Bergisches Nro. 9. uvernements Blatt. Düsseldorf, Dienstag den 19. 23. Bekanntmachung Zur Beruhigung der Einwohner der königl. Rheinprovinzen, wird hiermit dem schon öfters verbreiteten und seit kurzem erneuerten Gerücht, als sollten solche an eine andere Macht abgetreten oder vertauscht werden, auf das Bestimmteste widersprochen. Des Königs Majestät werden Provinzen, deren Bewohner Allerhöchstdenenselben schon so manche Beweise der Treue und Anhänglichkeit gegeben haben, von Ihren Staaten nicht trennen lassen, sondern sie vielmehr nach den milden und väterlichen Gesinnungen regieren, welche Allerhöchstdieselben in dem Besitzergreifungspatent vom 5ten April v. I. ausgesprochen haben. ne binnen wenigen Tagen erfolgende Organisation wird auch sämmtlichen Eingesessenen die Ueberzeugung gewähren, daß Gerüchte, wie die in Rede stehenden, nur aus Mangel an Einsicht, oder aus unlautern Absichten, in Gang gebracht werden können. Berlin, am 5ten März 1810. Der Staats=Kanzler, Fürst von Hardenberg. 24. General=Pardon für alle Deserteure und für alle ohne Erlaubniß aus dem Lande gegangene, oder wegen leichter Vergehungen entwichene jetzt preußische Unterthancn, welche aus den vormals HerzoglichNassauischen Landen, und aus Schwedisch=Pommern gebürtig sind. Nachstehende allerhöchste Verordnung: Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen rc. ec. Auf erhaltene Anzeige Unserer Landesbehörden, daß mehrere Unserer Unterthanen aus den uns zugefallenen vormals herzoglich- und fürstlich nassauischen Landestheilen, sich ohne gesetzmäßige Ursache aus den gedachten Unsern Provinzen entfernt und ausser Landes begeben haben, mehrere derselben aber, vorzüglich durch Abneigung zum Kriegsdienst unter Bonaparte's Fahnen zu solchen ungesetzlichen Schritten veranlaßt worden sind, manche auch wegen leichter Vergehung ihr Vaterland verlassen haben, wollen Wir in der gerechten Erwartung, daß selbige sich forthin der aus der Vertheidigung ihres Vaterlandes bestimmten Dienstpflicht willig unterziehen, durch Anhänglichkeit und Treue auszeichnen, und auf diese Weise jede Mißdeutung und Bestrafung ihres frühern Benehmens unzuläßig machen werden, allen gedachten Unsern Unterthanen, die, es sey aus welcher Ursache es wolle, ohne Unsere und Unserer Behörden Erlaubniß ausser Landes gegangen, oder wegen solcher leichter Vergehungen, ausser der Desertion, für welche durch die Gesetze oder durch bereits ergangene richterliche Erkenntnisse, nach den preussischen Gesetzen, Einjähriger Verlust der Freiheit oder geringere Strafe erkannt worden, oder zu erkennen seyn würde, ausgetreten sind, desgleichen allen Deserteuren ohne Unterschied, einen General-Pardon hiemit dahin zusichern, daß wenn sich selbige binnen zwey Monaten und spätestens bis zum 1. May d. J. bey der nächsten Orts=Obrigkeit, oder, insofern es 18 serteure sind, bey dem General=Kommando der Provinz wieder einfinden, ihnen die gesetzlichen Strafen, sie mögen bereits durch richterlichen Ausspruch festgesetzt seyn, oder nicht, erlassen seyn, und sie in den Stand getreuer und strafloser Unterthanen wieder hergestellt seyn sollen, wogegen alle diejenigen, welche in der bemerkten Frist sich nicht wieder einfinden, auf Begnadigung keinen Anspruch vielmehr im Betretungsfalle strenge Ahndung nach den Landesgesetzen zu gewärtigen haben. Ganz in der nemlichen Art wollen Wir hiemit auch Unsere aus SchwedischPommern entwichenen Unterthanen, desgleichen allen Deserteuren des vormals königl. schwedischen, von Uns übernommenen Militairs, welche aus der gedachten Provinz gebürtig sind, einen General=Pardon unter gleichen Modalitäten zusichern, unter der Bedingung, daß selbige sich binnen zwey Monaten, und spätestens bis zum 1. May dieses Jahres, bey der nächsten Orts=Obrigkeit, oder in so fern es Deserteure sind, bey dem General=Commando der Marken und von Pommern hieselbst wieder einfinden. Dieser zweifache General-Pardon soll daher durch den Druck und auf den sonst geordneten Wegen zur allgemeinen Wissenschaft gebracht werden. Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königlichen Siegel. So geschehen und gegeben Berlin, den 7. Januar 1816. (L. S.) Friedrich Wilhelm. C. Fürst v. Hardenberg. v. Boyen. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, und soll dieselbe zu gleichem Endzweck in den betreffenden Amtsblättern, dem Bergischen Gouvernementsblatt, und dem Ehrenbreitsteiner Anzeiger unverzüglich abgedruckt werden. Aachen, den 4. März 1816. Der geheime Staatsrath und Ober=Präsident der Königl. Preuß. Rheinprovinzen, Sack. 25. Bekanntmachung, in Betreff der Rotz=Krankheit der Pferde. Aus mehreren Gegenden der meiner Verwaltung anvertrauten Provinzen, ist mir die Anzeige gemacht worden, daß die Rotz=Krankheit unter den Pferden sich hie und da gezeigt habe, immer mehr verbreite, und beträchtlichen Schaden anrichte. Wie überhaupt nach jedem Kriege und als Folge desselben leicht ansteckende Krankheiten unter Menschen und Vieh entstehen; so scheint zu derjenigen, wovon hier die Rede ist, besonders die unentgeldliche Vertheilung der Pferde, welche für den Militairdienst untauglich oder überflüßig geworden waren, in den Gemeinden, welche große Verlüste an Zugvieh erlitten hatten, die Hauptveranlassung gewesen zu seyn. Zwar haben sich mehrere Kreis-Thierärzte durch unermüdliches Aufsuchen der rotzigen Pferde, und die Anwendung der noch bestehenden bisherigen Gesetze auf diese Fälle, meine volle Zufriedenheit, welche ich ihnen öffentlich hierdurch zu erkennen gebe, erworben; da jedoch nicht alle mit gleicher Thätigkeit zu Werke gegangen sind, und zu befürchten steht, daß theils aus Mangel an Kenntniß des Uebels, theils aus sträflicher Gleichgültigkeit der Eigenthümer der kranken Thiere, so wie der Orts-Polizeybehörden, der Schaden immer größer werde, so habe beschlossen, denselben von neuem die üblichen Vorsichtsmaßregeln in's Gedächtniß (19) zu rufen, und sie durch die dieser Bekanntmachung angehängte Abhandlung, deren praktischer Werth schon vor längerer Zeit in den ältern preussischen Staaten anerkannt wurde, mit den Zeichen der Krankheit bekannt zu machen: Art. 1. Jeder Eigenthümer eines des Rotzes verdächtigen Pferdes, so wie jeder, welcher weiß, daß irgendwo rotzige Pferde stehen, muß dies sofort dem Orts=Bürgermeister, in den größern Städten aber, dem mit der städtischen Polizey zugleich beauftragten Kreis=Polizey=Inspektor, anzeigen. Art. 2. Der betreffende Polizey=Beamte begibt sich darauf an Ort und Stelle, und sorgt dafür, daß die kranken Pferde in einen abgesonderten Stall gebracht werden, zugleich zeigt er den Vorfall dem Kreis=Direktor schriftlich an. Art. 3. Dieser schickt den Kreis=Thierarzt oder in dessen Abwesenheit einen andern Kunstverständigen hin, um die Pferde in Gegenwart des Orts=Polizeybeamten zu untersuchen. Art. 4. Die rotzig befundenen Pferde werden sogleich in einer Entfernung von wenigstens 1000 Schritten von den Stallungen getödtet, und in einer 10 Fuß tiefen Grube beerdigt; findet man sie schon crepirt oder zum Gehen zu schwach, so müssen sie auf einem mit Hornvieh bespannten