: Vierteljährlich pränum. für Bonn inel. Traglohn 10 Sgr.); bei den deutschen Postämtern und für Luxemburg 4 RMark(1 Thlr. 10
neber den Stand der Dinge in Mittelasien
en e See, igr Geutealesten hei die Balter garas Cid
ed deaingsigende Gährung bemerlich, und bgichtunge gorzschinge
in für das natholische deutscht Voln,
Die Deutsche Reichs=Zeitung erscheint täglich, an Leisangotgggen
Abends, an Sonn= und Festagen Morgens. Jnsert für die Petitzeile oder deren Raum 15 RPf.(1¼——.).
ah hat. Die eingeborene Vevölkrung bet Topgsategr Balenine,
beoode Ports, evo periz, digt halte, mit Obationen überschütet. Die
sden Nahrgeln ergrisen, weiche, nur. erhzt. Ig, gat nähmich den
gußen und für drohlich hat. S. zur uumeu uedk
gr uch außen und innen für sehr bezron., Au,., hehalten und in
estrochenen Guitovor auf eigene waust m Pos. Eein geich wirz
vo Mißrgierung und notorischer Unsohsoei, gud Her: Bieignig hat die
Sonnaineict über Baroda verlichen werden besgutgpar erst vor kurter
.# Bigefönig dem Eubslt tix vor tuigte
eue beost aufehen ben, Pihzregierung eine Verwarnung zulommen
P au er bm woen beine, Dy, Zeshwerdepunte eine einjähige Frist
— deut vine der Hurp, gerigzt piese, Versahren nattrlich die alge.
maste Unnfriedenhent, und Die Wohler upiaznzg porherschzen; ven
v o vden besondere Veranlasung, und man wird daßer unwillür
o di beshratenfarsen, deren einer der Guilowar ist, glaubt.
der det A nisßte dürste der Biekönig bei seinem
dr nict bot die iuneren Ver,„Der uimstand, daß die Rezirung die
bernen Trupen, beonen, gepehre alten Spstems andertraut hatt,
pea Virma bevorstehen, da man den Intriguen des dortigen Hönigs die
rsiche Ermordung eines engtschen Zener gejandte hatte belanntlich
kurichen Provinz Bünnay, vszeperzundung. n kustag gehabt, emne Vonov.. Birma, burch desen Gebiel die
Shina herzusellen. Der König von voryu.,rehmen, von dem er
Straße gehen mußte, sah aber von jeher dos., Augen an. Aber abge.
r seine Unabhingigkeit fürchtete, mit ungünfigen Augrütung der einbeiden davon, daß gegen die Virmesen die bieherige Vergzngg dafür,
nichen Truppen genügt hätte, sprechen auch andere wesgnlsich auch
uei die neuerlichen Besorgmisse der englischem=githerze, weiteres umieu wustischzen Custnachzbor veiten, von Zieznig auch bei seinem Borge
streisen zu erwarten ist, und boß ber. ungen dieser Art geleitet wurde.
n wider den Guitowar durch Erwoy., ziu achsames Auge auf jeden Dr indischen Unzusfriedenen, nämtisch, boben).„wich letzierer Macht sie
Grund unangenehmen Schrit Ruhlands, in acher an dem verhaßten sta nathtrlichen Allirten oder vielmchr se g, dieieg die Zeit gel.
eriand erbicken. Und es scheint nun, u.„e Hielte sines ungeheuren satt, wo es sich der halb unabhängigen Ornzo, unzwärtigen Consicels Ostrichs versichern muß, um der Eventualität eines an2—1: Le, aug#.
siger ins Auge sehen zu können. In der Lsan Heimt, gerrschaft in
tgandlick näher gerückt, wo die die beiden Rivole. guäg schemt die
Vian trennenden Schranken vollnds fallen wertzen Lurzmenen die Kriegs
Kurt, mit welcher Nuhland von den kiwestioge.— Minier piele Lager ur eingerieben— snd doch miten im hrenghen„iedergehrannt und sur Romaden von den rusischen Streistolennen ga4 giglischen Ver
esende, vorven— in Bigsalbe henpcte nämnich nichts Geringe.
