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N.145.
JOURNAL
des
Nieder- und Mittel-Rheins.
Aachen, Dienstag, den 5. December 1815.
N.” 151.
Bekanntmachung.
In Folge der Bekanntmachung vom 28. v. M.(N.“ 142 dieses Blattes) werden hierdurch alle in den Departements bestehenden Kreis- und Unter-Kaffen angewiefen, bei den in Silber-Courant zu leistenden Zahlungen, ohne irgend eine Ausnahme, die gestempelten Trefor- und Steuer-Scheine nach ihrem Nennwerthe statt baarem Gelde anzunehmen, folche besonders zu buchen und den jedesmaligen Vorrath mit den periodischen Einzahlungen resp. an die Haupt-Kasse und an die Kreis-Kassen abzuliefern.
Die öffentlichen mit der Kafsen-Cautel und Revision beauftragten Behörden, haben sich ihrerseits nach diefer Verfügung zu achten; auch gereichet den Einwohnern der königl. Rhein-Provinzen gleichzeitig zur Nachricht, dass die hiesige Gouvernements-Haupt-Kasse angewiesen und in den Stand gefetzt worden ist, jedem Präfentanten einer Steuer-Anweisung oder eines gestempelten Trefor-Scheines den Nennwerth lerselben auf Verlangen in ungestempelten Trefor- und Thaler-Scheinen auszuzahlen.
Aachen, den 2. December 1815.
Der Geheime Staats-Rath und Ober-Präsident der könige,
preussischen Provinzen am Rhein,
SACK.
Tagesgeschichte.
Aachen, den 4. December.
Vertrag,
in Bezug auf die militairische Linie, welche die Truppen der verbündeten Mächte in Folge des 5ten Artikels des Haupt-Traktats besetzen sollen
Art. I. Die Bestandtheile der Armee von ein hundert fünfzig tausend Mann, welche in Folge des 5ten
Artikels des heutigen Traktats eine militairische Linie längs der französischen Grenze beziehen soll, die Stärke und Natur des von jeder Macht zu liefernden Contingents, und die Wahl ihrer Anführer, werden von den Verbündeten bestimmt werden.
Art. II. Die französische Regierung muss für den Unterhalt dieser Armee auf folgende Art forgen.
Obdach, Feuer und Licht, Lebensmittel und Fourage