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1890.
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feinere Agenten zum von Hamburger an Private, Hotels 500 M. Fixum oder ision.
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d, 3. Januar 1890.
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nd, 2. Januar. Das heutiger Getreidebörse den engsten Grenzen. ißen Getreide=Lägern in ind Ruhrort macht sich hr knapp und sind namentund Mais so gestiegen, Bahnverladungen von eehäfen rendieren. Die welche durch die jetzt anWochen gestörte Rheinschaffen ist, dürfte sich bei ltender Kälte noch verda sich die holländischen größeren Verkehr gegengewachsen zeigen. Das Weizen=Landware ist eher gestiegen, da hiesige dem Mangel russischen aft gefragt wird, Roggen Geschäft ruhig. Notierungen: Weizen 0—19,25, do. fremder 25, Roggen, westf. 16,75 do. fremder 18,75 bis ittergerste 15,30—15 50, —16,25„Weizenvorschuß —29,00, Roggenvorschuß 10—26,75, Kleie 10,25 bis Alles per 100 kg exkl. zen- und Weizenmehl inkl. dortmund und umliegende
3. Januar. Weizen hiesiger 00, fremder 21,50—22,50, hiesiger 17,00— 17,75, 50—20,00, Hafer hiesiger 50, fremder 16.50 bis
rg, 8. Januar. vorm. santos Jan. 78¼, März 5, Sept. 72½.
TrTNNK
für den Kreis Hörde und den Landkreis Dortmund.
* Insertionsgebähr für die sechspalige Zeiz
annements-reis pro Quartal 1 Mark 50 Pfg. cheint Dienstag, Donnerstags und Samstags.
iche Gratisblage:„Familienfreund.“
Zeile oder deren Raum 10 Pfg., außerhalb des Leserkreises 15 Pfg.; Reklamen 30 Pfg.
Redaktion, Druck und Verlag von Carl Braus in Schwerte.
Echwerte, Donnentag, d. Jonuenr 1490.
Id. Johrgong.
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Ausführung des Gesep äts= und Alters vir 1889(Reichs=Gesetzbl. S. 9. seiner Sitzung vom 27.Novemb.
ber die Befreiung vorüergehender* ungen von der Vrsichenngspflicht, ber die Entwerung ud Vernichtung
ungen getroffen, velche uchstehend veröff
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lin, den 27. Novenber 180. Reichskanzler: J. V.: vor Boett
:<space> A u s f ü h r u n g<space> d e s<space> G e s e t z e s<space> b e t r e“<space>
3= und Altersversitherung, vom Gesetzbl. S. 97) beschließt deder§§ 3 Absatz i. O. was
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er Bersic 4. Vorübe n Fällen de Beschäf. wenn sie: Lohnarbeit lich, insbe in regelm gegen ein nterhalt r zsbeiträgen Hilfs ch N. sie
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II. Entwertung und Vernichtung von Marken(§§ 109, 112, 114, 117, 120, 125). Entwertung.
1) Sofern auf Grund der§§ 112 oder 114 0. die Einziehung der Beiträge durch Organe #enkassen, durch Gemeindedehörden oder durch * Landes=Zentralbehörde bezeichnete oder erungsanstalt eingerichtete Stellen kann die Landes=Zentralbehörde r die Beiträge einziehenden Beiträgen entsprechenden nklebung zu entwerten igen Anordnungen Pondes=Zentral= des Ent
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2) Arbeitgeber, we. Flicherte sind“
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verrichten, a. nur gentlicher Aushilf:, ir, aber nur nebenintgelt, welches zum und zu den Verschendem Verhältnis icksfällen oder Verrichtet werden; ufsarbei ern, die in ungspflicht begrüntnis zu einem beInterbrechung dieses rn nebenher, sei es es regelnäßig ver
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onen verrichtet ng gehören; sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen a zu niederen häuslichen Diensten von : an wechselnden Arbeitsstellen thätigen richtet werden;
sie in Verpflegungsstationen oder in nrichtungen gegen eine Geldentschädigung den, welche nicht als Entgelt für die geit, sondern als eine Unterstützung zum sseren Fortkommens gewährt wird. die Regieruugen der einzelnen Bundesermächtigt, mit Zustimmung des Reichserruflich anzuordnen, daß und inwieweit de Dienstleistungen solcher Ausländer, lufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes stimmte kurze Zeit behufs Ausführung ider Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie id im Inlande stattfindende Dienstleistuner Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibeschäftigt werden, als eine die Versicherungsgründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
en. Andere auf die Junge die die Marken Kturte noch nicht zum Umtausch .# nicht als Entwertungszeichen,
3) Sofern auf Grund des§ 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Starut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhälinis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im voraus zu entrichten, kann die Landes=Zeutralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwertet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Wertes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge t Anord Lande
in de
kann
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwertet worden sind, müssen entwertet werden, nachder die, die Marke enthallende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwertung liegi den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes=Zentralbehörde bezeichnenden ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der tung bleibt der entwertenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwertet“ zu setzen und die entwertende Stelle zu
6) Bei der Enlwertung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwert der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarken erkennbar bleiben.
