Prüm.
1865.
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für die Kreise
pprüm, Bitburg, Daun und den ehemaligen Kreis St.
Donnerstag, den 23. März.
Nro. 24.
Fünfundzwanzigster Jahrgang.
Amtliches.
Die Einmischung der Politik in die GemeindeAngelegenheiten.
Zu den ungerechten Klagen, welche man in den letzten Jahren oftmals erboben hat, gebört auch die daß die Regierung ihr Aussichtsrecht über die Verwaltung der städtischen Gemeinden, besonders über das Thun und Treiben der städtischen Behörden, zu strenge handhabe und zu weit ausrehne.
Wer jedoch näher zusieht, der wird leicht erkennen, daß die Regierung zu solcher Strenge nur durch die Uebergriffe des Parteiwesens in der städtischen Verwaltung genöthigt worden ist, daß sie sich dabei aber durchaus innerhalb ihres Rechtes gehalten und in Wahrbeit nur ihre Pflicht für das Wohl der Gemeinden exfüllt hat.
Die Aufsicht über die Gemeinde=Angelegenheiten ist der Regierung durch Verfassung und Gesetz eben dazu gegeben, um darüber zu wachen, daß die Gemeinde=Behörden ihre Stellung in jeder Beziehung zur Förderung des städtischen Wohls und Gedeibens benutzen.
Dies kann nicht geschehen, wenn der politische Streit und Hader, welcher mit den Gemeinde=Angelegenbeiten nichts zu schaffen hat, in die Wahlen und Berathungen der Communalbehörden hineingetragen wird, wenn man zu Bürgermeistern und Rathsberrn nicht Männer aussucht, welche das Gedeiben der Gegeinden vorzugsweise auf dem Herzen tragen, sondern diejenigen, welche sich in den politischen Kämpfen am lautesten vernehmen lassen, penn man im Gemeinderath nicht über die Verbesserung der städtischen Verhältnisse, sondern über allgemeine Staatsangelegenheiten verhandelt, welche nach der Verfassung lediglich Sache des Königs und der beiden Häuser des Landtags sind.
Da in den letzten Jahren vielfach ein solch verkehrtes Bestreben hervortrat, so war die Regierung genöthigt, diesem Mißbrauch auf Grund ihres Aufsichtsrechts zum Wohl der Gemeinden selber entgegenzutreten. Sie hat deshalb die Wahlen städtischer Beamten sorgfältig geprüft und ihre Bestätigung versagt, wo die Wahlen nach ihrer Ueberzeugung nicht aus der ernsten Fürsorge für die städtischen Angelegenheiten, sondern aus bloßem politischen Parteiwesen hervorgegangen waren; sie hat es fernex nicht geduldet, daß die städtischen Behörden sich mit Berathungen und Beschlüssen, mit Petitionen oder Deputationen in die allgemeine Politik einzumischen suchten.
So geschah es auch, als die Stadtverordneten in Breslau im Jahre 1863 unbefugter Maßen über die vom König erlassene Preßverordnung in Beratbung traten und eine Petition beschlossen, obwohl kein Vernünftiger im Ernste wird behaupten wollen, daß ein allgemeines Gesetz über die Zeitungen eine Breslauer Gemeinde=Angelegenbeit sei. Die Regierung verwies den Stadtverordneten das ungesetzliche Beginnen. Die Stadtverordneten beschwerten sich darüber beim Minister des Innern, welcher jedoch das Verfahren der Regierung für durchaus gerechtfertigt erklärte. Jetzt haben sich nun die Stadtverordneten an das Abgeordnetenhaus gewandt und behaupten, daß die Regierung ihnen das verfossungsmäßige Petitionsrecht beschränke..
Bei den Verhandlungen darüber im Abgeordnetenhause setzte der Minister des Innern Graf zu Eulendurg auseinander, daß die Regierung auf Grund der bestehenden Gesetze so habe handeln müssen, wie sie gethan.
„Der Minister sagte:„Die Hauptfrage muß die sein, ob solche Angelegenheiten, mit welchen sich die Stadtverordneten=Versammlung beschäftig hat, zu den Geschäften derselben gehört, und ob es zulässig ist, dergleichen Berathungen eintreten zu lassen.
