Neue Knordnung

Abrree

gelung des Brot= und Mehlverbrauchs im Stadtkreis gemäß§ 48 und 49 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915(Reichsgesetzbl. S. 363) angeordnet:

Zur Regetung Bielefeld wird gem

S 1.

Für Brote werden einheitlich folgende Verkaufsgewichte bestimmt:

a) für Weizenbrot(außer Welzenschrotbrot) 80 und 1000 Gramm,

b) für Roggenbrot 1¼, 3½ und 7 Pfund.„ 0

Das Verkaufsgewicht muß beim Roggenbrot 24 Stunden nach

Fertigstellung des Brotes vorhanden sein.

Außer diesem Einheitsbrot dürfen nur reine Konditorwaren, Zwiebäcke, Keks und Biskuits gebacken werden. Reine Konditor­waren dürfen höchstens zehn Hundertstel Teile des Gewichts an Roggen= oder Weizenmehl enthalten.

Nach der Bundesratsverordnung über die Beschränkung der

Milchverwendung vom 2. September 1915(Reichsgesetzblatt Seite 545) und der Anordnung der Landeszentralbehörde vom 18. Oktober 1915 ist verboten, Vollmilch oder Sahne in gewerblichen Betrieben zum Backen und Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu verwenden.

Für die Bereitung reiner Konditorwaren, Zwiebäcke, Keks und Biskuits gelten die Vorschriften der Bundesratsverordnung über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915(Reichsgesetzblatt

Seite 823). Danach dürfen in gewerblichen Betrieben zur Bereitung a) von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker, b) von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucker, c) von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln

nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf

500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm Zucker verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist gestattet; die Verwendung von Hefe ist verboten. In gewerblichen Betrieben dürfen nicht bereitet werden Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen, Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art. Fett­streußel=Teige und=Massen, die außerhalb gewerblicher Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden. Als Kuchen und Torten im Sinne der Bundes­ratsverordnung vom 16. Dezember 1915 gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichts­teile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden. Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, sowie tierische und pflanzliche Fette und Oele aller Art.

Die Vorschriften der Verordnung dom 16. Dezember 1915 finden keine Anwendung auf Keks=, Zwieback=, Honig=, Pfeffer= und Leb­kuchenfabriken, soweit sie zu Keks, Zwieback, Honig=, Pfeffer= und Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der Reichs­getreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung geliefert ist. Sie gelten ferner nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung oder der Vereins­lazarette der freiwilligen Krankenpflege hergestellt wird.

Die Vorschriften der Bundesratsverordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 31. März 1915(R. G. Bl. S. 204) bleiben unberührt.

S 2.

Die Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl an und durch die Verbraucher wird beschränkt auf 3½ Pfund Brot oder 1295 Gramm Mehl wöchentlich für jede mindestens 3 Jahre alte Person und für die jüngeren Kinder auf die Hälfte. Alle über volle 14 Jahre alte, körperlich arbeitende Personen beiderlei Geschlechts erhalten auf An­trag für je 4 Wochen eine Zusatzmarke über 2 Pfund Brot oder 740 Gramm Mehl. Arbeiten sie in Nachtschicht oder für längere Zeit mit mindestens 2 Ueberstunden täglich, so können ihnen auf An­trag des Betriebsunternehmers außerdem für diese Zeit für je 4 Wochen 2 weitere Zusatzmarken über zusammen 4 Pfund Brot oder 1480 Gramm Mehl zugebilligt werden. Maßgebend ist das wirkliche Lebensalter zur Zeit der Brotbuchausgabe.

s 3.

Die Entnahme von Mehl und Brot ist nur gegen Abgabe eines entsprechenden Abschnittes aus dem Brotbuche oder gegen Abgabe

Bäcker, Kaufleute und Händler dürfen Mehl und Brot nur nach Entnahme von Abschnitten aus den Brotbüchern oder nach Abnahme der Zusatzmarken, entsprechend der verkauften Menge, verabfolgen. Gegen lose Brotbuchabschnitte darf Mehl und Brot nicht abgegeben