7) Wer den vorstehenden oder den von der Lan
des=Zentralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
Vernichtung.
8) Die Vernichtung von Marken§ 125 a. a. O. erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „....*) Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die beteiligten Behörden die nach derselben in betracht kommenden Gesichtspunkte, sowie die nachstehenden Vorschriften bezw. Erörterungen genau zu beachten haben. Durch die Bestimmungen über die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht wird die Anleitung des Reichs=Versicherungsamtes über den Kreis der versicherungspflichtigen Personen, welche in der besonderen Beilage zum 49. Stücke des diesjährigen Regierungs=Amtsblattes abgedruckt ist und von den Behörden im allgemeinen beachtet werden soll, in einzelnen Veziehungen abgeändert.
Insbesondere werden dadurch Aufwärter, Aufwärterinnen u. s. w., welche in Städten an demselben Tage in verschiedenen Häusern niedere häusliche Dienste von kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der Wohnungen und Kleider bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei jedem ein
arbeit überhaupt nicht verrichten, z. B. von gelegentlich(in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern oder von selbständigen Handwerkern, Büdnern u. s. w., die ebenfalls gelegentlich(z. B. in der Ernte) gegen Lohn Arbeitshilfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Tagelöhnerei betreiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen Arbeits[verhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, nebenher aber(etwa im Nebenberuf) auch bei andern Arbeitgebern, ohne ihr ständiges Arbeitsverhältnis zu unterbrechen einzelne Dienste verrichten, sind rücksichtlich der letzteren von der Versicherungspflicht gleichfalls befreit, so daß für diese Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalenderwoche zuerst verrichtet wird, von dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind(vergl. §. 100 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Dagegen sind Berufsarbeiter, deren Berufsarbeit darin besteht, daß sie bei verschiedenen Arbeitgebern wechselnde Dienste verrichten(z. B.
*) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.
städtische Arbeitsleute, Wegearbeiter, solche landwirtschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges Arbeitsverhältnis haben, sondern bei jedem beliebigen Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, der sie gerade braucht, Hafenarbeiter u. s. w.) nach wie vor ver sicherungsflichtig. Dabei muß es sich aber um Arbeit in rem dem Betriebe handeln, während Personen, welche ein selbständiges für eigene Rechnung betriebenes Gewerbe aus der Leistung persönlicher vorübergehender Dienste bei verschiedenen Personen machen, z. B. selbständige Dienstmänner, Kofferträger, Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende als Unternehmer eines selbständigen Gewerbebetriebes der Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht unterliegen. Personen, welche als Wäscherinnen, Plätterinnen(Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsch= oder Kleidungsstücke bearbeiten oder herstellen, sind, sofern sie diese Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden verrichten,(von Haus zu Haus gehen) und nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen, als versicherungspflichtige Arbeiter, wenn sie dagegen jene Arbeiten in der eigenen Behausung, sei es für Kunden oder sei es für andere Gewerbetreibende(Ladengeschäfte u. s. w.) verrichten, als Betriebsunternehmer bezw. selbständige Gewerbetreibende und deshalb als nicht versicherungspflichtig zu behandeln.
Wegen der vorübergehenden Beschäftigung gewisser Ausländer im Inlande bleiben weitere Entschließungen vorbehalten.
