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(Früher Sonntagspost.)

Organ der liberalen Volks= und Fortschrittspartei in Lippe.

Erscheint wöchentlich zweimal,

Mittwochs und Sonnabends mit gabe, desIllustrirt. Sonntagsblatt

Kostet bei den Reichs=Postanstalten, in der Expedition und bei unsern Colporteuren in Detmold, Lage u. Blomberg 1 M. 10 P.

Fe 40.

Lemgo,

Sonnabend, 19. Mai 1877.

Anzeigen

werden mit 10 Pf. die Zgesp. Zeile berechnet Für das Blatt bestimmte Anzeigen werden außer in der Expedition in Lemgo auch von den bekannten Colporteuren in Detmold, Lage und Blomberg entgegengenommen.

Die Arbeiten unseres Landtages.

(Fortsetzung.)

Mit der Vorlage betreffend die Entschädigung der Jagd­berechtigten auf fremden Grund und Boden steht eine weitere, nämlich die über die Entschädigung für die vom 1. Ja­nuar 1871 ab aufgehobene ausschließliche Gewerbe­berechtigung in einiger Beziehung und obwol dieselbe noch der dritten Lesung harrt, so wird sie voraussichtlich dasselbe Schick­sal erfahren, das jenen zu Theil wurde, nämlich abgelehnt werden. Bereits im Jahre 1870 ist eine diesen Gegenstand be­treffende Proposition gemacht worden, an welche sich die dem ge­genwärtigen Landtage vorgelegte im Wesentlichen anschließt. Nach jenem alten Entwurfe sollte zwar für die Aufhebung der dem erbherrlich Fürstl Schaumb.=Lippischen Hause im Amte Blomberg, den Städten innerhalb des Stadtbezirks, der Freiherrl. v. Blom­bergschen Familie innerhalb der Dorfschaften Waddenhausen u. Pottenhausen zustehenden Berechtigungen zur Ertheilung gewerb­licher Concessionen und zur Auferlegung gewerblicher Abgaben keine Entschädigung gewährt werden, es denselben aber freistehen, ihre bisherige Patrimonialgerichtsbarkeit mit allen damit in Ver­bindung stehenden Lasten an das Land abzutreten. Da aber in Folge der bevorstehenden Einführung der Reichs=Justizgesetze die Patrimonialgerichtsbarkeit von selbst aufhören wird, so erscheint es nicht zweckmäßig, noch jetzt in dem bisherigen Zustande eine Aenderung eintreten zu lassen und es sind demgemäß auch alle diejenigen Bestimmungen, welche sich auf die in Rede stehenden Berechtigungen bezogen, aus dem Entwurfe fortgelassen.

Die gegenwärtige Vorlage enthält 17 Paragraphen und spricht sich die Regicrung in dem dieselben begleitenden Be­richtean den Landtag über die Bedeutung und den Inhalt derselben folgendermaßen aus:

Im§ 1 ist in Uebereinstimmung mit den bezüglichen beiden preußischen Gesetzen vom 17. Jan. 1845 und 17. März 1868 der Zusatz gemacht, daß den Gemeinden für die ihnen zustehenden aus­schließlichen Gewerbeberechtigungen keine Entschädigung gewährt werden soll.

Im§ 2 hat der im§ 11 des früheren Entwurfs enthaltene Grundsatz, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung für eine aufgehobene ausschließliche Gewerbebe­reechtigung begründet ist, und zwar in schärferer und präciser Weise, Aufnahme gefunden, da es nothwendig erscheint, daß diese für die

Ein Ausflug

zu den Pyramiden und den Katarakten des

(Fortsetzung.)

Aber das schöne Klima, der Sonnenschein, der blaue Himmel, die milde angenehme Temperatur im Januar die unsern schönsten Maitagen gleicht, wiegt das alles wieder auf, wenngleich die blü­henden Geranienbeete nicht die Fülle der Blumen zeigten wie etwa 2 Monate später im März. Oft bin ich hingewandert mit ei­nem Buche in der Tasche, habe mir ein schattiges Plätzchen gesucht, oft nach den Arabern hinüberlugend, welche ganz bedächtig in mei­ner Nachbarschaft ihr Nargileh rauchten, die Wasserpfeife mit dem langen Schlauche und der Wasserflasche in dem dieser mündete ne­ben sich, und eine Tasse Caffee vor sich. Aber die großen Gummi­bäume neben mir, sahen sich in einiger Entfernung immer besser an, als ganz in der Nähe, denn bei genauer Besichtigung zeigte es sich, daß sie so mit Staub bedeckt waren, daß ich mit dem Finger darauf schreiben konnte. Auf solche Gartenanlagen im Süden darf man überhaupt nicht unsern nordischen Maßstab und Geschmack an­

