Detmold, den 1. August.

Altestes und verbreitetstes Blatt des

Die civoische Fanges=Teliog mlt ar aurmngenigen Belagero„Cpt Braac Tancoler.

LJedew eiwas und„Blätier(ür tlioolsche Heimalzunde erscheinl au Kusaahme der Fellaoe=Achsch.

Geschäftsstelle Letmoldk Leooolastrabe 12. Feruloreider für 23. Telegramm=Rdresse: Langesschung Dermnoich

Portosert Peüin büin erinte.

Fürstentums und der angrenzenden Bezieke

vagemevizoreig, 5g dr Seicatsele und den Oergrungen für 6. Jahr M 2— jur 2 Monaue Badeidelir k. Ppnaz h. 979, Ben der bon spr 5. Jaigr Il 186. Ab Tsongte Bl. 124 für 1 Mlorat Gl. 06s. Prriangs Wr 2 Uabr I. 042..S siomas it.2, ir Mhomt I Gde Kihreigen wercen iü Loo ut 1 Fi, Dd Auemarte ub 20 Fr de Aeknwdalde Khdonehelis Dder deren Kamp berchsck Aoltomerit f. Spotstone Heotont onten at s helstentercne!

Verantwortl. Redakteur: Alfred Schlosser, Detmold.— Druck der Meyerschen Hofbuchdruckerei.

Sonder-Ausgabe.

Teurschraus? Werilma..3“

(Kemtliche Melbung).

Berlin, 1. Aug. Se. Majestät der Kaiser hat die Mobilmachung der gesamten Streitkräfte des Heeres und der Flotte befohlen.

e

Seine Majestät der Kaiser haben die Mobilmachung der Armee und der Marine befohlen.

1. Der erste Mobilmachungstag ist der

2. August 1914;

der zweite Mobilmachungstag ist der

3. August 1914;

der dritte Mobilmachungstag ist der

4. August 1914;

der vierte Mobilmachungstag ist der

5. August 1914;

der fünfte Mobilmachungstag ist der

6. August 1914

und so weiter.

2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, ein­schließlich der Ersatzreservisten haben sich zu der auf den Kriegsbeorderungen ange­gebenen Zeit an dem bezeichneten Orte pünktlich einzufinden; dagegen verbleiben die nur mit einer Paßnotiz Versehenen zu­nächst in der Heimat.

3. Alle augenblicklich außer Kontrolle befind­lichen Mannschaften sowie diejenigen,

welche sich nicht in den Besitz einer Kriegs­beorderung oder einer Paßnotiz befinden,

haben sich behufs Herbeiführung einer

Entscheidung sofort an das zuständige Be­zirkskommando zu wenden.

Ausgenommen hiervon ist nur, wer ausdrücklich von der Gestellung im Mo­bilmachungsfalle befreit ist, sowie Mann­schaften der Landwehr II, welche keine Kriegsbeorderungen erhalten haben. Je­doch haben auch diese jeden etwa bisher nicht gemeldeten Wohnsitzwechsel sofort dem Bezirkskommando anzuzeigen.

4. Wer dem obigen Befehl nicht Folge leistet, verfällt in strenge Bestrafung nach den Kriegsgesetzen.

5. Das Marschgeld wird beim Truppenteil, nicht bei der Ortsbehörde empfangen.

6. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellungsort zu erreichen, freie Eisen­bahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der Kriegs­beorderung oder anderer Militärpapiere an die Beamten der Fahrkartenkontrolle. Dies gilt auch für solche Kleinbahnen, auf deren Bahnhöfen eine entsprechende Be­kanntmachung angeschlagen ist.

Der kommandierende General des VII. Armeekorps.

805