Karren nach der Grube hingefahren, keineswegs aber geschleift werden. Art. 5. Die Haut wird in kaltem Wasser gewaschen, und nachher in Kalkwasser geworfen, worin für jede Haut 6 Loth Alaun aufgelößt sind. Ohne diese Behandlung darf sie gar nicht gebraucht werden. Art. 6. Wenn der Boden des Stalls, wo die rotzigen Pferde standen, von Erde ist, so muß er bis auf 6 Zoll Tiefe ausgegraben, und mit frischer Erde angefüllt werden. Die ausgeworfene Erde wird tief vergraben. Ist der Boden von Stein, so braucht er blos mit Wasser einige Mal abgespült zu werden. Die Wände übertüncht man mit Kalk. Die hölzernen Geräthe, Eimer, Krippen, Raufen, Seile u. 1. w. werden mit heißer Lauge gewaschen; das Lederzeug abgekratzt, gewaschen und mit Thran eingeschmiert; alles was von Metall, z. B. Eisen, Kupfer u. s. w. ist, ausgebrannt, alle übrigen Sachen die mit den rotzigen Pferden in Berührung kamen, und so vieler Mühe nicht werth sind, aber verbrannt. rt. 7. Die Pferde, welche mit rotzkranken zusammen gestanden haben, müssen in besondern Ställen gehalten, und so wie alle wegen der Drüsen, Strengel und andern Krankheiten verdächtige Pferde, acht Tage lang von einem Kunstverständigen beobachtet werden. Wenn derselbe in dieser Zeit kein den Verdacht der anfangenden Rotz=Krankheit bestätigendes Zeichen entdeckt hat, so hört die Einsperrung auf. Art. 8. Der den Kreis=Thierarzt begleitende Polizeybeamte muß über die, in den vorhergehenden§.§. enthaltenen Anordnungen ein Protokoll führen, wovon die Abschrift dem Kreis=Direktor mitzutheilen ist. Art. 9. Die Kreis=Thierärzte und Orts-Polizeybehörden werden insbesondere ihr Augenmerk auf die schon obenerwähnten ehemaligen Militair=Pferde, welche jetzt wieder zum Ackerbau oder andern Gewerben dienen, dann auch auf die Pferde der Fuhrleute, Pferde-Verleiher, so wie der Fremden in den Wirthshäusern richten, weil von diesen sich die häufige Rotz=Krankheit vorzüglich herreitet. Art. 10. Wer dem einen oder andern Artikel dieser Verordnung zuwiderhandelt, verfällt in die durch die Artikel 459, 460 und 461 des noch zur Zeit bestehenden Strafgesetzbuches bestimmten Strafen. Aachen, den 6. März 1816. Der geheime Staatsrath und Ober=Präsident der königl. preuß. Provinzen am Rhein, Sack. 20 Der Rotz der Pferde, Esel und Maulthiere ist eine ansteckende Krankheit, welche hauptsächlich die Schleimhaut der Stirn= und Kinnbackenhöhlen, und die kymphatischen Drüsen im Kehlgange befällt, von da sich auf die Lungen, die Eingeweide des Unterleibes und das lymphatische System verbreitet, und selbst dem Blute eine ansteckende Eigenschaft mittheilt, übrigens mit der Wurmkrankheit einerlei Grund=Ursache hat, und so wie diese unheilbar ist. Schlechte Pflege, verdorbenes Futter, übermäßige Arbeit, Hunger, andrerseits aber auch zu stark nährendes Futter bei zu weniger Bewegung kann dies Uebel, auch seine Ansteckung hervorbringen. Auch kann der bösartige Schnupfen oder Kropf der Pferde, bei einem schlaffen Körperzustande leicht in dasselbe übergehen. Am häufigsten aber geht er durch Ansteckung auf gesunde Pferde über, wenn letztere mit dem Nasenausfluß, dem Schweiß, dem Urin und Speichel des rotzigen Pferdes in Berührung kommen, von ihrem Futter, oder überhaupt nur mit ihnen aus einer Krippe und Rauffe fressen, und aus einem Geschirr getränkt werden. Die Kennzeichen der Rotzkrankheit sind: 1) Ausfluß eines weißfarbigen, grauen oder gelblichgrünen Eiters, späterhin auch einer grünen, gelben oder braungefärbten Jauche aus einem Nasenloche, der um dasselbe eine harte Kruste oder Rinde bildet und sich im Wasser vollkommen auflößt. 