Was die Entwertung von Marken anbetrifft, so findet nach Ziffer II zu 5 der oben erwähnten Bestimmungen des Bundesrats vom 27. November d. Is., soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen werden, eine Entwertung obligatorisch nicht früher statt, als bis die die Marken enthaliende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht und dadurch mit den in dieselbe eingeklebten Marken gewisserdem Verkehr entzogen ist. Dann sind alle Quttungskarte eingeklebten Marken zu ohne Unterschied, ob sie auf Grund der Verspflicht oder ob sie(als Doppelmarken) auf der Selbstversicherung oder der freiwilligen na des Versicherungsverhältnisses beigebracht sind. Die Art dieser Entwertung bleibt den entwertenden Stellen freigestellt; nur muß jedenfalls auch auf der Außenseite der Quittungskarte die Thatsache, daß eine Entwertung der eingeklebten Marken stattgefunden hat, dadurch äußerlich erkennbar werden, daß mittels eines Stempels oder handschriftlich der Vermerk„entwertet", d. h. die Bestätigung, „daß die Marken entwertet worden sind“, auf die Quittungskarte gesetzt und dabei die entwertende Stelle bezeichnet wird. Diese Entwertung liegt an letzter Stelle den Vorständen der Versicherungsanstalten ob, andere besondere Stellen, welche zur früheren Vornahme dieser Entwertung verpflichtet sein sollen, werden in Preußen bis auf weiteres nicht bestellt. Insoweit wird die Bekanntmachung vom 26. Juni d. Is., nach welcher die Entwertung von Marken, soweit diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrat erlassenen Vorschriften angeordnet ist, den den Umtausch besorgenden Ortspolizeibehörden pp. übertragen worden ist, modifiziert: Die Ortspolizeibehörden sollen zur Entwertung der Marken nicht verpflichtet sein. Dagegen sind sie wie andere den
Gute Fahrt.
og mein Lebensschifflein zue Jahr.
auend lag der Himmel, onnenklar.
ins Wogenbranden,— hinein mit Gott,— ndigt Wind und Wellen, Der hilft aus Not!
brausten laut die Stürme, bard es Nacht,
n dem schwanken Steuer ne wacht.
, mein Lebensschifflein, hast gute Fahrt. g der treue Lenker den Lauf bewahrt! auf des Meeres Höhe 's Sturmgebraus, ftes Windessäuseln
stil nach Haus.„. g ensche,
’ die Stürme wandte, gab Sonnenschein, n ich nah dem Hafen,— Dank Ihm allein!
Geächtet.
(Fortsetzung.)
vor sich selber nicht in den schimpflichen Verkommen, daß das ein Gnadenbrot sei, was er : seines ehemaligen Freundes genieße, arbeitete veit über seine Pflicht hinaus, und seine Getigkeit, wie sein unermüdlicher Pflichteifer bileinen Gegenstand des Staunens für die anzestellten des Geschäfts. Als ihn nach einigen der herbe Schlag traf seine brave Frau zu di widm te er vollends jede Minute, welche Pflege seiner Kinder überließ, dem Dienste des s. Dabei war er in bezug auf seine eigenen isse von einer Genügsamkeit und Anspruchsdie von den andern oft spöttischer Weise als zeichnet wurde; und so lächerlich gering auch ikünfte waren, es gelang ihm doch, so viel daersparen, daß er seinen Kindern eine verhältg gute Schulbildung zu Teil werden lassen Hermann sollte sich auf seinen eigenen Wunsch aschinenbaufach widmen, und der arme Konsetzte es zur allgemeinen Verwunderung und emlich unverhohlener Mißbilligung seines Brotin durch, ihn auf eine Gewerbeschule zu bringen. ine aber fand in der Besitzerin einer höhern schule eine freundliche Gönnerin, die ihr Gele
genheit gab, sich unter ihrer Leitung zur Erzieherin auszubilden. Die beiden Kinder waren denn auch Sebalds ganzer Stolz und einzige Lebensfreude.
