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und amtliches Kreisblatt
Sietesers, Halle
Erscheint wöchentlich dreimal und wird Donnerstag und Sonnabend Abends ausgegeben. Redigirt unter Verantwortlichkeit von W. Bertelsmann. Druck und Verlag von Gebr. Bertelsmann in Bielefeld.
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für die drei Kreise
und Wiedenbrück.
Abonnementspreis vierteljährlich mit Bringerlohn oder bei der Post 12 Sgr., in der Expedition 10 Sgr.
Inserate 9 Pfg. für die Borgis=Zeile.
Mittwoch, den 14. Juni
1865.
Bekanntmachung.
Gedruckte Anzeigen aller Art, z. B. Geschäfts=Avise, Preis=Courante u. s. w. können— außer unter Streif= oder Kreuzband— fortan im Um. fange des Preußischen Postgebiets auch mittelst offener Karten expedirt werden.
Das Porto beträgt vier Pfennige pro Stück; dasselbe ist vom Absender zu entrichten durch Verwendung der entsprechenden Freimarke, welche oben rechts auf die Vorderseite der Karte zu kleben ist. Die Größe der Karte dar nicht wesentlich über das Maß einer Post=Anweisung hinausgehen; andererseits darf die Karte nicht viel kleiner, als etwa die Hälfte einer Post= Anweisung ausmacht, bemessen sein. Das Papier muß aus einem ähnlich festen Stoffe bestehen.
An handschriftlichen Vermerken darf auf der Karte— außer der Adresse des Empfängers— der Name oder die Firma des Absenders, so wie Ort und Datum der Absendung bezeichnet sein. Geschäfts= Anzeigen von Hand: lungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein.
Versendung gedruckter Karten gegen moderirtes Porto ist dann unzulässig, wenn dieselden nach ihrer Fertigung durch Druck— außer den obigen handschriftlichen Vermerken noch Zusätze oder Aenderungen erhalten haben, gleichviel ob diese geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind. Karten, welche zur Beförderung gegen moderirtes Porto nicht geeignet sind werden dem Absender, wenn er am Orte zu ermitteln ist, zurückgegeben, sonst aber gleich unbestellbaren Gegenständen behandelt.
Die Verwendung der offenen Karten im Versendungs=Verkehr gewährt den Vortheil:
1) daß die Kosten und Mühen, welche mit der Umlegung von Streif= und Kreuzbänden verbunden sind, vermieden werden,
2) daß, da die Adresse auf die Karte selbst geschrieben ist, eine Trennung derselben, wie bei Sendungen unter Band, nicht vorkommen kann,
3) daß, da die Post=Anstalt am Aufgabe=Orte feststellt, ob die Karte zur Versendung geeignet ist, und nur solche Karten absendet, am Bestimmungs Orte niemals eine Nachzahlung vorkommen darf und daß
4) der Absender sich— bei etwaigen Versehen— dem Verfahren wegen Post=Contravention nicht aussetzt.
Vorstehendes wird mit Bezug auf den§. 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni 1852 zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hinsichts der Versendung gedruckter Anzeigen nach anderen deutschen Postvereins Bezirken und nach außerdeutschen Postgebieten verbleidt es bei der bisherigen, allein anwendbaren Form des Streif= oder Kreuzbandes bis zur Aenderung der vertragsmäßigen Verabredungen.
Berlin, den 30. Mai 1865.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ienplitz.
Bekanntmachung.
Für die Hagelbeschädigten in Senne I. und II. sind bei mir eingegangen: 1) aus der Gemeinde Oberjöllendeck, eingeliefert durch den Amtmann Meyer in Schildesche 34 Thlr. 1 Sgr., 2) aus der Gemeinde Kirchdorf Schildesche durch denselben 31 Thlr. 10 Sgr.
Fernere Beiträge werden gern entgegengenommen.
Der angerichtete Schaden ist, mäßig veranschlagt, auf 24,000 Thlr. festge: setzt worden.
Bielefeld, den 9. Juni 1865.
Der Landrath.
v. Ditfurth.
