdunkelung gelöscht. Die notwen­digen Lichtquellen sind so abzuschirmen und abzublenden, daß aus der Luft keine auffälligen Lichterscheinungen wahrzunehmen sind. Bei Außenarbeiten mit größerem Lichtbedarf oder hellen Lichterscheinungen. z. B. Schweiß­arbeiten, müssen die Arbeitsstellen durch Zelte oder ähn­liche Maßnahmen lichtdicht abgeblendet werden. Taschen­lampen usw. dürfen nur abgeblendet benutzt werden.

Helligkeit

Treppen­

Innenbeleuchtung.

In Räumen, in denen nur eine schwache um Zurechtfinden notwendig ist, wie Flure, Treppen äuser, Lagerräume, Aborte usw., ist zweckmäßig die nnenbeleuchtung zu verdunkeln. Die Helligkeit der Innenbeleuchtung ist in diesen Fällen soweit herabzusetzen, daß keine aus der Luft wahrnehmbare Lichterscheinungen ins Freie dringen können. Dies kann durch Herabsetzen der Stromspannung, Verwendung von Glühlampen und Glühkörpern geringerer Lichtleistung oder von besonderen Luftschutzglühlampen, durch Umhüllen der Lichtquellen mit lichtdämpfenden Abblendemitteln, schließlich durch Abschirmen der Lichtquellen erreicht werden. Hierbei sind helle Lichtflecke auf dem Fußboden oder an Wänden in Nähe der Fenster zu vermeiden.

In Räumen mit größerem Lichtbedarf sind die Fenster und Oberlichter so abzublenden, daß kein Licht ins Freie dringt. Hierfür können Klapp= oder Rolläden. Zug= oder Rollvorhänge aus Holz, Gewebe. Papier oder anderen Stoffen verwendet werden. Häufig wird es zweckmäßig sein, nur die einzelnen Fensterflügel abzudecken und die hierfür verwendeten Blenden während der Verdunke­lungsübung ständig an den Oberflügeln der Fenster zu belassen. Es empfiehlt sich, die Blenden nach Zimmer und Fenster zu bezeichnen.

Bei industriellen Arbeitsräumen mit großen Fenster­flächen und zahlreichen Oberlichtern ist das Anbringen von Verdunkelungsvorhängen oder ähnlichen Vorrich­tungen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen viel­fach nicht möglich. Bei stärkster Einschränkung der all­gemeinen Raumbeleuchtung ist in solchen Fällen ab­geschirmte Einzelbeleuchtung der Arbeitsplätze zu emp­fehlen. Die Erfordernisse der Verdunkelung müssen hier­bei mit einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Einklang gebracht werden.

Bei Türen. die aus beleuchteten Innenräumen un­mittelbar ins Freie führen, sind Lichtschleusen oder Vor­hänge vor den Türen notwendig.

Für die Innenbeleuchtung von Fahrzeugen aller Art sind sinngemäß die gleichen Verdunkelungsmaßnahmen zu treffen.

Sicherheitsmaßnahmen und Verantwortlichkeit.

Diejenigen Beleuchtungsanlagen und Lichtquellen, für die keine Verdunkelungsmaßnahmen getroffen werden, sind so außer Betrieb zu setzen, daß jede Betätigung durch Unberufene und jede versehentliche Betätigung verhin­dert wird.

Verantwortlich für die Durchführung der Verdunke­lungsmaßnahmen sind innerhalb ihres Zuständigkeits­bereiches im Werkluftschutz die Betriebsführer und Werk­luftschutzleiter, im erweiterten Selbstschutz die Behörden­leiter. Betriebsführer und Betriebsluftschutzleiter, im Selbstschutz die Hauseigentümer. Pächter. Mieter und Luftschutzwarte. Für die Verdunkelung aus öffentlichen Straßen. Wegen und Plätzen sind die für die Verkehrs­sicherheit sorgenden Dienststellen, für Fahrzeuge die Fahr­zeughalter und Fahrzeugführer, im übrigen jeder Ver­kehrsteilnehmer verantwortlich.

Während der Verdunkelungsübungen werden allabend­lich die Verdunkelungsmaßnahmen geprüft und Mängel gegebenenfalls der Polizei gemeldet, der die Ueberwachung der Maßnahmen obliegt.

Der Zweck der Verdunkelungsübungen kann nur er­reicht werden, wenn die ganze Bevölkerung einschließlich aller öffentlichen und privaten Betriebe die notwendigen Vorkehrungen mit größter Sorgfalt durchgeführt und während der Uebungen vorbildliche Verdunkelungsdiszi­plin walten läßt.

Abhebungen bis 1000 RM. ohne Kündigung.