Die Stelle im Gesetz, auf die es hierbei ankommt, ist der Paragraph 35 der Städte=Ordnung von 1853, wo es heißt: „Ueber andere als Gemeinde=Angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten aus dann berathen, wenn solche
durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichts Behörden an sie gewiesen sind.“
Der Minister des Innern bewies aus den früheren Landtagsberathungen, daß man diese Bestimmung eben deßhalb in's Gesetz aufgenommen habe, weil alle Welt darüber einverstanden war, daß die allgemeinen politischen Fragen nur in der allgemeinen Landesvertretung, in den beiden Häusern des Landtags, keinesweges aber in der Gemeindevertretung berathen werden sollten. Die zweite ist dann: Sind Stadtverordnete in Angelegenheiten, die eigentlich nicht zu ibren Berathungen gehören, doch zu Petitionen berechtigt?
Die Verfassung gibt allerdings auch Corporationen (wie die Stadtverordneten=Versammlung) das Recht zu Petitionen; daraus folgt aber noch nicht, das jede Corporation schlechthin und ohne Unterschied in jeder Sache petitioniren darf. Dies richtet sich vielmehr nach den besondern gesetzlichen Vorschriften, welchen die Corporationen überhaupt unterworfen sind, und nach den Bedingungen, welche den einzelnen Corporationen bei ihrer Gründung oder Einsetzung auferlegt sind.
Nach dem Allgemeinen Landrecht gilt das Recht jeder Corporation nur in demjenigen Bereiche, welches derselben durch das Gesetz oder durch den Landesberrn von vorn herein angewiesen ist. Der Stadtverordneten=Versammlung ist ihr Recht durch die Städte=Ordnung gegeben. Nirgends aber ist in der Städte=Ordnung den Stadtverordneten das Recht beigelegt, in allgemeinen politischen Angelegenheiten zu petitioniren. Im Gegentheil muß obige ausdrückliche Bestimmung, wonach die Stadtverordneten andere als Gemeinde=Angelegenheiten nicht beratben dürfen, auch unbedingt für die Berathungen zum Zweck von Petitionen gelten.
Der Minister des Innern machte noch darauf aufmerksam, man möge sich doch vergegenwärtigen, was daraus werden würde, wenn bei jeder Gelegenheit die 994 Stadtverordneten=Versammlungen in Preußen sich mit Petitionen in die allgemeinen politischen Angelegenheiten einmischen wollten. Es wäre das ein revolutionaires Treiben, welches keine Regierung aufkommen lassen dürfte.
Die Regierung habe daher so bandeln müssen, wie sie gethan, weil sie dazu durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen verbunden war,— und jede künftige Regierung werde accurat ebenso handeln müssen.
Der Minister fügte schließlich hinzu;
Das Gemeindewesen liegt der Regierung sehr am Herzen, aber die erste Bedingung für ihr gedeihliches Wirken ist die, daß die Gemeindeverwaltung innerhalb desjenigen Kreises sich bewege, welchen der Staat ihrer Wirksamkeit gestellt hat. Die Grundbedingung jedes staatlichen Lebens überhaupt ist die Festhaltung des Grundsatzes, daß Niemand,— keine Bebörde und keine Corporation— über die Befugnisse hinausgebt die ihm zugewiesen sind. Sie verlangen das von den obersten Staatsbebörden, Sie werden denselben nicht das Recht beschränken wollen, den Bebörden und Corporationen gegenüber, die ihrer Aussicht unterworfen sind, darauf zu halten daß sie nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen, als die höchsten Bebörden selbst.
Gewiß, alle Diejenigen, welche den Gemeinden eine wirklich gedeihliche Entwickelung wünschen, müssen mit dazu helfen, daß die Gemeinde=Behörden ihre Wirksamkeit in Wahrheit nur auf das Wohl der Gemeinde, nicht auf den Parteistreit über allgemeine politische Fragen richten.
Bekanntmachung.
Landwirthschaftliche Ausstellung zu Köln.