swöirung veranlaßt zu haben. Br.,zut..—... uctz mun wäre ein
E, als die Ermordung aller Russen im Lozogg, un v. aber der. ither Rlan für asialische Verhaltmste gäig tz use uosonderkiches, uiggnistan
epunt bodu P u Heruischelt sein sol. der seit er seinen rebelischen Shr Ali in denselben, verwig... belommen, sich mit großen
eder Jekub Chan von Vereot in houne ven grasenen Besieier Asiens von
ier Aosanherischasft halten sol, wie einst Mithrdates von Bentze an#
de De Gpohnder burh, Aineinaguagen werden, und u. aun ud Aesiad dunz Justzaudn ius ugn aeun u. e.
auscht stehen, so dürste vielleicht bald fast im gr... Amizre, geemen lisch=indischen Grenze innerhalb der bisher factisch als neut### geltende Su Autzand strafend und erobernd auftreten.„tpigelt, iime zur Ver
Die Activität, welche England in Indien jetzt entwicker., kam: zu. Be hinderung dieser Eventualität, falls dieselbe in Rußlands Karten schaut, eeric m pit. Die Mahregeln des Vitelönigs Hein=g poszig gczine
rlicg nur eine Sicherung der gegenwärtigen Grenperjung am Mäisen
bracten, was der biüherigen asatschen Politk Eng gande, dag haiß, ebertea würde. Die seindelige Gährung w, Jurch Mittel beschpichtinir den Eingeborenen Indiens hoft man noch., deg Prinzen von
den zu Uinnen, wie den für den herbst geplanzen, Besuch des.. zue g:
Belsz. Vereits aber hal die Hinduprnse i Errayrgoge, geszeihen aus
an eine Million Pfund Sterling veranschlagten....—.0en aus Indiens Beutel genommen werden souen, und so wird denn auch dieses Zersöhnungsmittel schon im Voraus zur Agitation eben gegen Die, welch
* ersonnen, ausgebeutet. In England aber ist die dringende Frage der Heeres=Organisation noch nicht über den Zeitungsstreit hi
Wie man sich in Petersburg die Sache zurecht legt, zeigt folgende Petersburger Correspondenz der„Kreuzzeitung":
Nach den neuesten, sowohl hier direct, als über England eingegangenen Nachrichten aus Central=Asien scheint sich an der Ostseite unse Zouvernements Turkestan allerlei Unfriede und Kampf vorzubereiten,
vor der Hand russische Interessen zwar noch nicht berührt und die russische Militärkraft noch nicht herausfordert, aber in seinem weiteren auch uns zu einer sehr unerwünschten und jedenfalls von Rußland nicht Perbeigeführten kriegerischen Thätigkeit veranlassen kann! Diesmal ist es nicht Chiwa und sind es nicht die ungebändigten Turkmenenstanne goischen dem Kaspisee, Chiwa, Wackhan und Afghanistan; es ist auch nicht der alte Shir Ali von Kabul und sein Sohn, der von ihm eingekerkerte Satrap von Herat, Jacub Khan, wohl aber ein mit diesem oft verwechseiter Namensvetter, der Aalik Ghazi(Vormund der Fechtenden) Jacub Than, Beherrscher von Kaschar, oder des Reiches Dschi=ti=Schar, welcher plotzlich die Aufmerksamkeit euf sich zieht, und zwar nicht wie bisher als Eroberer und Mehrer seines kaum zwanzigjährigen Reiches, sondern als
Angegriffener und Bedrohter und zwar von 100,000 Chinesen Bedrohter, wriche den Befehl bekommen haben, die von Jacub Khan eroberten früher Minesischen Landstriche zurückzurobern, und die der chinesischen Herrschaft durch Massenauswanderung enzogenen Volksstämme wieder tributpflichtig fur Pecking zu machen. Da de chinesische General en chef mit dem Be•91 zu siegen, auch gleich die ihliche Androhung der Todesstrafe erhalten Put, wenn er nicht siegt, und da es sich diesmal um ein wirklich zahlreiches wohlausgerüstetes chinesisches Heer zu handeln scheint, so könnte es diesmal mit dem schon längst Angedrohten vielleicht Ernst werden, und sind dann dir Ausläufer des Himmelsgebirge(Tinn-tschan) unsehlbar der Schau
eins sehr erbiterten Kampfe, ,. azgenitheif, der Einige unter den
der Gurcht und des Nogorbens, iu,„ sich aines sehr nachdrücklichen