Um ihretwillen schaffte und darbte er rastlos weiter, und um ihretwillen trug er Jahr für Jahr geduldig die bitteren Demütigungen und Qualen, welche ihm sein unwürdiges Verhältnis zu jenem Manne bereitete, der ihm allein seinen Reichtum und seinen guten Namen verdankte. Hermann kam nach beendeter Schulzeit als Lehrling in eine große Maschinenfabrik, wo er sich ganz in die praktische Seite seines Berufs einarbeiten sollte; denn dafür, daß er jemals über diese hinaus auf eine höhere Stufe gelangen würde, war ja bei seiner Mittellosigkeit wenig Aussicht vorhanden. Er wohnte bei seinem Vater, während Marianne trotz ihrer Jugend bereits in einer andern Stadt als Erzieherin wirkte,— und er ließ es sich nicht nehmen, ihn allabendlich aus dem Kontor abzuholen und nach zu begleiten. Dabei geschah es denn, daß er öfters mit Ludwig Nehlsen's blondlockigem Töchterchen zusammentraf, das schon damals eines der reizendsten Kinder in der ganzen Stadt war, und das in seiner natürlichen Unbefangenheit und angeborenen Liebenswürdigkeit nichts von Standesrücksichten wußte. Einmal, als Hermann ungewöhnlich lange auf seinen Vater warten mußte, hatten sie über eine Stunde lang mit einander geplaudert und dabei so gute Freundschaft geschlossen, daß Lissy es von nun an trotz aller Aufmerksamkeit der Gouvernaute beinahe täglich einzurichten wußte, mit dem freundlichen klugen Sohne des Kontorboten zusammenzutreffen. Keines von Beiden dachte etwas Arges dabei. Sie fanden gefallen an einander und sie hatten keinen vernünftigen Grund dafür gewußt, weshalb sie sich das nicht hätten zu erkennen geben sollen. Da gab es in Hermann Sebalds Leben eine große Veränderung. Er hatte während seiner Lehrzeit etwas Kostgeld bekommen, das er stets bis auf den letzten Pfennig seinem Vater eingehändigt hat, und als die vier sauren Jahre hinter im lagen, wurde er recht gut bezahlt, denn er war ein geschickter Arbeiter und seine höheren Kenntnisse kamen ihm sehr wohl zu Auch jetzt lieferte er weitaus den größten Teil seines Wochenverdienstes an den Vater ab, und es setzte ihn einigermaßen in Verwunderung, daß dieser trotz des erheblichen Zuschusses seine karge Lebensweise unverändert fortsetzte, ja, daß er seine Sparsamkeit eher zu vermehren als zu vermindern schien.
Ein einzigesmal wagte er es, ihm bescheidene
Vorstellungen darüber zu machen, aber Sebald wies diese Einmischung des Sohnes in seine Verhältnisse
mit einem eigentümlichen, verschmitzten Lächeln zurück, und es blieb alles beim alten, bis endlich an einem Weihnachtsabend der Kontordiener mit der großen Neuigkeit herauskam, daß jetzt das nötige Kapital zusammengebracht sei, um dem jungen Manne das Studium an einer technischen Hochschule zu gestatten. Hermann war vor Ueberraschung fast außer sich, und tagelang gab es einen edlen Wettstreit zwischen Vater und Sohn, da der letztere sich anfänglich durchaus nicht bewegen lassen wollte, das große, selbstlose Opfer des armen Kontordieners anzunehmen. Zuletzt mußte er sich jedoch einem Machtwort fügen, und aus dem simplen Maschinenbauer wurde plötzlich ein Student. Keine war über diese Metamorphose mehr erfreut, als Lissy Nehlsen, die mit immer größerer Zärtlichkeit an ihrem ernsten Freunde hing und sich tagthg,e, He. gage
Unschuld auf ihren Spaziergängen kleine vr#zoezpgus mit ihm gab. Sie war ja noch immer ein sruncd und auch Hermann wußte vom praktischen Leben und seinen unerbittlichen Forderungen so wenig, daß es ihm mals in den Sinn kam, man könne etwas Anstößiges in diesem harmlosen Verhältnis finden. In jene liche, sorgenlose Zeit war denn auch die kleine Affaire mit dem Hund gefallen, von der Gerhard schon im Giebelstübchen seines Freundes Kenntnis erhalten hatte, und gerade diese Episode war besonders charakteristisch für die Unschuld gegenseitigen Verkehrs und für die Ernsthaftigkeit, mit welcher Hermann seine ritterliche Pflichten dem jüngeren Mädchen gegenüber auffaßte.