ganze Materie grundlegende Bestimmung gleich im Anfang des Ge­setzes ausgesprochen wird. Die Vorschriften in den§§8 sind dem früheren Entwurf gegenüber theils geändert, theils neu hinzu­gefügt worden. Sie bezwecken, ganz bestimmt festzustellen, worin der Werth einer ausschließlichen Gewerbeberechtigung besteht und eine genaue Werthsermittelung derselben zu ermöglichen. Der frühere Entwurf wollte die Entschädigung stets durch Capitalzahlung gewähren, der§ 11 des jetzigen Gesetzentwurfs dagegen läßt für solche Gewerbeberechtigungen, welche nur auf Lebenszeit oder eine bestimmte Zeit verliehen sind, die Entschädigung durch eine jähr­liche Rente eintreten, und nur für die übrigen durch Capital. Diese Art der Entschädigung erscheint für beide Theile als durchaus billig und angemessen. Nach§ 12 soll bei Feststellung der Entschädigung der Werth einer Berechtigung oder Leistung stets zu dem zwanzig­fachen Betrage ihres Reinertrages angenommen werden; die Ablö­sungsgesetze lassen freilich nur eine Ablösung mit dem fünfundzwan­zigfachen Betrage, andere neue Gesetze dagegen schon mit dem acht­zehnfachen Betrage zu, und glaubt deshalb die Staatsregierung mit der vorgeschlagenen Bestimmung das Richtige gewählt zu haben. Der frühere Entwurf ging bei der Bestimmung in§ 9 Abs.., daß die Zahlung der Entschädigung für eine aufgehobene ausschließ­liche Gewerbeberechtigung, wobei die Concurrenz auch künftig von Ertheilung einer Concession abhängt, erst 6 Monate nach dem Zeit­punkte, wo der gleichartige Gewerbebetrieb an demselben Orte oder in demselben Bezirke concessionirt ist, erfolgen solle, von dem Ge­danken aus, daß der Berechtigte nur dann Ersatz fordern könne, wenn er durch einen Concurrenten wirklich Schaden erleiden würde. Im§ 13 des vorliegenden Gesetzentwurfs ist dieser Grundsatz schärfer und consequenter durchgeführt. Die Entschädigung es mag sich um ein Gewerbe handeln, welches es nur sei, wird erst nur dann gewährt, wenn in demselben Orte der Betrieb eines gleichar­tigen Gewerbes, auf welches sich die ausschließliche Berechtigung be­zog, eröffnet ist. Es erscheint aber nothwendig, daß dieser Gewerbe­betrieb nicht nur begonnen ist, sondern auch eine längere Zeit hin­durch die vorgeschlagenen 5 Jahre möchten wohl nicht zu hoch gegriffen sein gedauert hat, denn eben so schnell wie derselbe entstanden, kann er auch wieder eingehen, sodaß dem Berechtigten in Wirt chleit gar kein Schaden zugefügt ist. Ferner wird durch diese Bestimmung auch dem Mißbrauche vorgebeugt, daß der Berech­tigte zum Scheine sich selbst einen Coucurrenten schafft und letz­teren, sobald er die Entschädigung erhalten hat, wieder verschwinden läßt. Da aber die Frage, ob die Entschädigung ausgezahlt werden

wenden wollen, weil der Rasen dort fehlt. Hier mußten Strecken von mehreren Morgen bepflanzt werden, als wenn wir Kleefelder anpflanzen wollten, um einen grünen Teppich herzustellen. Ganze Schaaren arabischer Arbeiter sah ich dort immer beschäftigt, grabend und hackend oder das alte Gewurzel ausklopfend und es entfernend, um den Boden mit einer Pflanze wieder zu bepflanzen die dem Aeußern nach unserer Veronica ziemlich ähnlich war, deren Namen ich aber vergessen habe. Denn einige Male hatte ich auch das gute Glück einen Botaniker unter den Spaziergängern zu entdecken, der bereit war meine Wißbegierde auch in dieser Hinsicht zu befriedigen. Die Partien aber in diesen Anlagen, welche mit Stauden besetzt waren, wurden täglich einmal ganz unter Wasser gesetzt, wodurch es denn kommt daß der Boden auch da nicht den saubern Anblick gewährt, wie wir das in unsern Anlagen gewohnt sind.

Vor und nach habe ich die Hauptsehenswürdigkeiten in und um Cairo ziemlich alle in Augenschein genommen, nur den verstei­nerten Wald habe ich nicht gesehn, da ich die versteinerten Bäume in Cairo einzeln sehen konnte, und der Weg dahin lang und be­schwerlich sein soll. Aber den Marienbaum in Heliopolis habe ich