entralostatiges Ahauen, von benachdrücklicher dieser Widersand aber
Vbderstonte bershen vonm, e Zutscher, vie von laschgrischer Seite iep, und ie bestiumte, Hartzäckigleit erwarten lann, se gepiser läßt sich
Krastanstreugungen und Vortyoo.. zruend eine Weise sch an desem
vorausehen, daß auch Rußland auz., wegen des früheren Khanats
Kampse vird betzeiligen wuhen, un Zinezichen Oberherschasft entagen,
Kudiga, weiches sich seiner bruhemn..1, alerdings ohne weitäusige sich wradhängig erlärt hate und bet)9, Rußand einderleibt wurde, da. Rluchprache mit der Hinesischen Regierung, vag uebrige unterworfen, einen
durch aber auch bei Jaaub Khan, der b. n, in dem möglicherweise ber
Stachel im Fleische zurückgelasen hot. Stey, der chinesische General en
vorsichenden Kanpfe Zaaub Khan, wird u/ann sehzr mächigen Aialik
eher hingerichtet, io bot Kusion) Nachhar, mit dem Mehenet Rechzim,
bod, enen vire, pi,d aider Her Giusche General en ehel nicht hinge.
ben en uen, ais Jaaud Ahan und bringt das feüige Kaschoeratch richtet, besiegt er uig.—4b Ahon und brn, die Eiznberlebung abge.
wieder zum Zerfal, so verden de 19, unsererseits doch wieder ausge
kürzten Unterhandlungen wit Gping gungefähr 5600 Cuadrat=Werst große
vommen werden missen, und des dos Haupstadt, die nicht weniger als Eudicha Land wit feiner Vreichngrögen, Herihe für*“ land ist, so dürfodg Gnpoher, bot von Auterhgandlungn, nicht durchaus friedich
ten diese wieder aufgenommenen...... icht du vischen Biechz,
verlausen. Kuldscha oder Guldicha bregt kop, zx pescher sig durchaus ver
schiedene Ansicht über den Besitz von Kuldscha herrschen, etwa 5000 Werst
entfernt.
Deutschland.
:: Berlin, 4. Mai. Zu der gestrigen Sitzung des Abge
ordnetenhauses trage ich noch nach, daß das Haus, ehe es, Berathung des Petri'schen Antrags begann, die am Sonna###n# abgebrochene dritte Berathung des Gesetzentwurfs über die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitgerfahreg
zu Ende führte und einen wichtigen Beschluß faßte. Wa###nd
hauptung, daß in einer vor dem Verwaltungsgerichte anhängig
gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig sei, nichk stat
finden. Das Verwaltungsgericht soll seine Zuständigkeit von Amtswegen wahrnehmen und falls die Zuständigkeit bestritten wird, vorad hierüber entscheiden, gegen diese Sptisch dung aber innerhalb 10 Tagen Berufung an das waltungsgericht gestattet sein. In gleicher Weise soll das Ober
verwaltungsgericht entscheiden, wenn in derselben Sache die Verwoltungsbehörde und das Verwaltungsgricht sezinge fengrie oder unzuständig erklären.— In der heutigen Sitzung fand.. sweite Berathung des Gesetzentwurfes über Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften statt. Wie die Ueberschrift schon zeigt, besteht der Entwurf aus zwei Theilen. Man kann nicht umhin, in manchen Bestimmungen des Entwurfes, namentlich des zweiten Theiles eine zu weit gehende Einschränkung des Eigenthumsrechtes, einen zu weit gehenden Eingriff in die Freiheit des einzelnen Besitzers zu erkennen. Das Centrum trat daher einem aus der Fortschrittspartei eingebrachten Antrage bei, den ganzen zweiten Theil zu streichen und die Regierung zur Eindringung einer besonderen Vorlage über die Bildung von Waldgenossenschaften aufzusordern. Dieser Antrag erhielt aber nicht die Mehrheit der
Stimmen. Nach dem ersten Theile des Gesetzentwurfes kann die Art der Benutzung von Grundstücken und die Ausführung von Waldculturen oder Schutzanlagen zum Zwecke der Abwendung
Gefahren angeordnet werden, wenn z. B. tiefer gelegene Grundstücke oder Gebäude der Gefahr ausgesetzt sind, von höheren Lagen aus überfluthet oder mit Erde oder Steingeröll überschunte.