Zwiebäcke sind Brot im Sinne dieser Anordnung und dürfen deshalb nur nach Gewicht und gegen Brotbücherabschnitte bezw. Zu­satzmarken abgegeben werden. Dies gilt nicht für Zwiebäcke in Packungen, die von Fabriken geliefert sind, welche Mehl verarbeiten, das ihnen

v Die Brotbücher und die Zusatzmarten werden für je 4 Wochen in den Diensträumen der zuständigen Polizeibezirke ausgegeben. Die Ausgabezeiten werden besonders bekannt gemacht. Bei der Abholung

zur menschlichen Ernahrung ungeeignet zum Verfüttern ist, darf nur in gewerblichen Mühlen gemahlen, geschrotet oder sonst zerkleinert werden und zwar nur bei Vorlegung der amtlichen Be­scheinigung über die Freigabe.(Verordnung des Herrn Regierungs­präsidenten in Minden vom 6. August 1915.) Der Müller hat auf dieser Bescheinigung unter Angabe der Menge mit Tinte zu ver­merken, daß und wann er das freigegebene Getreide gemahlen oder

Die Selbstversorger sind verpflichtet, die zur Ernährung ihrer Wirtschaftsangehörigen bestimmten Brotgetreidemengen von ihren übrigen Getreidevorräten abgesondert aufzubewahren.(Ve des Herrn Regierungspräsidenten in Minden vom 6. August 1915.)

s 8.

Zuwiderhandlungen werden gemäß§ 57 der Bundesratsverord­nung vom 28. Juni 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

s 9.

Diese Anordnung tritt an Stelle der Anordnung vom 10. Januar 1916 mit dem 1. Februar 1916 in Kraft.

Bielefeld, den 24. Januar 1916. 533

Nach der neuen Anordnung über die Regelung des und Mehlverbrauchs im Stadtkreis Bielefeld sind vom 1. Fe­bruar ds. Irs. ab die zum Verbrauch möchentlich zugelassenen Mengen für die mindestens 3 Jahre alten Personen von 4 auf 3½ Pfund Brot bezw. von 1480 Gramm auf 1295 Gramm Mehl und für die jüngeren Kinder auf die Hälfte herabgesetzt.

Da die bis 20. Jebruar ds. Irs. ausgegebenen Brotbücher noch die Marken über die bisherigen Verbrauchsmengen ent­halten, werden von den für die 3. und 4. Woche bestimmten Marken für jede Person 2 Marken für ungültig erklärt.

Der Magistrat Bielefeld.

Der Magistrat. Stapenhorst.

534

Zur Gründung des Kriegshilfsvereins des Regierungs­

Bezirks Minden für den Kreis Osterode in Ostpreußen lade ich auf

Montag, den 31. ds. Mts., nachm. 3 Uhr,

nach dem Saale des Vereins von 1795(früher Ressource) zu

Der Regierungs=Prasiden.

von Borries.

Solange der Stadt weitere Buttervorräte zugewiesen werden,

soll in den städtischen Marktständen wie bisher Butter verteilt werden. Die Käufer erhalten gegen Abgabe einer Fettkarte je ½ Pfund Schmalz oder Kunstfett und außerdem, auf Wunsch ½ Pfund Butter zum Preise von 2.50 Mark für 1 Pfund. Es gelten die für den 20. und 24. Januar ausgege­benen Karten am 26. Januar nachmittags von 1½ bis 4½ Uhr, die für den 22. Jannar ausgegebenen Karten am 29. Januar nachmittags von 1½ bis 4½ Uhr.

Die Käufer werden ersucht, auf diese Daten zu achten, da sonst die Karten verfallen.

Bielefeld, den 25. Januar 1916.

Anmeldungen zum Beitcitt zu dem Verein werden im Rathaus, Zimmer 46, entgegengenommen.

Stapenhorst.

532

Ss

Eintrittskarten, Platate, Stauttheate " Programme etc.

fertigt schnelistens an Buchdruckerei„Volkswacht“.

Vereinigung für volkstümlich-wissenschaftliche Vorlesungen in Bielefeld.

Montag, den 31. Januar 1916:

Vortrag

Auof Banaschke

über

Der Weg der Kriegerheim.

pummm

Beginn 8½ Uhr in der Aula des Symnasiums.

Karten— numerierter Sitz 1.50 Mk.— nicht numerierter Sitz 1.00 Mk. und, Galerie 0.50 Mk.— sind in der Geschäftsstelle Obernstrasse I, Pfeffersche Buchhandlung, zu haben.

— Sonnabend, 29. Januar, abende ½8 Uhr:

Bunter Unterhaltungs-Abend

Dielefeld

518

Brinkhoffe Tonhalle,

Mitwirkende:

Solo-Quartett vom Königl. Hoftheater Hannover u.

Schausp. Theo Blume, Mitgl. d. Schauburg, Haunever.

Eintritt 50 Pig. Galerie 30 Pig.