Die Reichsregierung hat das Reichsgesetz über das Kreditwesen in einigen Punkten geändert. Von all­gemeinerem Interesse ist dabei die gesetzliche Neurege­lung der Rückzahlungen von Spareinlagen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen durften ohne Kündigung nur 300 NM. monatlich von einem Sparbuch abgehoben wer­den. Praktisch ist diese gesetzliche Bestimmung allerdings in den letzten Jahren nicht geworden, denn alljährlich wurde erneut durch Bekanntmachung klargestellt, daß bis zu 1000 RM. monatlich ohne Kündigung abgehoben wer­

den dürfen. Diese Praxis ist jetzt auch gesetzlich fest gelegt worden, womit ihr der Charakter einer Aus nahmeregelung genommen ist. Nach der neuen Fassung des Gesetzes dürfen Rückzahlungen von Spareinlagen bis zum Betrage von 1000 RM. für jedes Sparbuch im Monat geleistet werden. Zur Rückzahlung höherer Be träge bedarf es der Kündigung; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Etwa vor Fälligkeit geleistete Zahlungen sind als Vorschüsse zu behandeln und als solche zu verzinsen. Der Reichskommissar für das Kreditwesen wird ermächtigt, den Betrag von 1000 RM. und die Kündigungsfrist bei außergewöhnlichen Notständen Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister ändern. Das Gesetz gilt nicht für Oesterreich.

im

zu

Stadt Wanne=Eickel.

Abschlußvrüsung der Bergvorschule. Ein Zeichen für

den Eifer, mit dem die Wanne=Eickeler Bergknapven ihre Weiterbildung betreiben, bildete die in der hiesigen Berg vorschule in der Wilhelmstraße in Eickel unter Vorsiv von Bergassessor Vollmer aus Bochum und in Anwesen heit des Ersten Bergrats Schroeder=Gelsenkirchen durch geführte Abschlußprüfung. Diese Prüfung. an der im Juni 1910 gegründeten Bergvorschule, die im Laufe der Jahre schon Hunderten von Steigern die ersten Grund­lagen für ihr berufliches Fortkommen gab. bildet den Abschluß eines 1½ Jahre dauernden Lehrganges und be rechtigt zum Besuch der Bergschule in Bochum.

Mit KdF. nach Bückeberg. Bei dem KdF=Kreisam: liegen bereits zahlreiche Anmeldungen für die in de: Nacht vom 1. auf den 2. Oktober steigende Sonderfahr nach Tündern am Bückeberg vor. Die Rückfahrt erfolgt in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober. Die genauen Fahrzeiten werden noch mitgeteilt.

Schaffung einer neuen Turnhalle. Der Saal von Schulte=Berge. der schon seit Jahren den Wanne=Eickeler Boxern als Schauplatz ihrer öffentlichen Veranstaltungen diente, soll nunmehr vom Reichsbahn=Tus in eine Turnhalle umgewandelt werden. Die Geräte sind dort schon aufgebaut und ein weiterer Ausbau ist geolant.

Kleingärtner schützen die Ernte. Wie in früheren Jahren, so haben die Wanne=Eickeler Kleingärtner auch in diesem Jahre die nötigen Vorkehrungen getroffen, um die mit soviel Mühe vorbereitete Ernte gegen unliebsame Gäste zu sichern. Zum Schutz gegen Gartendiebe wurden in einzelnen Kleingartenanlagen Nachtwachen ein­gesetzt, die abwechselnd von den Mitgliedern beschick. werden.

Vereinskalender

Kriegerkameradschaft Alk-Herne. Antreken

zur Beerdigung des Kameraden Birk am Donnerstag, dem 15. Septemder, nachmittags 3.15 Uhr im Vereinsheim.

Der Kameradschaftsführer.

Bellagen-Hinwets

(Außer Verantworkung der Schriftleitung.)

Unsere heutige Ausgabe enthält eine Beilage der Firma Defaka, Deutsches Familien-Kaufhaus G. mn b. H., Dortmund, Hansastraße 5, worauf wir unsere

Leser aufmerksam machen.

Verdingung.

Der Adbruch der beiden Häuser Bahnhofstraße 7a und 75 soll vergeben werden. Verdingungsunterlagen sind, so­wett der Vorrak reicht, beim Stadtplanungsamt,

39 Im Sparkassengebäude, 3. Obergeschoß, gegen Erstattung der Unkosten erhältlich. Die Angebote sind verschlossen mit der Aufschrift:„Angebot auf Abbrucharbeiten“ bis zum 18. 9. 1938 beim Stadtbauamk, Zimmer 2 im Spar­kassengebäude, vormittags 11 Uhr abzugeben. Die Oeff­nung findet anschließend statt.

Der Oberbürgermeister.

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