2. Wahlabtheilung der Gemeinde Baben. hausen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Zur Vornahme der Wahl ist für die genannte Wahlabtheilung der Gemeinde Kirchdornberg Termin auf Montag den 10. k. Mts. Nachmittags 5 Uhr im Schullokale, für die genannte Wahl: abtheilung der Gemeinde Babenhausen Termin auf Dienstag den 11. k. Mts. Nachmittags 5 Uhr in der Wohnung des Vorstehers anberaumt. Die Verzeichnisse der stimmberechtigten Gemeindeglieder liegen zur Einsicht auf dem Amtsbureau offen.
Dornberg, den 10. Juni 1865.
Der Amtmann.
Altheide.
Für den ausgeschiedenen GemeindeVerordneten Kolon Vormberg ist von der 3. Wahlabtheilung der Gemeinde Kirchdornberg und für den ausgeschiedenen Gemeinde.Verordneten Holzhändler Lütkemeper Nr. 1 von der
Indem wir die Hauptartikel des am 30. Mai c. zwischen dem Zollverein und Großbritannien abgeschlossenen Handelsvertrags zur Kenntniß des Handelsstandes bringen, machen wir besonders auf den Artikel 6 aufmerksam, wonach es in Zukunft strafbar sein wird, sich englischer Etikettirung oder des Gebrauchs englischer Fabrik: oder Handelszeichen für deutsche Fabrikate zu bedienen. So angemessen diese Bestimmung der Stellung ist, welche die deutsche Industrie einnimmt, so nothwendig ist es aber doch, die Aufmerksamkeit der Fabrikanten darauf zu lenken, da sich aus der zum Glück vergangenen Periode der industriellen Inferiorität noch vielfach die üble Gewohnheit erhalten hat, die englischen Zeichen anzuwenden.
Bielefeld, 10. Juni 1865.
Die Handelskammer. Hermann Delius.
Lehrling gesucht.
Ein Lehrling, welcher die Näherei erlernen will, kann bei mir in Arbeit streten. Zu erfahren in der Exp. d. Bl. in Versmold.
Artikel 1.
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in den Gebieten oder Besitzungen Ihrer Britischen Majestät und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät, welche in den Staaten des Zollvereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 2.
Die Boden. und Gewerbs=Erzeugnisse der Gebiete und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät, welche in den Zollverein und die Boden= und Gewerbs=Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur Lagerung, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen Behandlung unterliegen und insbesonzeugnisse des höheren oder anderen Abgaben unterworfen werden, als die Erdere keinen in diesen Beziehungen am meisten begünstigten dritten Landes.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach den Gebieten und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr nach dem Zollverein sollen in den Gebieten und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät Ausgangs=Abgaben von keinen anderen Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten dritten Lande.
Artikel 4.
Die Waaren=Durchfuhr nach und von dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland soll im Zallverein und die Waaren=Durchfuhr nach und von dem Zollverein soll in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland von jeder Durchgangs=Abgabe frei sein.
Artikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in dem Tarif der Eingangs= und Ausgangs=Abgaben, welche einer der vertragenden Theile einer dritten Macht zugestehen möchte, wird gleichzeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr: oder ein Ausfuhr=Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu verdieten noch mit einer Abgabe zu belegen.
Die vorstehenden auf Ausfuhr=Verbote bezüglichen Bestimmungen sollen den, aus dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Zollverein gehörenden Deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun.
Artikel 6.
In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik= oder Handelszeichen sollen die Unterthanen der Staaten des Zollvereins in dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät in den Staaten des Zollvereins denselben Schutz, wie die Inländer genießen.
Artikel 7.
Die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 6 getroffenen Bestimmungen finden auch auf die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Britischen Majestät Anwendung. In diesen Kolonien und Besitzungen sollen die Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins keinen höheren oder anderen EingangsAbgaben unterliegen, als die gleichartigen Erzeugnisse des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland oder irgend eines anderen Landes, und es soll die Ausfuhr aus diesen Kolonien oder Besitzungen nach dem