In der zweiten Hälfte des kommenden Monats Mai findet zu Köln eine internationale landwirthschaftliche Ausstellung statt, deren Programm bereits durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden ist. Im Interesse der heimischen Landwirthschaft und
Industrie ist eine lebhafte Betheiligung an derselben wänschenswerth, und hoffen wir, daß auch die Eingesessenen unseres Bezirks, namentlich durch Beschickung der Ausstellung mit passenden Gegenständen, ihre Theilnahme und Mitwirkung nicht versagen werden.
Trier, den 25. Februar 1865. Königl Regierung.
Bekanntmachung.
Die Frühjahrs=Controllversammlungen werden in diesem Jahre an nachstehenden Terminen abgehalten:
1. Birresborn am 4. April, 8 Uhr Morgens,
2. Wallersbeim am 4. April, 12 Uhr Mittags,
3. Schönecken am 4. April, 4 Uhr Nachmittags,
4. Prüm am 5. April, 12 Uhr Mittags,
5. Waxweiler am 6. April, 8 Uhr Morgens,
6. Daleiden am 6. April, 4 Uhr Nachmittags,
7. Lichtenborn am 7. April, 8 Uhr Morgens,
8. Bieialf am 8. April, 11 Uhr Vormittags,
9. Olzbeim am 10. April, 8 Uhr Morgens
10. Stadtkyll am 10. April, 12 Uhr Mittags,
11. Birgel am 10. Apcil, 4 Uhr Nachmittags,
12. Hillesbeim am 11. April, 8 Uhr Morgens,
13. Gerolstein am 11. Apiil, 12 Uhr Mittags.
Indem ich den Reserven und Landwebrmannschaften des
Kreises Prüm hiervon statt besonderer Vorladung Kenntniß gebe, bringe ich noch in Erinnerung, daß der Vorschrift gewäß die Militär=Papiere mit zur Stelle zu bringen sind.
Prüm, den 15. März 1865.
Der königliche Landrath, Graeff.
Bekanntmachung.
Da in der Gemeinde Birresborn die natürlichen Menschenpocken ausgebrochen und insbesondere Kinder, welche noch ungeimpft und ältere Personen, die nicht revaccinirt waren, an dieser Krankheit gestorben sind, so finde ich mich veranlaßt, die Kreis=Eingesessenen darauf aufmerksam zu machen, daß nur die Impfung Schutz gegen die Menschenpocken bietet. Die einmalige Impfung schützt aber nicht für das ganze Leben; es muß vielmehr jeder Erwachsene, der die Pocken=Ansteckung vermeiden will, sich revacciniren lassen. Nur diejenigen, welche die Menschenpocken überstanden, oder innerhalb der letzten zehn Jahre mit Erfolg geimpft resp. revaccinirt worden sind, bedürfen der Revaccination nicht.
Ich erwarte daher, daß die Eltern ihre noch nicht geimpften Kinder bei der nächsthin stattfindenden Impfung den betreffenden Herrn Aerzten zur Vaccination vorführen, ebenso aber auch, daß die schulpflichtigen Kinder durch die Eltern resp. Vormünder, wie dies wohl geschehen, von der vorgeschriebenen Revaccination nicht zurückgehalten werden.
Prüm, den 9. März 1865.
Der Königliche Landrath, Graeff.
Bekanntmachung.
Durch Beiträge seitens des Kreisstandes, vieler Gemeinden und einer großen Anzahl einzelner Personen ist es möglich geworden, am Königsgeburtstage die erhebliche Summe von fünf und neunzig Thaler unter hülfsbedürftige Veteranen und Invaliden des Kreises zu vertheilen.
Indem ich dieses so erfreuliche Resultat zur öffentlichen Kenntniß bringe, spreche ich im Namen jener Hülfsdedürftigen dem Kreisstande, den betbeiligten Gemeinden und den vielen Gönnern der Landesstiftung„National= dank für Veteranen“ meinen wärmsten Dank hiermit ans.
Prüm, den 22. März 1865.
Der königliche Landrath und Kreiskommissar der Landesstiftung„Nationalank für Beteranen.“ Graeff.