Veranstaltet vom Verlag der Haunoverschen Haustrag.

Programm-Vorverkauf: Zigarreng. Rud. Fiedler, Am Markt, S voer

Rechtzeitige Programmbeschaffung empfehlenswert. Die Perle von

Roltsstück mit Gesang in&a Aeten

-Cheater

Brinkhoffs Tonhalle.

5(Künst. Leitung: Rioh. Gellert.)

Donnerstag, den 27. Januar,

abends 8¼ Uhr: 513

Gastspiel Emmy Büchel.

er

Donnerstag, den 27. Januar,

80 bis 10¼ Uhr:

Jum Geburtstage Sr. Majestät der Kaisers und Königs:

Wohlfahrtsabend

zum Besten des deutschen und österr.­ungarischen Roten Kreuzes. Vortrags=Abend

Seuff=Georgi, Dresden

unter gefl. Mitwirkung von Prof.

W. Lamping und dem

Orchester.

Freitag: 8 09 bis 10½ Uhr:

Gakspiel

des Königl. bayer. Hofschauspielers ead Dreher mit eigener

Gesellschaft:

Oberbayerisches Volksstück mit Gesang von Benno Rauchenegger.

Nach dem 2. Akte:

Vorträge des Zithervirtuosen heinrich Hattler.

Sonntag: 7½ bis 10¼ Uhr:

Gastspiel des Deutschen Theaters, Hannover,

mit Wilh. Hartstein als Gast.

Nochmalige(letzte) Aufführung:

Posse mit Gesang von Ernst Elias Niebergall.

Konra

neuer Brotbücher ist das zuletzt erhaltene Brotbuch vorzulegen. Die Sonderzusatzmarken werden von den Betriebsleitungen ver­

ausgabt.

S 4.

Für Gast=, Schank= und Speisewirtschaften wird die Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl nach dem Umfange ihres Verkehrs durch den mit der Regelung des Verkehrs mit Getreide und Mehl im Stadbezirk Bielefeld beauftragten Ausschuß festgesetzt. Der Bedarf ist im Rathaus, Zimmer 30, anzunelden.

§ 5.

Bäcker, Konditoren, sowie Mehlhändler erhalten Mehl vom Kommu­nalverband nur gegen Ablieferung von Brotbücherabschnitten. Die Abschnitte sind zu je 270 Stück auf Bogen aufzukleben und an die Mehlverteilungsstellen für den Landkreis Bielefeld abzuliefern. 2 Halb­marken für Kinder gelten für einen ganzen Abschnitt, eine Zusatz­marke git für 4 Abschnitte.„... 8. f. 45#imt im Geus ims

Bäcker und Händler des Stadttreises Bielefeld konnen Brot und Mehl auch gegen Brotbücherabschnitte der Kreise Bielefeld=Land, Herford=Stadt und Land, Halle und Wiedenbrück, sowie der Lippischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeben, erhalten für diese Abschnitte Mehl aber nur von demjenigen Kommunalverbande, von dem die Abschnitte ausgegeben sind. In derselben Weise können Bäcker und Händier der genannten Bezirke Brot und Mehl in den Stadtkreis Bielefeld liefern.

Deutscher Metallarbeiter-Verband

=— Verwaltungsstelle Bielefeld und Umgegend.=

Geschäftszeit: Vormittags 10—1 Uhr, nachmittags ½6—7 Uhr.

Volrostun mit Gesang in 5 Akten.

Vorher Prolog.

Vorverkauf: Fiedler, Markt.

Sonntag: Unsere Barbaren.

Lustspiel.

522

Staat. Greheskel!

Donnerstag, den 27. Januar,

nachmittags 4 Uhr:

Patriotisches

zum Geburtstage Sr. Majestat Kaiser Wilhelm II. vur auf der Berglust.

An der

Kasse 35 Pfg. karten gelten.

Sonntag, den 30. Januar 1916, vormittags pünktlich Kriegsunterstutzungsfragen. 10 Uhr, in der Bivenlütte: ger Ab, Tamilenunterstützungen, Wochenhife, Bezüge der

S*

§ 6.

Für Krankenhäuser und andere öffentliche Anstalten kann auf Antrag eine besondere Festsetzung des Brotverbrauchs erfolgen.

S 7.

