Bergisches Nro. 9.

uvernements Blatt.

Düsseldorf, Dienstag den 19.

23. Bekanntmachung

Zur Beruhigung der Einwohner der königl. Rheinprovinzen, wird hiermit dem schon öfters verbreiteten und seit kurzem erneuerten Gerücht, als sollten solche an eine andere Macht abgetreten oder vertauscht werden, auf das Bestimmteste widersprochen. Des Königs Majestät werden Provinzen, deren Bewohner Aller­höchstdenenselben schon so manche Beweise der Treue und Anhänglichkeit gegeben haben, von Ihren Staaten nicht trennen lassen, sondern sie vielmehr nach den milden und väterlichen Gesinnungen regieren, welche Allerhöchstdieselben in dem Besitzergreifungspatent vom 5ten April v. I. ausgesprochen haben.

ne binnen wenigen Tagen erfolgende Organisation wird auch sämmtlichen Eingesessenen die Ueberzeugung gewähren, daß Gerüchte, wie die in Rede ste­henden, nur aus Mangel an Einsicht, oder aus unlautern Absichten, in Gang gebracht werden können.

Berlin, am 5ten März 1810.

Der Staats=Kanzler,

Fürst von Hardenberg.

24. General=Pardon

für alle Deserteure und für alle ohne Erlaubniß aus dem Lande gegangene, oder wegen leichter Vergehungen entwichene jetzt preußische Unterthancn, welche aus den vormals Herzoglich­Nassauischen Landen, und aus Schwedisch=Pommern gebürtig sind.

Nachstehende allerhöchste Verordnung:

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen rc. ec. Auf erhaltene Anzeige Unserer Landesbehörden, daß mehrere Unserer Untertha­nen aus den uns zugefallenen vormals herzoglich- und fürstlich nassauischen Lan­destheilen, sich ohne gesetzmäßige Ursache aus den gedachten Unsern Provinzen ent­fernt und ausser Landes begeben haben, mehrere derselben aber, vorzüglich durch Abneigung zum Kriegsdienst unter Bonaparte's Fahnen zu solchen ungesetzlichen Schritten veranlaßt worden sind, manche auch wegen leichter Vergehung ihr Va­terland verlassen haben, wollen Wir in der gerechten Erwartung, daß selbige sich forthin der aus der Vertheidigung ihres Vaterlandes bestimmten Dienstpflicht wil­lig unterziehen, durch Anhänglichkeit und Treue auszeichnen, und auf diese Weise jede Mißdeutung und Bestrafung ihres frühern Benehmens unzuläßig machen wer­den, allen gedachten Unsern Unterthanen, die, es sey aus welcher Ursache es wol­le, ohne Unsere und Unserer Behörden Erlaubniß ausser Landes gegangen, oder wegen solcher leichter Vergehungen, ausser der Desertion, für welche durch die Gesetze oder durch bereits ergangene richterliche Erkenntnisse, nach den preussischen Gesetzen, Einjähriger Verlust der Freiheit oder geringere Strafe erkannt worden, oder zu erkennen seyn würde, ausgetreten sind, desgleichen allen Deserteuren ohne Unterschied, einen

General-Pardon

hiemit dahin zusichern, daß wenn sich selbige binnen zwey Monaten und spätestens bis zum 1. May d. J. bey der nächsten Orts=Obrigkeit, oder, insofern es