Keines der jugendlichen Menschenkinder hatte eine Ahnung gehabt von dem Gewitter, das sich drohend über ihren Häuptern zusammenzog und das all ihren schönen Träumen ein jähes Ende zu bereiten drohte. Durch irgend eine Verräterei, deren Urheber sie niemals kennen lernten, erhielt Ludwig Nehlsen Kenntnis von ihrem freundschaftlichen Verhältnis, und er geriet darüber in einen Zorn, welcher seiner Tochter völlig unbegreiflich schien. Die Gouvernante, deren ungenügende Wachsamkeit in erster Linie verantwortlich zu machen war, wurde auf der Stelle entlassen, und dem alten Sebald wurde sehr energisch bedeutet, daß er seinen Sohn auf das Ungehörige seines Beginnens aufmerksam zu machen habe, sofern ihm daran gelegen sei, noch länger in den Diensten seines ehemaligen Schulkameraden zu bleiben. Zum erstenmal seit mehr als zwanzig Jahren kam es bei dieser Gelegenheit zu einer
etwas heftigen Auseinandersetzung zwischen ihnen. Die Erniedrigungen und Demütigungen, die nur ihm selbst galten, hatte Sebald stets geduldig hingenommen, wie sehr ihm auch mitunter das Herz darunter bluten mochte; als er den hochmütigen Kaufherrn jetzt aber in demselben verächtlich wegwerfenden Ton auch von seinem Sohne reden hörte, da empörte sich sein gerechter Vaterstolz gegen solchen verletzenden Dünkel und er konnte sich nicht enthalten, seinen Brotherrn an die eigene Vergangenheit und an jenen Tag zu erinnern, da er als ein Hilfe heischender Verzweifelnder an seine Thür geklopft hatte. Ueber die Wirkung seiner Worte wäre er beinahe selbst erschrocken, denn noch niemals hatte er zwei Menschenaugen mit so haßfunkelndem Ausdruck auf sich gerichtet gesehen, als es dasjenige Ludwig Nehlsens in diesem Augenblick war. Er hatte nichts anderes erwartet, als daß jener ihm sofort seinen Dienst aufkündigen würde, und er war vollkommen darauf gefaßt gewesen, aber nachdem er eine kleine Weile vergeblich nach Worten gerungen hatte, schien sich Nehlsen plötzlich eines andern besonnen zu haben, denn er sagte nur mit etwas zweideutiger Betonung:
„Ich werde das nicht vergessen, Herr Sebald“— und winkte ihm mit der Hand, sich zu entfernen. Und er hatte es ihm in der That nicht vergessen, wenn auch Monate vergingen, ehe der Beklagenswerte eine volle Aufklärung über die eigentliche Bedeutung seiner Worte
erhalten sollte!— 4n unr 9i.
Die erste Folge jener unterredung war vie, daß Ludwig Nehlsen seine Tochter auf Schritt und Tritt heimlich beobachten ließ, und daß er sie infolgedessen eines Tages in eigener Person überraschen konnte, als sie trotz seines Verbotes abermals an Hermann Sebalds Seite durch das Stadtwäldchen ging. Es war durchaus kein verabredetes Stelldichein, sondern nur ein rein zufälliges Zusammentreffen gewesen; aber Lissy hatte sich von ganzem Herzen darüber gefreut und hatte den jungen Mann, der durch eine Andeutung seines Vaters von dem Vorgefallenen unterrichtet war und sich rasch entfernen wollte, um ihr keine Ungelegenheiten zu bereiten, mit Bitten und Zureden zurückgehalten. Mitten aus der heitersten Unterhaltung riß sie Ludwig Nehlsens Erscheinen. Er hatte offenbar längst auf einen solchen Moment gewartet, um die ganze Ingrimms über das Haupt des jungen Sebald zu leeren. Ohne Rücksicht auf den öffentlichen Ort, an dem sie sich befanden, und auf die Zeugen, die ihre Unterhaltung möglicherweise haben konnte, beschimpfte er Her
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