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Sonntag den 15t März 1840.
rscheir: wöchentlich dreimal, Sonntags, Dienstags und Freitags, und kostet halbjährlich 1 Thlr. Hr. Gr.
(Traggld 3 Sar. 6 Pl.—. Einrickungs=Geböhren per Zeile 1 Sgr.)
An
die Eltern des Kreises Bonn.
Die Schulpfleger des Kreises Bonn haben in I Erfahrung gebracht, daß schulpflichtige Kinder öfters die Tanzmusik besuchen und selbst am Abend und in der Nacht dabei verweilen. Bei näherer Untersuchung hat sich sogar berausgesiellt, daß sie mitunter geflissentlich solche Häuser aufsuchen, in werchen Niemand sie vermuthet und wo sie, ungestört der Ausgelassenheit und dem Genusse geistiger Getränke sich hinzugeben, Gelegenheit finden. Die Kreisschulpfleger dürften bei Kenntnißnahme eines so verderblichen Untersangens von Seiten der Jugend nicht säumen, dergsßign g, gegen zu arbeiten, und die nothwendigen#####., zu treffen, um die daraus hervorgehenden, hochn nachtbeiligen Hindernisse für die gortgefällige Ezziehung unserer Schuljugend zu beseitigen. Zu dem Ende ist von landräthlicher Behörde den Lehrern strenge anbefohlen worden, mit aller Sorgfalt zu verhüten, daß ferner derartige Besuche Statt haben, und an die Bürgermeister bereits die Verfügung erlassen, durch polizeiliche Vorkehrungen die noch schulpflichtigen Kinder, mögen sie allein oder auch in Gesellschaft ihrer.
Eltern oder anderer Erwachsenen den Zutritt versuchen,
von dem Tanzboden abzuhalten und namentlich die Wirthe zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie den Kindern diesen verbotenen Besuch gestatten.
Es ist zu beklagen, daß diese Anordnungen durch den Leichtsinn der Jugend und durch das Verhalten der Wirthe nothwendig geworden sind; noch mehr aber, daß auch die Eltern, denen die Sorge, ihre Kinder aus allen Gefahren des Heiles fern zu halten, doch besonders am Herzen liegen sollte, einen großen Theil der Schuld davon selbst tragen. indem sie ihre Kinder bei solchen Gelegenheiten ohne Aufsicht herumlaufen lassen oder sogar in ihrer Unbedachtsamkeit dieselben an die Musik mitnehmen. Wir sehen uns um dieser Vorkommnisse willen in die Nothwendigkeit versetzt, die Eltern unseres Bezirkes dringend zu ermahnen, zur Hebung dieses Uebelstandes den Lehrern und der Behörde hilfreiche Hand zu bieten, wobei wir es uns nicht versagen können, ihr Nachdenken hinzulenken auf einige Nachtheile, welche für sie und ihre Kinder aus dergleichen Besuchen hervorzugehen drohen.
Das Besuchen der Tanzmusik von Seiten der Jugend ist nemlich an und für sich schon sehr schädlich, wenn an derselben auch nichts vorfällt, was die
guten Sitten, den Anstand, die Unschuld, Mäßigkeit u. s. w. verletzt. Es bringt die Gefahr, daß die Ju
gend ihren kindlichen Sinn dabei einbußet, weil sie durch Theilnahme an derselben ihrem Kreise entrückt, und ihr Neigung zu solchen Freuden eingeimpft wird, die derselben weder zukommen, noch ihrem Alter angemessen sind. Nebsi dem auft es in der Jugend Ansprüche hervor, welche meistens nicht befrietigt werden können und durchgebends auch nicht befriedigt werden dürfen. Endlich werden dadurch bei dem nen oder Andern noch schlummernde Neigungen geweckt, die einmal angeregt den Menschen leicht in einen Strudel von Leidenschaften stürzen und seine Lebensbahn wider Gottes h. Gesetz vielfach bestimmen.
Wenn also nichts Anderes als das Gesagte e# anrieth, der Jugend den Besuch der Tanzmusik strenge zu verbieten: so müßten brave Eltern sich bewogen fühlen, mit den Erziebern ihrer Kinder Hand in Hai zu arbeiten, um diesem Verbote den gehörigen Nachdruck zu geben und jede Uebertretung desselben zu verhüten. Allein wieviel dringlicher wird die Auffoiderung dazu, wenn sie nur daran denken, wie es weilen bei solchen Gelegenheiten zugeht? Nicht selten stellt sich hier der Jugend das verderblichste Beispiel vor Augen. Denn Ausgelassenheit, Rohheit,
heit, Unanständigkeiten, schamlose Reden und Gebehrden, bilden das Gemälde, welches sich der Jugend dabei nur zu oft vor die Seele drangt und mit nachhaltigem Eindrucke die kindliche Unschuld, Mäßigken, Sittsamkeit und schützende Scheu vor dem Bösen gefährdet und leider, auch wohl mal untergtäbt. Dazu kommt dann noch das ungebundene Benehmen der Erwachsenen und bestärkt das eigensinnige Kind in seinem Ungeborsame, und macht das Gehorsame lüstern, fernerhin sich selbst Gesetz und Gebieter zu sein und der Pflicht des Gehorsams sich zu entziehn.
Die Schulpfleger können aus Einsicht in den großen Schaden, den der berührte Uebelstand einer guten, christlichen Erziehung biin. t. daher nicht anders als nach Möglichkeit auf der Ausführung der ergangenen Verordnung halten und geben sich indessen der Hoffnung hin, daß die Eltern unseres Bezirks nach Beherzigung des nachtheiligen Einflusses, welchen das Besuchen der Tanzmusik auf unsere Schuljugend auszuüben ganz geeignet ist, der obigen Aufforderung gewissenhaft nachkommen und dadurch sich selbst einer schweren Verantwortung entheber werden
vor Dem, welcher ihrer eiterlichen Sorgsalt dic Kin
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