zu werden, oder wenn für höher gelegene Grundstücke die Gefahr
des Nachrutschens entsteht, wenn die Zerstörung eines Walddesandes eine Veringerung des Wassersandes der Flüsse läßt u. s. w. vorausgesetzt jedoch, daß der abzuwendende Schare## den durch die Einschränkung für den Eigenthümer entstehenden Nachtheil beträchtlich übersteigt, die Befugniß, den Antrag auf derartige Anordnungen zu stellen, wird durch das Gesetz jedem gefährdeten Interessenten, den Communalverbänden und der Landespolizeibehörde beigelegt. Der Eigenthümer jedoch, gegen dessen Besitzthum der Antrag gerichtet ist, hat das Recht auf volle Entschädigung seitens des Antragstellers, der im allgemeinen auch die Kosten der Schutzanlagen zu tragen hat; doch haben die Abwendung des Schadens zu Gute kommt, nach Verhältniß
Der zweite Theil des Gesetentwurs besimmt, daß, wo die forstmäßige Benutzung neben einander oder vermengt liegender Waldgrundstücke, oder Flächen oder Haideländereien nur durch das Zusammenwirken aller Betheiligten zu erreichen ist, auf den Antrag jedes einzelnen Besitzers, eines einzelnen Communalver= bandes oder der Landespolizeibehörde die Eigenthümer zu einer Waldgenossenschaft vereinigt werden können. Der Zweck kann gerichtet sein entweder nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemeinschaftlichen Beschützung oder anderer der forstmn###### Benutzung förderlichen Maßregeln oder zugleich auf die gemeinschaftliche forstmäßige Bewirthschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlichen Wirthschaftsplaue. Für den. bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Betheiligten—ch dem Katastral=Reinertrage, für den zweiten mindestens eines Drittels der Betheiligten, wobei zugleich die betheiligten Grundstücke derselben mehr als die Hälfte des Katastralertrages sämmtlicher Grundstücke haben müssen. Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Mitglieder derselben wird durch ein Statut geregelt. Alle auf das vorliegende Gesetz bezügliche streitige Angelegenheiten werden entschieden durch das Waldschutzgericht(Kreis
oder Antkauschub)... V. Sunf 846“.
Ueber die gestrige Sitzung schreiot die„Franes. Geg.:
„Culturkampf und kein Ende! Heute stand auf der Tagesordnung die zweite Berathung des Altkatholikengesetzes. Mit seinem gewohnten
od uv zatholischen Kirche mit Ausnahne dessenigen von der Iusalibie:
men der katholischen Kirche mit auskahm stingen von de. Infallibilität, wie er dies zu wiederholten Malen offentlich erklärt hat. Heute klärt er nun unter der gerechten Verwunderung des Centrums, daß alle Fehler des Paralsystems aus der katholischen Kirche entfernt werden müssen. Herr Petri hat den Stein der Weisen gefunden, unter allgemeiner Span
ung endwichete er demn Heafe,r bent Centeam zu, 2u uns Ailathzollten
ub seine bese Vunin eiten, der Freunde des Gesetzes wurde mit 245
reupfennig, welcher jetzt die Führung der Liberalen im Cultursgerzeie uher:
ounnen bot, Woin vyho, istäholische, Veuegung, die er eine Filale des
Sartasmus geibelte er be.—.—), zn Zahre 1863 nach seinem erlcben
Ratonatvereins vonut, der sich auf die vligiöse Arena begeben und den
ore, u) voly zus Aeben gerasen habe. Das Haus hatte bereits funf
Miderhet, d De Aberalcg, ai, in.