2) Die Gegenmart der besondern nur dieser Krankheit eigenen Geschwürchen oder Chancre in der Nasenhöhle, die Anfangs in Gestalt weißer Bläschen in der Größe eines Hirsekorns entstehen und aufplatzen, dann aber sich vergrößern, einen etwas erhabenen rothen Rand und einen weisfarbigen scheckigen Grund haben; die Schleimhaut der Nase, die Knochenhaut und zuletzt selbst die Nasenbeine verzehren. Die Schleimhaut der Nase sieht dabei hochroth aus, oder bleifarbig und blaß. 3) Unschmerzhafte und glatte Verhärtung und Geschwulst der Drüse des Kehlganges auf derfelben Seite wo das Nasenloch fließt, wobei die Drüse fest am Knochen anliegt und das Auge dieser Seite thränt. Dabei ist das Pferd anscheinend wohl, ohne Husten und Fieber, es sey denn, daß die Ansteckung ein jüngeres Pferd trifft, welches noch nicht gedrüs't hat, und in diesem Falle von heftigem, meistens schnell tödtlichem Fieber befallen wird. Geht die Krankheit nach ihrer gewöhnlich langen Dauer zu Ende, so magern die Pferde ab, der Nasen Ausfluß wird zuweilen mit Blut vermengt, wenn die Chancregeschwüre die Blutgefäße anfressen, es entstehet Hinken auf dem Hinterfuße, Wurmkrankheit, Anlaufen der Füße und Wassergeschwulst. Nach dem Tode eines an dieser Krankheit gefallenen Pferdes findet man die Lunge mit unzähligen griesartigen Knötchen angefüllt, die kranke Seite der Nasenhöhle voll Eiter, den Knochen angefressen, oft auch Eitersäcke in den Lungen und Verhärtungen in den Drüsen des Unterleibes. Von der verdächtigen Drüse unterscheidet sich die Rotzkrankheit durch die Geschwulst einer einzigen Drüse im Kehlgange, da bei ersterem Uebel viele Drüsen geschwollen sind. Die Drüse ist mit Ausfluß aus beiden Nasenlöchern verbunden; bei dem Rotze ist der Abfluß nur aus einem Nasenloche; bei der Drüse hustet das Pferd, beim Rotze nicht.— Beim Rotze sind die Augen des Pferdes hell, bei der Drüse oftmals trüb. Beim Rotze ist das Pferd gut beleibt, bei der verdächtigen Drüse magert es ab. Bei der Drüse leiden die Lungen mehr durch eiternde Geschwulst. Der Rotz kann mehrere Jahren dauern, die verdächtige Drüse tödtet in weit kürzerer Zeit. Durch eben diese lange Dauer unterscheidet sich auch der Rotz vom Strengel, bei welchem die Drüsen im Kehlgange nicht geschwollen sind, und der Ausfluß aus beiden Nasenlöchern blos schleimigt, nicht eitrig ist. Von wirklicher Heilung des Rotzes der Pferde durch die Hülfe der Kunst, hat 21 man wenige sehr zweifelhafte Beispiele. Es ist daher bei der großen AnsteckungsGefahr für andere Pferde sehr nöthig, die unnützen, langwierigen und kostbaren Kurversuche zu unterlassen, und ein durch das gleichzeitige Vorhandenseyn obiger Kennzeichen als rotzig anerkanntes Pferd sogleich zu tödten; überhaupt aber schon jedes mit Drüsengeschwutst befallenes Pferd als verdächtig abzusondern, und alles Lokalgeschirre und Geräthe, welches mit dem Rotzgifte in Berührung gekommen seyn könnte, sorgfältig zu reinigen oder zu vernichten. Man hüte sich deshalb auch, seine Pferde in fremde Ställe zu bringen, bevor man nicht die Krippen sauber ausgefegt und mit nassen Nachwischen abgerieben, die alte Streu hinweggeschaft und alles gehörig gesäubert hat; gebe auch nicht allen Pferden aus einem Eimer zu faufen; denn sobald Rotz=Eiter in eien solchen Eimer fällt und sich mit dem Wasser vermischt, so werden die folgenden Pferde angesteckt. Die häufigste Ansteckung geschieht durch Geschirre und durch das Zusammenspannen mit rotzigen Pferden, oder das Anspannen an solche Wagen, an welchen rotzige gezogen haben; weshalb die Reinigung aller dieser Dinge vor ihrem weiteren Gebrauch, hauptsächlich mit kochentheißem Wasser oder heißer Lauge, zur Verhütung der Ansteckung sehr nöthig ist. Da der Rotz, wie gesagt, auch nicht selten onne Ansteckung entsteht, no ist es außer Vermeidung letzterer noch nöthig, den übrigen Ursachen seiner Entstehung auszuweichen, zu dem Ende also seinen Pferden stets gutes gesundes Futter und reines weiches Wasser zu geben, ihnen hinlängliche Bewegung zu verschaffen, und den etwa entstandenen Strengel, die Drüse, die Lungensucht und Hautkrankheiten gehörig zu behandeln und zu heilen. Dadurch wird man selbst die Ansteckungsfähigkeit des Pferdes mindern, da ein gesunder Organismus oft eher den Wirkungen eines solchen ansteckenden Giftes entgeht, als ein geschwächter und schlecht genährter. 26. Bekanntmachun wegen Beschleunigung der Militair=Verpflegungs Berechnungen. Zur Beförderung der nöthigen Ordnung im Kassen- und Rechnungs=Wesen, ssehe ich mich veranlaßt hierdurch festzusetzen: Daß nach Ablauf dieses und spätestens bis zur Mitte künftigen Monats ferner keine Truppen Verpflegungs- Fourage= oder Lazareths=Lieferungs Liquidationen angenommen werden sollen, welche aus den Monat Februar o J oder gar noch aus ältern Perioden herrühren. Die betreffenden Verwaltungs-Behörden werden, im Falle sie sich hierunter irgand eine Saumseligk it zu Schulden kommen lassen, den Betheiligten desfalls verhaftet bleiben, und Letztere zum Regreß an Erstere verwiesen werden. Uebrigens bleibt es den Gemeinde=Vorständen und einzelnen gurdanten, welche noch Forderungen jener Art haben, anheim gestellet, sich bey den ihnen vorgesetzten Behörden die Ueverzeugung zu verschaffen, daß solche auf ordnungsmanige Wege weiter befördelt worden sind. Können sie ruve keine befriedigende Auskunft erlangen, so mogen sie solche unmittelbar bey mir selbst nachsuchen. Aachen, den 11. März 1816. Der geheime Staatsrath und Ober=Präsident der königl preuß. Rheinprovinzen, Sack. 27. Bekanntmachung Daß der Pfarrkirche zu Deuz gestattet worden, das derselben vom dem verstorbenen Abte der daselbst vormals bestandenen Abtey, Herrn Gottfried Schwingler, vermachte Kapital von 1000 Rthlr. anzunehmen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Düsseldorf den 14. März 1816 Für den geh Staatsrath und Oberpräsidenten der königl. preuss. Rheinptovinzen, Der Staatsrath Linden. 22 28. Deffentliche Bekanntmachung. Nachweise, der im Monat November und für die Zeit vom 1. bis 10. Dezember 1814 an die Truppen der deutschen Legion verabreichten Mundportionen, und des in Gemäßheit hoher Ministerial=Verfügung vom 6. September 1815 zur Zahlung angewiesenen Geldbetrags. Vorstehende Nachweise wird zur Nachricht der betheiligten Quartierträger hier durch öffentlich bekannt gemacht. Düsseldorf, den 10. Februar 1816. Für den geheimen Staatsrath und Ober=Präsidenten der Königl. Preuß. Rheinprovinzen. Der Staatsrath Linden. 29. Deffentliche Bekanntmachung. Nachweise der in den Monaten Januar, Februar, März und May 1815 an die durchpassirten Oranien=Nassauschen und Nassau=Usingenschen Truppen verabreichten Mundportionen und des in Gemäßheit der hohen Ministerial=Verfügung vom 15. Januar l. J. zur Auszahlung angewiesenen Geld Betraas. Vorstehende Nachweise wird zur Nachricht der betheiligten Quartierträger hierdurch öffentlich bekannt gemacht.— Düsseldorf, den 24. Febr. 1816. Für den Geh. Staatsrath und Ober=Präsidenten der K. P. Rhein Provinzen Der Staatsrath Linden.