Selbstversorger im Sinne des§ 6 Abs. 1a der Bundesratsver­

ADApA

Tagesordnung:

1. Abrechnung vom 4. Quartal 1916.

2. Tätigkeitsbericht der Verwaltung.

3. Wahl der Kartelldelegierten und Bibliothekare.

4. Verschiedenes.

Wir erwarten einen zahlreichen Besuch der Verbandskollegen. Die General=Versammlung ist der Ort, wo eine Aussprache über Verbands­,e- Mbstatzegsbacher omn

Die Miigneowolcher sind am Saaleingang zur Kontrolle vorzuzeigen.

Die Ortsverwaltung.

Ueber dir Vom. g#######user#ilfe, Bezüge der Hinterbliebenen und Dienstbeschädigten, Kranren= und Invaliden­versicherung, sowie über sonstige durch den Krieg entstandene Ansprüche

erteilt Rat der Bezirkssekretär Schreck=Bielefeld in

1b egeäteeabenwgrgen

520 wie folgt:

Mittwoch, den 26. Januar,

nachmittags 3 Uhr bei Wirt Edler in Kalldorf,

4½ Uhr bei Wirt Müller in Langenholzhausen,

„ 6½ Uhr bei Wirt Dammler in Beutorf,

abends 8½ Uhr bei Wirt Kohlbrei in Hohenhausen.

Donnerstag, den 27. Januar,

im Sinne des§ 6 Abs. 1a der Bundesra

ordnung vom 28. Juni 1915 ist jeder Unternehmer eines land­wirtschaftlichen Betriebes, dem selbstgezogenes Brotgetreide zur Versorgung seines Hausstandes belassen ist. Selbstversorger erhalten kein Brotbuch. Sie erhalten eine Mahlkarte und dürfen nur auf

Grund dieser Karte Brotgetreide vermahlen, schroten oder sonst zerkleinern lassen und zwar für den Kopf ihres Hausstandes monatlich nicht mehr als 9 Kllogramm.

Brotgetreide darf nur in gewerblichen Mühlen gemahlen, geschrotet oder sonst zerkleinert werden. Müller dürfen Brotgetreide zum Vermahlen, Schroten oder sonstigem Zerkleinern nur bei Vorlegung einer amtlichen Mahlkarte und bis zu der aus dieser ersichtlichen erlaubten Menge annehmen. Sie haben die erhaltenen Brotgetreidemengen jedesmal unter Angabe des Eingangstages und ihres Namens auf der Rückseite der Mahlkarte zu vermerken. Neben dem Müller haftei der Selbstversorger für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ein­tragungen. Auch Hinterkorn oder sonstiges Brotgetreide, welches als

Kandierter

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Wiener Kornkaffee!

Vertreter: Westenhoff& Garbe, Bielefeld.— Fernruf Nr. 1978.

Berücksichtigt bei Eueren Einkäusen

Franen. die Inserenten der„Volkswacht“.

vormittags 9½ Uhr bei Wirt Korf in Heidelbeck.

mittags 12 Uhr bei Wirt Stellbrink in Lüdenhausen. nachmittags 2 Uhr bei Wirt Korf in Almena,

„ 3½ Uhr bei Wirt Brandt in Laßbruch,

„ 5 Uhr bei Wirt Böke in Silixen.

Freitag, den 28. Januar,

nachmittags 2½ Uhr bei Wirt Buschmeier in Erder,

4 Uhr bei Wirt Gast in Bahrenholz,

5 Uhr bei Wirt Flörkemeter in Stemmen.

Sonnabend, den 29. Jannar, ee 479—

nachmittags 4 Uhr bei Wirt Hilmer in Elbrinksen,

„ 6 Uhr bei Wirt Brand in Rischenau,

abends 8 Uhr bei Wirt Niederbracht in Schwalenberg.

Sonntag, den 50. Januar,

vormittags 9 Uhr bei Wirt Nagel in Lothe,

„ 10 Uhr bei Wirt Potthast in Brafelsick,

mittags 12½ Uhr bei Wirt Ridder in Wöbbel, nachmittags 2½ Uhr bei Wirt Köster in Maspe,

„ 4 Uhr bei Wirt Bünte in Blomberg,

6½ Uhr bei Wirt Simonsmeyer in Barntrup.

Der Rat wird unentgeltlich an jedermann erteilt. Papiere oder Akten sind mitzubringen.

Gegen die Bestre die Einrichtung der kle sich mit erfreulicher lehnt auch den Vorsch sroge“ abhängig zu

dazu:

Damit würden kleidet und die per die dadurch erweit 396 Abgeordnete seiner Bewegungs machen wußte und gemäß ist und was bescheidensten Fort des Burgfriedens" verstimmend wirten die heute noch wi liegt.

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