Du Kamn der Bengrp g. i. Galer
setzesentwürfe berathen! Unerwähnt darf nicht bleiber
Regierung aufgefordert hatte, die nbeouemen Zertlicg einen Demumeianten
nannte, ohne daß der Abgeordnete für Ziegenhain ein Wort der Das Centrum geht damit um, wegen
Gechslütbichen dr Gemono und Frasion hat ine Sihe
De Vbericht boe pgnd sag muangen in der Conn
Freitag zu einer Sitzung zusammentreten und sich zunächst über
tholischen Gemeindekirchenvermögens und die Aufhebung der§§ 15,
16 und 18 der Verfasung schlüsig mahen. 6, gsher auf,
Das Ediet vom 30. October 1810, welches vn aurstr. hob, und die Klostergüter für den Staat einzog, ließ eine##e# Anzahl klösterlicher Genossenschaften zur Krankenpflege und zum
Uuntericht besehen und Rautete. be. wit,, 165g sete der Be.
Die Verfassungsurkunde vom 31. Janual Looy g
fugniß der Regierung, Corporationsrechte an geist nossenschaften zu verleihen, ein Ziel, indem Re in a.
Geistliche Geselschaften, weiche keine Corpoxtionsrchte, haben, können eichze nur durch besonder Gesye erlangen. demn 31. Jaonuar 1850
nicht erlassen worden, es entbehren also ale beit leg, ga
ier Fünftel aller jetzt bestehenden Niederlassungen, der Corpora
ontrchte. Ss uheht vum de Gesgehgasten ais vicht“ Behze 30. Oc. 1810 alle diese Gesellschaften als naun zu Rea,
besichend zu betrachten, oder, hahen, sie in der Verfosgge#
Staatsgesetzen anderweitige Rechlrinel erhalten
Abf. 1 der Versassung lautet:. 6n Zwrcken, weiche dn
„Alle Preußen haben das Recht, sich zu Vugr.„zrian
beuepen, bubs beseher, ung bis auch frmual auriaunt hat,
des Art. 30 einschränkenden und regulirenden Verordnung vom
10. März 1850, dem sogenannten Vereins= und Versammlung hervor. Dasselbe zieht nämlich im letzten Absatz des 8
den Bestimmungen der Art. 1 und 2 ul einen und die Bedingungen dazu. Damit ist zur Evidenz festg stellt, daß alle kirchlichen Genossenschaften, wie sie heißen und v# welcher Confession sie ausgehen mögen, unter das auf Grund des Art. 30 der Verfassung erlassene Vereinsgesetz fallen, und that
in Bezug auf die freien Gemeinden und sonstige Dissidentenvereinigungen, sondern auch, wie wir sofort sehen werden,
zug auf die katholischen Genossenschaften(Klöster, wie Congi tionen) bis in die neueste Zeit hinein anerkannt und dasselbe
Cultus, der Justiz und des Innern in der Petitionscommission des Abgeordbnetenhauses iu Protorg, Gart ge, geig
dem den Inhaber gewechselt, indem Falk an Mühler's Stelle trat, Graf Eulenburg aber und Dr. Leonhardt sind heute noch wie 1869 Chefs der inneren Verwaltung und der Justiz. missarius des Cultusministers erklärte, nachdem er constatirt hatte, daß Corporationsrechte an Klöster u. s. w. seit
1850 nicht ertheilt worden seien, wohl aber zahlreiche Genosse schaften vor und nach dem Erlaß der Verfassung sich gebildet
Ssten, Seotgoendeos:„omn 31. Zuuar geuschrlesct im Arikl 12
10 bis 12,
i.., eurnig ul g#. S. eiste, Aoster und dhn iun
Posten, o v.—, fund sowie der gemeinsamen Häuslichen und
anden werden, in Jchien vu,... zo alen Preutzen das Recht,
öffentlichen Religionzübung und gibt im art. oo unt:
selschasten zu vereingen. diests Nchts kann auf Grund narchie vom 30. October 1870 nicht beschränkt oder gehindert werden....“
Der Minister des Innern ließ sich also vernehmen: